Erfahrungsbericht eines multimorbiden Datenschützers

Einleitung

Vor einigen Jahren war ich mit anderen Mitgliedern des Vereins “Patientenrechte und Datenschutz e.V.“ in Bonn beim Bundesministerium für Gesundheit zu Besuch. Wir hatten dort ein Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Es begegnete uns ein interessantes Argument: “Ihre Kritik ist die typische Kritik von Gesunden an der Digitalisierung. Die Gesunden möchten alle Informationen nur für sich haben. Die chronisch Kranken oder Behinderten dagegen haben andere Interessen. Sie wollen, dass ein Arzt auf die Informationen aller anderen Ärzte zugreift, die einen zuvor untersucht haben. Sie wollen auch, dass die Informationen über sie selbst und andere Kranke wissenschaftlich ausgewertet werden, damit die Ergebnisse wiederum ihnen zugute kommen.“

Wir haben damals eingewandt, dass Vertreter von Selbsthilfegruppen chronisch Kranker Teil unserer kleinen Bewegung sind. Persönlich kann ich sagen, dass meine Kritik an der Gesundheits-Digitalisierung in Bremen in den Jahren 1992-1994 entstand, in enger Zusammenarbeit mit chronisch kranken PatientInnen aus Selbsthilfegruppen. Aber eigene Erfahrungen sind durch nichts Anderes zu ersetzen. Die eine oder andere abweichende oder zusätzliche Einsicht würde mich erwarten, wenn ich selber einmal an mehreren chronischen Krankheiten gleichzeitig leide, und von einem Krankenhaus und Arzt zum nächsten geschickt werde. Diese Erfahrung habe ich erst jetzt, 30 Jahre später, seit ich schweres Asthma, einen Beckenbruch und Nierenversagen mit Dialyse bewältigen muss. Deswegen war ich neugierig darauf, was ich wohl jetzt anders sehen würde.

Ich habe mehr Kritik als vorher. Es geht nicht nur um den Schutz von Geheimnissen, bei der Digitalisierung der Gesundheit. Es geht auch darum, die Möglichkeiten zu nutzen, die Technik bietet, anstatt dass Technik zum Selbstzweck wird.

Thema 1: Systematisches Ablegen der Daten

Dass nicht jede behandelnde Person alle Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen sehen muss, ist nicht nur eine Frage des Schutzes der Vertraulichkeit. Es ist auch deswegen notwendig, damit eine behandelnde Person die für ihre Behandlung wichtigen Informationen bekommt.

Ein Grundproblem bei der Verwendung von lebenslangen Patientenakten besteht darin, dass die Ärztin unter Umständen verpflichtet sein kann, ihren Inhalt zu kennen. Wenn sie also Maßnahmen getroffen hat, die nicht konsistent sind mit irgendwelchen Inhalten der Akte, kann das zu einem Haftungsfall werden. Dadurch entsteht nun ein Druck auf Ärztinnen, alle Informationen, die Ihnen nachweisbar zugänglich sind, zur Kenntnis zu nehmen. Jede Patientin hat die Situation erlebt, dass man im Sprechzimmer minutenlang einer Ärztin gegenübersitzt, die vom Bildschirm liest und sich nicht um die Person kümmert, die ihr gegenübersitzt. D.h., in der 5-Minuten-Medizin konkurrieren elektronische Akten und Patientinnen um die Aufmerksamkeit der Ärztin, dabei verlieren oft die Patientinnen.

Wenn die Darstellung der Informationen in einer elektronischen Akte schlecht ist und längere Suchvorgänge erfordert, dann führt die elektronische Akte zur Verschlechterung der Behandlung, weil die Ärztin irrelevante Informationen in der Akte lesen muss, anstatt von der Patientin im Gespräch relevante Informationen zu erhalten.

