Die Verbraucherzentrale (vzbv) erreichen seit Jahren immer wieder Anfragen und Beschwerden zu individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) . „Verbraucher*innen berichten, dass die Selbstzahlerleistung positiver als die Kassenleistung dargestellt wird oder dass ihre Behandlung gar vom Kauf einer IGeL abhängig gemacht wird“, so ein Sprecher der vzbv. „Das darf nicht sein. Verbraucher*innen müssen sich informiert für oder gegen eine IGeL entscheiden können. Dafür braucht es standardisierte Informationsblätter zu Wirksamkeit, Risiken und potenziellen Nutzen der Leistung, die Ärzt*innen verpflichtend aushändigen müssen.“ Für IGeL greifen Verbraucher*innen teils tief in die Tasche. Individuelle Gesundheitsleistungen (IgeL): Verbraucherzentrale fordert, dass das Patientenrechtegesetz überarbeitet wird, um Patientenrechte zu stärken weiterlesen
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Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes: Verbraucherzentrale erklärt, dass Gesundheitsdaten damit „nicht ausreichend geschützt“ wären
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) muss massiv überarbeitet werden, fordert die Verbraucherzentrale (vzbv) in einer umfangreichen Stellungnahme. Das BMG stellte Ende Juni der Fachöffentlichkeit den Referentenentwurf vor. Zweck des Gesetzes soll u. a. sein, die Nutzung von Daten aus der primären medizinischen Versorgung für „im öffentlichen Interesse liegende Sekundärzwecke“ zu erlauben. Zugleich sollen damit nationale Regelungen für den auf EU-Ebene geplanten Europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space – EHDS) geschaffen werden.
Thomas Moormann, Leiter des Teams Gesundheit und Pflege im vzbv erklärt dazu u. a.: Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes: Verbraucherzentrale erklärt, dass Gesundheitsdaten damit „nicht ausreichend geschützt“ wären weiterlesen
Datenschutz bei Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen mangelhaft
Zu diesem Ergebnis kommt die Verbraucherzentrale (vzbv) in einer am 06.02.2023 veröffentlichten Analyse der Datenschutzerklärungen von Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen.
Bei der Nutzung dieser Internet-Dienste übermitteln Patient*innen direkt und indirekt sensible Daten, wie den Besuchsgrund oder die jeweilige Facharztrichtung. Auch aus Termindaten lassen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ziehen. Aus Sicht des vzbv sollten diese Daten als besondere Kategorien personenbezogener Daten der Datenschutzgrundverordnung behandelt werden. Dafür ist eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich. Die vzbv-Untersuchung zeigt, dass sieben der neun geprüften Anbieter keine oder nur eine unzureichende ausdrückliche Einwilligung einholen. Datenschutz bei Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen mangelhaft weiterlesen
Corona-Warn-App: „Aus Freiwilligkeit darf kein Zwang werden“ – fordert die Verbraucherzentrale
Ein Statement von vzbv-Vorstand Klaus Müller zur Corona-Warn-App: „Die Corona-Warn-App der Bundesregierung geht in die richtige Richtung. Die Entscheidung für eine dezentrale Datenverarbeitung erhöht den Datenschutz und minimiert die Gefahr des Datenmissbrauchs. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist essentiell, muss nun in der Praxis aber angewendet und auch kontrolliert werden. Es darf nicht sein, dass Arbeitgeber, Restaurants oder staatliche Behörden die App-Nutzung als Zutritts-Voraussetzung definieren und damit die Freiwilligkeit schleichend zum Zwang machen. Zu hoffen bleibt aber weiterhin, dass die App die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen wird. Auch bei der Umsetzung sind noch einige Fragen zu klären: Haben Betroffene bei positiven Kontaktmeldungen Anspruch auf einen Corona-Test? Wer übernimmt die Kosten dafür? An wen kann man sich wenden? Wichtig ist ein gesundes Erwartungsmanagement. Es ist gut, dass es die Corona-Warn-App nun gibt. Ein Wundermittel ist sie sicher nicht. COVID-19 wird nicht per App verschwinden. Politik und Gesellschaft sollten aus den App-Daten deshalb keine voreiligen Schlüsse zur Bewertung von Ausgangsbeschränkungen, Hygienemaßnahmen oder individuellen Gesundheitszuständen ziehen.“
So richtig insbesondere die Feststellung ist “Das Prinzip der Freiwilligkeit ist essentiell, muss nun in der Praxis aber angewendet und auch kontrolliert werden“ – warum fordert dann der vzbv – so wie z. B. Neue Richtervereinigung e. V. die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Corona-Warn-App?
