Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), vom Bundestag am 14.03.2019 beschlossen, ist am 11.05.2019 in Kraft getreten. Eine seiner Regelungen: Es verpflichtet die Krankenkassen in § 291 SGB V “Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen”und in § 291b SGB V “ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.” Auf die darin gespeicherten Daten sollen die Versicherten auch mittels Smartphone oder Tablet zugreifen können.
Für Dr. Elke Steven, Geschäftsführerin der Digitalen Gesellschaft, war dies Anlass, sich in einem informativen Beitrag unter dem Titel „Welchen Schutz brauchen sensible Gesundheitsdaten? Elektronische Gesundheitskarte mit elektronischer Patientenakte und elektronische Gesundheitsakte“ mit Geschichte, Gegenwart und Zukunft sowie den Risiken der Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen auseinander zu setzen. Welchen Schutz brauchen sensible Gesundheitsdaten? weiterlesen