Im heutigen Behandlungsalltag ist es vollkommen unmöglich, dass zum Beispiel eine Fachärztin bei einer Überweisung die ganze Vorgeschichte der Patientin über alle Fachgebiete hinweg zur Kenntnis nimmt. Wichtig ist, dass sie die Informationen bekommt, die sie für ihre anstehende Behandlung benötigt. Diese Informationen können teilweise schon Jahre alt sein. Manchmal sind Behandlungen, die mit dem gerade anstehenden Thema nichts zu tun haben und vor kurzem stattfanden, vergleichsweise irrelevant und müssen ignoriert werden, um die knappe Arbeitszeit pro Fall sinnvoll zu nutzen. Teile der Vorgeschichte, die Jahre her sind, können viel wichtiger sein.

Das Idealbild der Ärztin ist vermutlich ähnlich beschaffen wie das der Juristin, man wünscht sich die ganzheitliche Betrachtung. Bei der einzelne Symptome zum Beispiel in einem ganz anderen Zusammenhang gesehen werden können, als dem, in dem sie zuerst erfasst und bisher eingeordnet wurden. Dazu muss man die ganze Akte kennen. Allerdings ist das das Sahnehäubchen und nicht der Standard. Für den Standard braucht man die systematische Ablage sämtlicher Informationen, sodass der Orthopäde auf einen Blick sieht, was orthopädisch bei einer Patientin vorliegt, und die Pneumologin einen schnellen Zugriff auf ganz andere Informationen hat.

Es sollte der große Vorteil des Einsatzes von Computern sein, dass man damit Informationen umgruppieren kann. Das setzt voraus, dass einzelne Informationen bei ihrer Erfassung mehreren Aspekten zugeordnet werden (Zeitpunkt, Sachgebiet der Medizin, betroffenes Organsystem), und sie nicht (wie bei einer Papierakte) nur zeitlich geordnet werden. Nur dann können elektronische Akten unter Zeitdruck einen Mehrwert liefern. Die derzeitige ePA erfüllt diese Anforderung nicht.

Fallbeispiel zum systematischen Ablegen: Laborberichte

Wenn Sie heute eine Patientenakte in Papierform vor sich haben, ist mindestens jede vierte oder fünfte Seite davon ein Laborbericht. In diesen Laborberichten wird zu verschiedenen Zeiten das gleiche dargestellt, zum Beispiel das Blut einer Person. Dazu werden ca. 20 verschiedene Werte erfasst. Jedes Mal werden zum Beispiel Hämoglobin, Cholesterin und Kreatinin jeweils gemessen. Jetzt wäre es natürlich gut, wenn man die Entwicklung zum Beispiel des Kreatinin-Wertes bei einer Patientin über die Jahre hinweg als Zeitreihe anzeigen lassen könnte. Dann sieht man, wie sich dieser Wert bei dieser Patientin im Laufe der Jahre entwickelt hat. Bei einer Papierakte muss ihr Benutzer sich diese Information mühsam durch hin und zurückblättern zusammensuchen. Wenn die Untersuchung immer beim selben Labor passierte, hat das Labor so eine Zeitreihe und liefert sie mit. Aber das ist die seltene Ausnahme. Die Regel ist, jede Untersuchung erfolgt in einem anderen Labor. Dadurch ist in der jetzigen ePA nur der Zusammenhang zwischen verschiedenen Werten zu einem Zeitpunkt sichtbar, aber nicht der Zusammenhang beim selben Wert (Beispiel: Kreatinin) über längere Zeiträume. Genau dazu haben wir aber Computer!

Bei einer elektronischen Patientenakte, die diesen Namen verdient, müssen also Daten bei ihrer Entstehung systematisch eingeordnet und zugeordnet werden. Es muss mehrere Möglichkeiten der Gruppierung dieser Daten geben, nach mehreren wichtigen Aspekten (Behandler, Fachgebiet, Zeitraum, Kombinationen davon). Für Laborberichte gehört dazu ein Standard für deren technische Repräsentation. Bei der ePA ist nichts davon gegeben.