„Die Schaffung einer technischen Infrastruktur zur Nachverfolgung alltäglicher Begegnungen potentiell aller Menschen in Deutschland verlangt nach strengsten rechtlichen Schranken… Für die Verarbeitung der Daten von Millionen Nutzenden fehlte die gesetzliche Rechtfertigung.“ Diese Position vertritt die Neue Richtervereinigung e.V. (NRV) in einer Stellungnahme vom 09.06.2020.
Und diese Forderung zu erfüllen ist zwingend notwendig – um groben Missbrauch der App zu verhindern und um ihre (gesundheitspolitische) Zielsetzung zu befördern.
Bedauerlich: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gibt unkritische Stellungnahme zur elektronischen Patientenakte ab
In einer Stellungnahme zum Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hat die Verbraucherzentrale (vzbv) am 10.012019 auch zum Thema elektronische Patientenakte Stellung genommen: „Die verpflichtende Einführung der ePatientenakte (ePa) (§ 291 SGB V) begrüßt der vzbv daher ausdrücklich als wichtige Etappe. Die ePa ist ein innovatives Kommunikationsmittel, das Patienten mehr Möglichkeiten eröffnet, Behandlungsabläufe zu verstehen und mit zu gestalten.“ (Stellungnahme S. 12)
Unterhalb der Ebene unkritischer Zustimmung benennt die vzbv dann einzelne Positionen, die diese Zustimmung leicht relativieren:
- „…muss für Versicherte und Patienten eine Nutzung der ePA zwingend auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Entscheidung gegen die Nutzung darf keinesfalls mit Sanktionen oder Einschränkungen bei ihrer medizinischen Versorgung verknüpft sein…“
- „Außerdem muss der besonderen Sensibilität der Gesundheitsdaten Rechnung getragen werden, besonders mit Blick auf einen geplanten Zugriff über mobile Endgeräte wie etwa Smartphones. „
Verbraucherzentrale lehnt die Idee eines „Dateneigentums“ ab – auch und besonders im Gesundheitswesen
Seit einigen Jahren geistern zwei Begriffe durch politische Debatten zum Datenschutz – das sogenannte Dateneigentum und die Datensouveränität. Erstmals in größerem Stil bekannt wurde das Thema Eigentum an Daten im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen darum, wem die Daten gehören, die moderne Kraftfahrzeuge erfassen und speichern. So sprach sich z. B. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in diesem Zusammenhang „für eine einheitliche Regelung des Eigentums an Daten in der EU aus”.
In einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale (vzbv) vom 26.11.2018 wird dazu festgestellt:
- „Ein Dateneigentumsrecht macht nichts besser aber vieles komplexer. Neue Rechte an Daten, die einzelnen Akteuren ausschließliche Nutzungsrechte einräumen, sind nicht erforderlich.
- Die datenschutzrechtliche Einwilligung muss konsequent im Sinne der DSGVO umgesetzt werden.
- Die gegenwärtige Rechtslage ist geeignet, die sich stellenden Herausforderungen zu lösen. Erforderlich ist jedoch eine konseque“nte Durchsetzung bestehender gesetzlicher Regelungen durch die Datenschutzaufsichts- und Kartellbehörden.“
Verbraucherzentrale fordert Novellierung des Patientenrechtegesetzes – mehr Rechte für PatientInnen gegenüber ÄrztInnen, Krankenhäusern und Krankenkassen
Das Patientenrechtegesetz wurde 2012 vom Bundestag beschlossen.
- Vor allem mit neuen und zusätzlichen Bestimmungen in den §§ 630a – h BGB wurden Neuregelungen, z. B. zum Behandlungsvertrag, zur Informationspflicht, den Aufklärungspflichten der behandelnden Ärzte und das recht zur Einsichtnahme der Patienten in die Patientenakte der behandelnden ÄrztInnen und der Krankenhäuser erlassen.
- Darüber hinaus wurde mit § 13 Abs. 3a SGB V neu geregelt, dass Krankenkassen über einen Antrag auf Leistungen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, innerhalb von fünf Wochen entscheiden oder Hinderungsgründe mitteilen müssen. Unterlässt eine Krrankenkasse dies, so gilt der Antrag der/des Versicherten als gebilligt. Zu letzteren hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.9.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 8/17 R) zugunsten einer Versicherten gegen die Krankenkasse entschieden.
Kritik an den unzureichenden Rechten der Versicherten gegenüber den behandelnden ÄrztInnen und Krankenhäusern ÄrztInnen wurde schon im Gesetzgebungsverfahren geäußert. Verbraucherzentrale fordert Novellierung des Patientenrechtegesetzes – mehr Rechte für PatientInnen gegenüber ÄrztInnen, Krankenhäusern und Krankenkassen weiterlesen