Am 26.09.2019 hat der Bundestag die Errichtung eines Implantateregisters beschlossen , der Gesetzestext ist hier.
Neben den bei einem Implantateregister zu erwartenden Meldepflichten für die Hersteller von Implantaten wurden in diesem Gesetz auch Behandler (im Gesetz Gesundheitseinrichtungen ) .
Wesentlich ist, dass betroffene Patienten keinerlei Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe ihrer Daten habenrhält ein Patient ein, m die Patientenbehandlungsdaten an das Implantatregister melden, w nicht Vergütungsanspruch verlieren.
Die Patient eindeutig identifizierbar.
esentlich ist, dass auch jede Behandlung (Explantation) an einem bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes implantierten Implantat, welches zu den im Gesetz aufgeführten Implantattypen gehört, an das Implantatregister gemeldet werden mu.
Wesentlich ist, dass jede weitere Behandlung am oder aufgrund des Implantats ebenfalls an das Implantatregister zu melden ist genauso wie Nachsorgeergebnisse, etc Vitalstatus der Implantatträger .
Sämtliche Daten werden dauerhaft gespeichert
Die daten werden regelmäßig ausgewertet. Die Weitergabe der Auswertungen und der teil nur pseudonymisierten Daten erfolgt ebenfalls in regelmäßigen Abständen
Diese regelmäßigen Auswertungen Weitergabe der auch Daten aller Implantatträger bis zum Tod e Zwangsteilnahme aller Implantatträger an studie. Somit w.
können Bürger nur noch entgehen, sie auf ds Implantat verzichten
Mit diesem Gesetz wurde ein neuer Preis für medizinische Versorgung geschaffen: edizinische Versorgung gegen aten
Abschaffung informationelle Selbstbestimmungsrecht für Implantatträger
Einer Zustimmung des Patienten zur Datenweitergabe bedarf es nicht gesetzlich vorgesehene datenschutzrechtliche Widerspruchsrecht und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wurden für Implantatträger abgeschafft.
Die weitergegebenen Daten werden dauerhaft gespeichert ausgewertet und dürfen auch mit anderen Datenbeständen verknüpft werden.
Die Daten werden regelmäßig an einen weiten Empfängerkreis (§ 29, 30 IRegG) weitergegeben, wozu auch Medizinproduktehersteller gehören.
Weiter werden weitergegeben (§31 IRegG).
Wer ist betroffen / kann betroffen sein ?
Im Gesetz sind der Anlage die Implantattypen aufgeführt, für die Daten gemeldet werden müssen:
- Gelenkendoprothesen (für Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen und Sprunggelenk),
- Brustimplantate,
- Herzklappen und andere kardiale Implantate,
- implantierbare Defibrillatoren und Herzschrittmacher,
- Neurostimulatoren,
- Cochlea-Implantate,
- Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen
- Stents.
Das Gesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Jedoch wird erst durch Erlass einer Rechtsverordnung durch das BMG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt für welchen Implantattyp Daten an das Implantatregister zu melden sind. Insofern hat der Gesetzgeber hier dem BMG die Ermächtigung erteilt (§37 IRegG), selbst frei (ohne das Parlament) zu bestimmen, ab wann für welchen Implantattyp Daten an das Implantatregister zu melden sind.
die im Gesetz enthaltene Ermächtigung (§37 IRegG) auch eine Verpflichtung zur rückwirkenden Erfassung und Meldung der Implantate seit dem 01.01.2020 zulässtkönnen Implantatträger auch noch nachträglich betroffen sein, nämlich wenn eine Implantatbehandlung der aufgezählten Implantattypen seit dem 01.01.2020 erfolgte und per Rechtsverordnung das BMG die Nacherfassung seit dem 01.01.2020 anordnet.
Was wird gemeldet / im Implantatregister gespeichert
Welche Patientendaten zu melden sind, ist dem Grunde nach in §§ 16 und 17 IRegG angegeben, nämlich:
Der Registerstelle sind zu melden gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2
technisch-organisatorische, klinische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess, wie insbesondere
- Daten zur Anamnese,
- implantatrelevante Befunde,
- die Indikationen,
- die relevanten Voroperationen,
- die Größe,
- das Gewicht,
- die Befunde der Patientin oder des Patienten,
- das Aufnahmedatum,
- das Datum der Operation,
- das Datum der Entlassung,
§ 16 Abs. 2 Nr. 4:
- technisch-organisatorische, klinische, zeitliche und ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergebnismessung.
Durch die Meldepflicht der Anamnesedaten, der „implantatrelevanten“ Befunde und der „übrigen“ Befunde
Der Vertrauensstelle sind zu melden gemäß § 17 Abs. 1 nach jeder implantatbezogenen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifizierenden Daten, die für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind. Zu den erforderlichen patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören insbesondere
1. die einheitliche Krankenversichertennummer
im Sinne des § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die andere eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer nach Absatz 3,
2. das Geburtsdatum der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten,
3. das interne Kennzeichen für die Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten,
4. das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen und
5. das Institutionskennzeichen der betroffenen Krankenkasse nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen sonstigen Kostenträgers, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht.
Der Gesetzgeber hat das BMG weiter dazu ermächtigt, ohne das Parlament durch bloße Rechtsverordnung festzulegen (§37
Insoweit können hier noch weitere Daten hinzukommen, die zu melden sind. ie Formulierungen in §16 „wie insbesondere“ und in §17 „insbesondere“ , dass die Aufzählung nicht abschließend und eine Erweiterung durch bloße Rechtsverordnung zulässig sein soll.
Weiter ist von den Krankenkassen fortlaufend der Vitalstatus Sterbedatum von Implantatträgern der Vertrauensstelle zu melden. Diese Pflicht beinhaltet, dass zukünftig auch bei Krankenkassen Implantatträger gesondert geführt ausgewertet werden, ansonsten können Krankenkassen dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen.
Wo bei wem wird gespeichert ie sicher sind die Daten?
Das Implantatregister ist ein Register unter staatlicher Aufsicht. er Staat Zugriff auf sensibelste Daten der Implantatträger.
Gemäß § 9 IRegG ist es Aufgabe der Vertrauensstelle, die gemeldeten Daten anhand der Krankenversicherungsnummer zu pseudonymisieren. Die Vertrauensstelle hat gemäß § 9(4) IRegG eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten nur gegenüber der Registerstelle und gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auszuschließen.
Wie oft werden Daten gemeldet
Nach Erhalt eines Implantats ist jede gesundheitliche Veränderung dem Implantatregister zu melden sowie nach jeder Kontrolluntersuchung, etc. (§ 16 Abs. 1 Nr. 4) „klinische, zeitliche und ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergebnismessung“.
Der „Vitalstatus/Sterbedatum“ muss von den Krankenkassen fortlaufend an die Vertrauensstelle gemeldet werden.
Datenmeldungen erfolgen somit dauerhaft bis zum Tod.
Wie lange werden die Daten gespeichert und verarbeitet
ie Daten bis zum Tod (und darüber hinaus) gespeichert und verarbeit
Was passiert mit den gemeldeten Daten
Die Daten sollen regelmäßig ausgewertet werden, die Daten werden weiter sowohl anonymisiert als auch nur pseudonymisiert einem weiten Empfängerkreis regelmäßig und auf Antrag zur Verfügung gestellt (§§ 4, 11, 29, 30, 31 IRegG).
Auch pseudonymisierte Daten sind immer noch personenbezogene Daten, weil diese durch Redentifizierung der Ursprungsperson zugeordnet werden können; eine Redentifizierung ist im IRegG auch ausdrücklich vorgesehen s. § 9 (5).
Grundsätzlich sollen gemäß IRegG pseudonymisierte Daten nur Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB unterliegen. Dieser begrenzte Personenkreis wird im IRegG beliebig ausgeweitet, indem auch Personen, die nicht einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB unterliegen, Zugang zu pseudonymisierten Daten erhalten sollen, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet werden, s. §29 (3) und §31 (3).
Durch diese im IRegG der Zugang zu pseudonymisierten Daten beliebig großen .
Staatliche Zwangsmassenstudien?
Für alle Implantatträger werden dauerhaft bis zum Lebensende Daten an das Implantateregister gemeldetdiese Daten regelmäßig ausgewertet und weitergegeben, sowohl anonymisiert als auch nur pseudonymisiert.
ie Implantatträger .
Dies ist besonders für die Medizinproduktehersteller , bekommen sie doch so „frei Haus“aufwändig klinische Langzeitstudien
G es Alternativen ?
Auf der Seite des Bundestages[3] heißt es zu den Zielen des IRegG
„Mit der Einrichtung eines zentralen Implantateregisters soll die Sicherheit für Patienten verbessert werden. In dem Register sollen künftig Angaben zur Haltbarkeit und Qualität des implantierten Hilfsmittels gespeichert werden. So soll bei Komplikationen oder Rückrufen schneller reagiert werden können. Hersteller müssen ihre Produkte in der Datenbank registrieren.“
dieses Ziels ist die Offenlegung von personenbezogenen Daten der Patienten nicht notwendig:
Die im IRegG enthaltenen Registrierungspflichten der Hersteller bleiben bestehenedes Implantat erhält vom Hersteller eine eindeutige Produktnummer. Der Behandler meldet an das Implantateregister lediglich die eindeutige Produktnummer nebst einer eindeutigen „Verkaufsnummer“ des Herstellers o ist indeutige des implantierten Implantats im egister ohne Offenlegung von Personendaten möglich.
Bei werden alle Behandler, die ein solches Implantat als Behandler gemeldet haben, vom I informiert so wie es auch jetzt vom IRegG vorgesehen ist (§ 9 5 Nr. 1.
Die ganze Zeit bleiben die personenbezogenen Daten, wo sie hingehören. Für die Sicherheit und schnelle Information der Patienten, sind personenbezogene Daten im Implantateregister überhaupt nicht erforderlich.
ist eine direkte Benachrichtigung der Implantatträger durch das Implantateregister im IRegG überhaupt nicht vorgesehen. Auch dasind personenbezogene Daten im Implantateregister nicht notwendig.
Auch für Auswertungen über Implantatprodukte deren Auffälligkeiten wie gehäufte Explantationen, etc. personenbezogene Patientendaten nicht.
Dass eine solche (datensparende) Variante eines Implantatregisters zum Schutz der Bürger überhaupt nicht erwogen wurde, .