Thema 2: Risiken durch die Arbeit mit Akten-Duplikaten

Nach dem jetzigen Stand werden über die meisten Patientinnen, die gleichzeitig bei drei Ärztinnen in Behandlung sind, vier Akten geführt. Jede Ärztin hat ihre Patientenakte, natürlich elektronisch im Computer, zusätzlich gibt es die elektronische Patientenakte ePA. Kommt man ins Krankenhaus, wird dort eine weitere Akte angelegt. Es gibt keine Mechanismen, über die ein Datenabgleich und eine Konsolidierung zwischen diesen Akten stattfindet.

Wenn eine Patientin erstmals in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus behandelt wird, wird dort selbstverständlich versucht die Vorgeschichte der Patientin zu ermitteln, und diese Vorgeschichte in der Akte festzuhalten. Wenn eine EPA vorhanden ist, könnte diese Information daraus übernommen werden. Von diesem Zeitpunkt an aber laufen die Informationen in der Akte eines Arztes auseinander mit den Informationen anderer Ärzte über denselben Patienten. Das ist riskant bei Patientinnen, die dauerhaft parallel bei mehreren Einrichtungen in Behandlung sind. Es führt dazu, dass die linke Hand nicht weiß, was die rechte tut. Es führt beispielsweise dazu, dass jemand zweimal dasselbe Medikament verschrieben bekommt, von Arzt A in Tablettenform und von Arzt B für die Injektion per Spritze. Dadurch bekommt diese Person eine Überdosis davon, ohne eine Chance, dass irgendjemand das kurzfristig erkennt und korrigiert. Es gibt unzählige verschiedene Medikamente für die Behandlung von Bluthochdruck, und unzählige Patientinnen und Patienten, die mehrere davon gleichzeitig einnehmen, ohne dass das jemand weiß. Ähnliches gilt für Schmerzmittel.

Solange man nur mit Papierakten arbeitet, ist das nahezu unvermeidlich. Bei der Arbeit mit elektronischen Akten ist das aber vermeidbar. Selbstverständlich sollte es nach Möglichkeit vermieden werden. Dazu haben wir Computer!

Eine zentrale Anforderung an elektronische Patientenakten ist also, dass es pro Patient nur eine davon geben sollte. Wenn man den Fehler gemacht hat, mehrere elektronische Akten über eine Patientin zuzulassen, dann muss es einen leistungsfähigen Synchronisation-Mechanismus geben, wenn eine Person parallel bei mehreren Einrichtungen in Behandlung ist. Derzeit ist das nicht vorgesehen. Es findet in der Praxis manchmal statt, in Form von Fall-Akten, die zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen geteilt werden.

Fallbeispiel zur Aktenduplikaten: der Medikationsplan

Patientinnen und Patienten, die mehr als zwei Medikamente regelmäßig nutzen, können einen Medikationsplan bekommen. Das ist eine Übersicht über alle ihre Medikamente mit ihrer Dosierung und den Zeitpunkten der Einnahme. Der Medikationsplan hilft zum einen Patientinnen dabei, die Medikamente für den Tag oder die Woche vorzubereiten, wenn jemand viele Medikamente bekommt. Zum anderen ist er für die Ärztinnen nützlich, denn er hilft bei der Vermeidung von Unverträglichkeiten zwischen verschiedenen Medikamenten. Außerdem ist ein gemessener Blutdruck ganz anders einzuschätzen, je nachdem, ob der Patient Mittel zur Veränderung des Blutdrucks nimmt oder nicht. Dasselbe gilt für andere Symptome.

Wenn man bei mehreren Einrichtungen parallel in Behandlung ist, erhält man von jeder dieser Einrichtungen einen Medikationsplan, wenn man dort mindestens drei Medikamente bekommt. Auf diesen Medikationsplänen müssen natürlich auch die Medikamente der anderen Behandler stehen. Einige davon stehen dort auch, andere nicht. Und bei denen die aufgeführt sind, ist häufig die Dosierung falsch. Wenn man bei drei Einrichtungen parallel in Behandlung ist, kann man drei Medikationspläne bekommen, die alle unterschiedlich sind, und von denen keiner mit dem übereinstimmt, was man wirklich einnehmen soll.

Das hat zwei Gründe. Zum einen passieren Fehler bei der erstmaligen Eingabe, wenn jemand neu aufgenommen wird. Denn die Medikation, die bei Aufnahme eines Patienten eingegeben wird, beruht oft auf Angaben des Patienten und nicht aus auf einer Übernahme von Daten aus einem vorhandenen Medikationsplan. Dabei treten Fehler oder Missverständnisse auf.

Zum anderen werden aber Änderungen bei Arzt A, die passieren, während der Patient bei Arzt B in Behandlung ist, bei diesem Arzt B nicht erfasst. Wenn Arzt A also in dieser Zeit ein Medikament streicht, hinzufügt oder die Dosierung ändert, bekommt Arzt B das nicht mit und wird seinen Medikationsplan nicht ändern. Und umgekehrt.

Das ist auch bei Patientinnen so, die eine ePA haben. Zwar könnte bei ihnen der Medikationsplan in der ePA bei jedem Arztbesuch aktualisiert werden, so dass er immer aktuell wäre. Das ist aber nicht vorgeschrieben.  Falls es doch gemacht wird, wird es höchstens einmal im Jahr bezahlt. Deswegen passiert es nicht. Erzählen sie das mal einer Person, der sich mit Synchronisierung von Daten auskennt. Die schlägt die Hände über dem Kopf zusammen.

Mögliche Einwände gegen diese Vorschläge

Es gibt valide Einwände gegen diese Vorschläge, aus Gründen von Datenschutz und Datensicherheit. Diese sind seit langem bekannt.

Eine technisch optimal unterstützte Zusammenführung aller Daten über eine Patientin oder einen Patienten kann selbstverständlich zu einem Kontrollverlust bei diesem Patienten führen, in Bezug auf dessen personenbezogene Daten. Zugleich führt sie zu einem Kontrollverlust der behandelnden Ärztin über „ihre“ Patientenakten. Diese Kontrolle über Patientenakten ist ein geldwerter Vorteil, der zum Beispiel beim Verkauf einer Arztpraxis berücksichtigt wird.

Um den Kontrollverlust der Patienten zu vermeiden, wären leistungsfähige Berechtigungssysteme erforderlich. Man muss Berechtigungen nach Fachgebiet, behandelnder Person und Zeitraum vergeben können. Das setzt allerdings voraus, dass die Patienten diese Berechtigungssysteme auch benutzen können. Deswegen müssen die Patientinnen und Patienten die Risiken kennen und sich auch gegen das Zusammenführen ihrer Daten bei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten entscheiden können. Wenn sie sich aber für dieses Zusammenführen entscheiden, dann sollte es auch in technisch vernünftiger Form stattfinden. Das ist derzeit nicht der Fall. Was den Kontrollverlust bei den Ärztinnen und Ärzten anbelangt, so ist dieser schon seit langer Zeit auf Wunsch der Patientinnen und Patienten möglich. Diese haben das Recht, eine elektronische Kopie der Patientenakte zu verlangen. Diese können sie einem anderen Arzt geben. Im Zweifel haben also die Patienten bessere Rechte an ihren Patientenakten als Ärzte. Die Pharmaindustrie sollte diese besseren Rechte allerdings nicht haben.

Ähnlich verhält es sich mit den Risiken einer einzigen elektronischen Patientenakte, die die gesamte Behandlungshistorie einer Person enthält. Dadurch entsteht ein single point of failure. Es besteht also eine viel größere Gefahr des Datenverlustes. Es wird enorm wichtig, dass eine leistungsfähige Sicherung und Verschlüsselung der Daten dieser Akte stattfindet. Selbstverständlich sollten Patientinnen und Patienten in der Lage sein, eine lokale Sicherheitskopie ihrer elektronischen Patientenakte auf ihrem eigenen System anzufertigen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, sich gegen eine solche Patientenakte zu entscheiden.

