… hat der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte auf der Homepage seiner Behörde veröffentlicht und im Januar 2024 aktualisiert.
Die Fragen und Antworten gelten für Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Physiotherapeut*innen sowie sonstige heilberuflich tätige Personen. „Patientinnen und Patienten sollten sich an den Antworten ebenfalls orientieren“, so der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte.Datenschutzrechtliche Regelungen im Gesundheitswesen… weiterlesen →
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.10.2023 (Aktenzeichen: C-307/22) die Auskunftsrechte von Patient*innen gegenüber Krankenhäusern und behandelnden Ärzt*innen gestärkt. In seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass jeder Person in ärztlicher Behandlung eine kostenfreie Kopie der Patientenakte zusteht. Dieser Anspruch umfasse den vollständigen Inhalt der Akte im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion. Der Antrag sei voraussetzungsfrei und müsse nicht begründet werden. Unentgeltlich sei nur die erste Kopie, für weitere Ausfertigungen dürfen Gebühren erhoben werden.Der Europäische Gerichtshof bestätigt das Recht auf kostenlose Erst-Kopie der vollständigen Patientenakte weiterlesen →
Während sich eine Bertelsmann-Studie „für ein Kommunikationskonzept zum ePA-Opt-out-Verfahren“mit den unter gesetzlich versicherten Menschen vorhandenen Informationen und Bewertungen zum Thema opt-out-Patientenakte (ePA) auseinandersetzt, nimmt die ePA-Kritik von Mark Langguth die technischen, organisatorischen und sonstigen Schwachstellen und Mängel der Telematik-Infrastruktur in den Blick.
Am 06.09.2023 teilt die Techniker Krankenkasse (TK) in Hessen in eimer Presseerklärung mit: „Die Forsa-Umfrage im Auftrag der TK in Hessen hat ergeben, dass es 86 Prozent der Befragten für wichtig oder sehr wichtig halten, dass Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) zu Forschungszwecken verfügbar gemacht werden – selbstverständlich anonymisiert…“. Untermalt wird dies mit einem Schaubild:
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.02.2023 (Aktenzeichen: 13 K 278/21) ein Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs.1 DSGVO zugesprochen, weil das Bundesverwaltungsamt durch ein Versehen neun Rechnungen und Liquidationen verschiedener Fachärzte aus dem Jahr 2019 unter Auflistung der einzelnen Leistungen und zum Teil unter der Benennung von Diagnosen sowie vier Rezepte für Medikamente an einen unbeteiligten Dritten. Im Gegenzug wurde dem Kläger mit einem Bescheid Belege zurückgesandt, die der Behörde von einer anderen Person eingereicht wurden.1.000 € Schmerzensgeld wegen Fehlversand von Dokumenten mit Gesundheitsdaten weiterlesen →
Die Landesregierung von SPD und Linkenin Mecklenburg-Vorpommern plant, das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) an einem entscheidenden Punkt zu ändern. Statt
Opt-in (einzelne Patient*innen stimmen der Nutzung Ihrer Gesundheits- und Behandlungsdaten für Forschungszwecke zu) soll zu
Opt-out (alle Gesundheits- und Behandlungsdaten aller Krankenhauspatient*innen dürfen für Forschungszwecke verwendet werden, sofern einzelne Patient*innen dem nicht widersprechen)
gewechselt werden. Zugleich soll die bisherige Regelung,
wonach Gesundheits- und Behandlungsdaten grundsätzlich anonymisiert und nur im Ausnahmefall pseudonymisiert genutzt werden dürfen,
durch eine generelle Pseudonymisierung ersetzt werden.
Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden!
Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 12.01.2023 (Aktenzeichen: C-154/21) fest. Diese Entscheidung gilt auch für Auskunftsbegehren von Versicherten gegenüber ihrer jeweiligen Krankenkasse.
Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) normiert in Abs. 1, welche Kategorien von Daten grundsätzlich untersagt ist:
Rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen,
religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit,
genetische Daten,
biometrische Daten,
Gesundheitsdaten,
Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
Dieses grundsätzliche Verbot der Verarbeitung der genannten Datenkategorien wird in Art. 9 Abs. 2 ergänzt um Fallkonstellationen, in denen die Verarbeitung der genannten Daten zulässig sein kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.Die Stiftung Datenschutz hat dieser Thematik zwei gut verständliche Beiträge gewidmet: