Verbraucherzentrale fordert Novellierung des Patientenrechtegesetzes – mehr Rechte für PatientInnen gegenüber ÄrztInnen, Krankenhäusern und Krankenkassen

Das Patientenrechtegesetz wurde 2012 vom Bundestag beschlossen.

  • Vor allem mit neuen und zusätzlichen Bestimmungen in den §§ 630a – h BGB wurden Neuregelungen, z. B. zum Behandlungsvertrag, zur Informationspflicht, den Aufklärungspflichten der behandelnden Ärzte und das recht zur Einsichtnahme der Patienten in die Patientenakte der behandelnden ÄrztInnen und der Krankenhäuser erlassen.
  • Darüber hinaus wurde mit § 13 Abs. 3a SGB V neu geregelt, dass Krankenkassen über einen Antrag auf Leistungen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, innerhalb von fünf Wochen entscheiden oder Hinderungsgründe mitteilen müssen. Unterlässt eine Krrankenkasse dies, so gilt der Antrag der/des Versicherten als gebilligt. Zu letzteren hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.9.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 8/17 R) zugunsten einer Versicherten gegen die Krankenkasse entschieden.

Kritik an den unzureichenden Rechten der Versicherten gegenüber den behandelnden ÄrztInnen und Krankenhäusern ÄrztInnen wurde schon im Gesetzgebungsverfahren geäußert.

Nach 5 Jahren praktischer Erprobung hat die Verbraucherzentrale (vzbv) diese Kritik in einer Stellungnahme gebündelt und eine Novellierung des Patientenrechtegesetzes gefordert. Die Kernforderungen des vzbv lauten:

  • Einrichtung eines Härtefall- und Entschädigungsfond;
  • gerechtere Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern;
  • mehr Verbraucherschutz bei IgeL-Angeboten und
  • Stärkung kollektiver Patientenrechte.

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