Aber es kann Situationen geben, wo die Entscheidung für eine elektronische Patientenakte, die zwischen mehreren behandelnden Ärztinnen geteilt wird, für Patientinnen sinnvoll ist. Und in diesem Fall sollte es möglich sein, dem Rechnung zu tragen. Insoweit hatten also die Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums damals recht. Allerdings ist diese elektronische Patientenakte, die sinnvoll zwischen mehreren Behandlerinnen geteilt wird, derzeit extrem selten. Die ePA ist es nicht.

Bundesverwaltungsgericht setzt privaten Krankenversicherungen klare Grenzen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Private Krankenversicherungen dürfen Diagnosen, die sie aus eingereichten Rechnungen ihrer Versicherten zur Erstattung erhalten, nicht ohne Einwilligung der Versicherten für die Empfehlung von Vorsorgeprogrammen auswerten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 06.03.2026 (Aktenzeichen: 6 C 7.24).

Der Anlass: Eine Krankenversicherung hatte die zur Kostenübernahme eingereichten Rechnungen ihrer Versicherten dahingehend analysiert, ihnen passende Vorsorgeprogramme (z. B. zur Vorbeugung von Rückenleiden oder Coaching beim Umgang mit Diabetes oder Asthma) zu empfehlen.  Bundesverwaltungsgericht setzt privaten Krankenversicherungen klare Grenzen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten weiterlesen

Aufklärungskampagne zum polizeilichen Zugriff auf DNA-Daten gestartet

Am 03.03.2026 starteten das Gen-ethische Netzwerk e. V. und die Rote Hilfe e. V. die Kampagne

Finger weg von meiner DNA – Wissen schützt vor Zugriff.

Auf der Homepage der Kampagne stehen Verhaltenstipps sowie Wissen über die technologischen Möglichkeiten und rechtlichen Regelungen zur Verfügung, auch zusammengefasst in einer Broschüre . Aufklärungskampagne zum polizeilichen Zugriff auf DNA-Daten gestartet weiterlesen

Klage gegen die zentrale Sammlung von hochsensiblen Gesundheitsinformationen beim Forschungsdatenzentrum (FDZ) wird fortgesetzt

Die beiden Gerichtsverfahren am Berliner und am Frankfurter Sozialgericht gegen die zentrale Speicherung der Gesundheitsdaten aller gesetzlich Versicherten wird nun fortgesetzt: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Constanze Kurz, Sprecherin des Chaos Computer Club (CCC) und ein anonym bleiben wollender Kläger wehren sich seit 2022. Sie waren bereits 2022 und 2023 teilweise erfolgreich. Nun haben sie – nachdem das Forschungsdatenzentrum (FDZ) seit Oktober 2025 teilweise arbeitsfähig ist und Daten heraus gib – das Verfahren fortgesetzt und den beiden Sozialgerichten weitere Schriftsätze ein.

Die beiden Kläger*innen kritisieren, dass gegen die Sammlung ihrer Gesundheits- und Behandlungsdaten keine Möglichkeit des Widerspruchs vorgesehen ist. Zudem sehen sie unnötige Sicherheitsrisiken in der zentralen Datenbank mit Gesundheitsinformationen aller 73 Mio. gesetzlich Versicherten. GFF und CCC sehen in der zentralen Datenbank Verstöße gegen das Grundrecht, selbst über die eigenen Daten zu bestimmen, und gegen das Datenschutzrecht der Europäischen Union. Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich, weil das FDZ jahrelang gar nicht arbeitsfähig war und kein IT-Sicherheitskonzept vorlegen konnte.

Gesundheitsdaten brauchen zwingend angemessene Sicherheitsmaßnahmen, um sie zu schützen. Und alle Versicherten sollten endlich das Recht bekommen, dieser zentralen Datensammlung zu widersprechen“, sagt Constanze Kurz, Klägerin und Sprecherin des CCC. „Es wird höchste Zeit, dass das Verfahren fortgeführt wird, denn es braucht Klarheit zur Sicherheit und zum Widerspruchsrecht, schon weil inzwischen der Kreis der nutzungsberechtigten Stellen ganz erheblich erweitert wurde.“

Das 2019 in Kraft getretene „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) sieht vor, dass die Krankenkassen unter anderem ärztliche Diagnosen, Daten zu Krankenhausaufenthalten und zu Medikamenten ihrer Versicherten übermitteln. Diese Daten wurden 2022 in einer Datenbank zusammengeführt, werden jährlich ergänzt und jahrzehntelang gespeichert. Zwischenzeitlich wurde die Speicherdauer auf 100 Jahre verlängert. Privatversicherte erfasst die Datenbank nicht.

Das FDZ soll Zugang zu den gesammelten Abrechnungsdaten aller gesetzlich Versicherten an interessierte Dritte nach Antragstellung ermöglichen. Seit Oktober 2025 ist es teilweise arbeitsfähig und gibt diese Daten heraus. Daher setzen die Kläger*innen das Verfahren fort.

Für die Übermittlung der Daten werden nur Namen, Geburtstag und -monat der Versicherten entfernt. Ein Gutachten des Kryptografie-Professors Dominique Schröder hat deutlich aufgezeigt, dass diese sogenannte Pseudonymisierung die Versicherten nicht ausreichend schützt: Durch den Abgleich mit anderen Datensätzen lassen sie sich ohne großen Aufwand doch wieder identifizieren.

Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten Informationen überhaupt und sind ein lukratives Ziel für Kriminelle. Forschung darf daher nur unter ausreichenden Schutzmaßnahmen stattfinden“, sagt Jürgen Bering, Jurist bei der GFF.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der GFF.

Gesundheitsministerin Nina Warken: Große Pläne für die – auch kommerzielle – Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten! Wo bleiben Patient*innen-Souveränität und Datenschutz?

Was ihre Vorgänger Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) zwar auf die Strecke gebracht, aber noch nicht vollendet haben, will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken mit ihrer Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege weiterentwickeln. Sie will den den Aufbau einer der umfassendsten Gesundheitsdateninfrastrukturen, nicht nur in Deutschland oder der Europäischen Union, sondern perspektivisch auch weltweit.

Vollmundig erklärt WarkenDigitale Innovationen müssen noch stärker in den Versorgungsalltag integriert werden… Durch die rasanten Entwicklungen, insbesondere in der Künstlichen Intelligenz, können Diagnosen präziser erfolgen, Verwaltungsprozesse beschleunigt und große Datenmengen viel schneller verarbeitet werden. All diese Möglichkeiten müssen wir zum Nutzen aller viel stärker nutzen…“ Gesundheitsministerin Nina Warken: Große Pläne für die – auch kommerzielle – Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten! Wo bleiben Patient*innen-Souveränität und Datenschutz? weiterlesen

Bislang kein Schutz der elektronischen Patientenakte (ePA) vor Beschlagnahme durch Strafverfolgungsbehörden – Bundesjustizministerium erarbeitet eine Gesetzesänderung

Die Inhalte der elektronischen Patientenakte (ePA) sind bislang nicht vor Beschlagnahme durch Polizei und Justiz geschützt. Diese Bewertung traf der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber. Er erklärte auf Nachfrage im Januar 2023, dass eine elektronische Patientenakte (ePA) incl. der darin dokumentierten Gesundheits- und Behandlungsdaten dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegt, wenn diese es im Einzelfall darauf anlegen. Bislang kein Schutz der elektronischen Patientenakte (ePA) vor Beschlagnahme durch Strafverfolgungsbehörden – Bundesjustizministerium erarbeitet eine Gesetzesänderung weiterlesen

„Wir sind offline!“: Warum ein Bochumer Arzt den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) verweigert

Das ist Thema eines Beitrags in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 08.02.2026. Darin kommt der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Lothar Rudolph umfangreich zu Wort. Seine Weigerung, seine Praxis an die TI anzuschließen, begründet er gegenüber der WAZ mit der Aussage: „Der wertvollste Rohstoff, den wir Ärzte und Therapeuten in den Händen halten, ist Vertrauen. Deshalb gibt es seit über 2000 Jahren die ärztliche Schweigepflicht… Wenn ich mich aber der Telematik anschließe, dann kann ich diesen Schutz nicht mehr garantieren.“ „Wir sind offline!“: Warum ein Bochumer Arzt den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) verweigert weiterlesen

Und auf einmal waren die Daten weg: Im Rahmen einer Systemumstellung bei der AOK Bayern sind rund 6.400 elektronische Patientenakten gelöscht worden

Das berichtet der Ärztenachrichtendienst (änd) am 09.02.2026. Und im Internet-Magazin WinFuture ist zu lesen: Für zahlreiche Kunden der AOK Bayern gibt es eine… Überraschung beim Versuch, auf ihre Gesundheitsdaten zuzugreifen. Wer sich in die App der elektronischen Patientenakte (ePA) einloggen wollte oder sein Postfach prüfte, fand dort eine Benachrichtigung über die Löschung des eigenen Kontos vor. Ursache hierfür war eine geplante Systemumstellung bei der AOK… Ein Fehler… führte dazu, dass die digitalen Akten automatisch den Status ‚geschlossen‘ erhielten… Die betroffenen Nutzer erhielten eine automatische Systemnachricht, in der fälschlicherweise behauptet wurde, sie hätten die Schließung der ePA selbst veranlasst oder Widerspruch gegen die ePA eingelegt. In der Folge waren sämtliche gespeicherten Dokumente – von Arztbriefen über Befunde bis hin zu Medikationsplänen – für die Anwender nicht mehr sichtbar.“ Und auf einmal waren die Daten weg: Im Rahmen einer Systemumstellung bei der AOK Bayern sind rund 6.400 elektronische Patientenakten gelöscht worden weiterlesen

Datenschutz in der medizinischen Forschung – eine gemeinsame Stellungnahme des hessischen Datenschutzbeauftragten und der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin

Als Leitfaden für Forschende in der Medizin haben Prof. Alexander Rossnagel, hessischer Datenschutzbeauftragter und Prof. Dr. med. Georg Ertl, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) ihre Stellungnahme im Oktober 2025 veröffentlicht.

Für Patient*innen bzw. medizinische Laien dürfte insbesondere der Abschnitt 6 (Datenschutzrechtliche Grundlagen in der Verarbeitung von Gesundheitsdaten) von Interesse sein. Er gliedert sich in die Punkte

  • Forschung ohne Einwilligung,
  • Anonymisierte Daten,
  • Anwendungsbereich medizinische Forschung“ und
  • Sonderfall: Pseudonymisierung“

Unter Forschung ohne Einwilligung wird festgestellt: Es ist wichtig, dass sich Forschende im Vorfeld eines Forschungsvorhabens die Frage stellen, ob die Forschung mit anonymisierten – und in diesem Sinne beschränkten Daten – zur Erreichung des Forschungszieles geeignet ist. Wenn dem nicht so ist, sollten Alternativen angedacht werden. Hierzu gehört neben der Forschung mit Einwilligung die Forschung ohne Einwilligung… Der hier vorzunehmende Abwägungsprozess zwischen den Interessen der Betroffenen und dem Forschungsinteresse sollte bei Investigator initiierten Studien (IIT) in vielen Fällen zugunsten der Forschung ausfallen. Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) ist außerdem eine bundeseinheitliche Rechtgrundlage zur Forschung mit dem im Versorgungskontext erhobenen Behandlungsdaten hinzugekommen…“

Im Bezug auf Regelungen im Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wird hier vom hessischen Datenschutzbeauftragten eine Position vertreten, die vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen von (Datenschutz-)Expert*innen kritisiert wurde.

Fragwürdig wird es insbesondere im Punkt Anonymisierte Daten. Die dort festgehaltenen Definitionen und empfohlenen Verfahrensweisen weichen die Unterschiede zwischen Pseudonymisierung und Anonymisierung von personenbezogenen Daten zugunsten von Forschungsinteressen auf.

In der DSGVO, Erwägungsgrund 26 Keine Anwendung auf anonymisierte Daten, wird Anonymisierung von Daten definiert: Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

Anders im „Leitfaden für Forschende in der Medizin“. Dort ist zu lesen: „Ein absoluter Ausschluss einer Personenbeziehbarkeit von Gesundheitsdaten, die für Forschung und Versorgung verarbeitet werden sollen, ist weder gefordert, noch dürfte ein solcher stets möglich sein. Also kann es nur darum gehen, ein ausreichendes Maß an Risikoreduktion zu begründen. Für die Feststellung, ob die zu verarbeitenden Daten personenbeziehbar sind, werden alle Mittel berücksichtigt, die eine Personenbezug herstellen können. Andererseits soll der Aufwand Berücksichtigung finden, mit dem eine Personenbeziehbarkeit herzustellen wäre. Die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen sollen ebenfalls berücksichtigt werden… Eine Wiederherstellung der Personenbeziehbarkeit kann für anonymisierte Daten in der Regel nicht vollständig ausgeschlossen werden. Prinzipiell besteht ein Risiko einer Re-Identifizierbarkeit… Ein hundertprozentiger Nachweis der Anonymität muss durch den Anwender nicht erbracht werden…“

Im Punkt Sonderfall: Pseudonymisierung wird es spekulativ: Sollte ein Forschungsvorhaben erfolgreich sein und beispielsweise ein neues Heilverfahren für eine Erkrankung entwickelt werden, so könnte dieses auch Patienten zugutekommen, deren Daten in anonymisierter Form Eingang in die Forschung gefunden haben…“

Was bleibt als Gesamteindruck? Ähnlich wie beim Umgang mit der Schufa  und mit Microsoft lässt der hessische Datenschutzbeauftragte zu, dass die Interessen an einer Datennutzung gegenüber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang haben. In diesem Fall unterstützt er die Bemühungen der Pharma-Industrie, den Versicherten personalisierte „Angebote“ zu machen, die diese „nicht ablehnen können“.  Dazu wollen die Pharma-Konzerne an Informationen über die Krankheiten der Versicherten kommen. In der europäischen Rechtsnorm EHDS ist bereits vorgesehen, dass PatientInnen von den Forschenden Informationen über über angebliche Gesundheitsrisiken und Therapiemöglichkeiten erhalten.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp hat in dieser Pressemitteilung entsprechende Pläne der EU-Kommission kritisiert und die Bedeutung von „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“ nach der DSGVO (im Gegensatz zu ihrem hessischen Kollegen) klargestellt. Die EU-Kommission will die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO nämlich so ändern, dass der bestehende Widerspruch zwischen der DSGVO und dem hessischen Datenschutzbeauftragten aufgeweicht  wird. Wir wünschen Meike Kamp einen vollen Erfolg.

Dieser Artikel ist zunächst bei „Die Datenschützer Rhein-Main“ erschienen und wurde für unsere Website angepasst.

Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt

Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Terminbuchungsportal Doctolib stattgegeben. Wer dort per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatient:innen nur als Selbstzahler akzeptieren. Diese Praxis ist irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands mit Urteil vom 18.11.2025 (Aktenzeichen:. 52 O 149/25). Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt weiterlesen

Patientenrechte und Datenschutz e.V.