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SG Düsseldorf bestätigt (vorläufigen) Anspruch auf Quartalsnachweise

Mit Erlaubnis des Klägers veröffentlichen wir hier ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, das für eGK-Gegner von Belang ist.
(Text des Urteils im PDF-Format zum Herunterladen: 2015_11_19_v_SG_Ddf_Urteil_S8KR56915_anonym).
Das Gericht hat die Krankenkasse dazu verpflichtet, dem Kläger nicht Einzelnachweise für jeden Arztbesuch, sondern quartalsweise Berechtigungsnachweise zur Inanspruchnahme medizinischer Sachleistungen auszustellen.

Einschränkend ist zu erwähnen, dass sich das Urteil nicht direkt auf alle gesetzlich Versicherten übertragen lässt: Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Kläger Rechtsschutz bis zum Abschluss seiner übrigen gegen die eGK anhängigen Verfahren gesichert. (Erfreulicherweise hält das SG Düsseldorf das rechtliche Vorgehen des Klägers trotz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 (Az.: B 1 KR 35/13 R) nicht von vornherein für aussichtslos, da gegen das BSG-Urteil eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BVR 864/15) anhängig ist, deren Entscheidung noch aussteht.) Direkt auf das hier vorgestellte Urteil berufen werden sich aber wohl nur Versicherte können, die selbst gegen die eGK klagen.

Trotzdem ist das Urteil auch darüber hinaus eine gute Argumentationshilfe, denn das Gericht teilt darin einige grundsätzliche Positionen von eGK-Gegnern:

1. Das SG Düsseldorf lässt keinen Zweifel am grundsätzlichen Anspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Sachleistungen. Ebenso stellt es klar, dass der Versicherte die Berechtigungsnachweise erhalten muss, die es ihm ermöglichen, den Sachleistungsanspruch auch praktisch umzusetzen. Ohne Krankenversichertenkarte bzw. eGK seien nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SGB V Krankenscheine bzw. befristete Berechtigungsscheine auszuhändigen.

2. “konnte die Kammer keinen sachlichen Grund für eine Beschränkungs der Berechtigungsnachweise auf Einzelfallbestätigungen erkennen.” Die Ausstellung von Quartalsnachweisen sei auch für die Krankenkasse weniger aufwändig als “die Möglichkeit der Ausstellung mehrfacher und möglicherweise unter Zeitdruck notwendiger Einzelfallbestätigungen”. Die gesetzlichen Regelungen sähen zwar befristete Anspruchsnachweise vor – das bedeute jedoch nicht notwendigerweise die Beschränkung auf (eintägige) Einzelfallbestätigungen.

3. Auch im Kostenerstattungsverfahren sah das SG Düsseldorf keine echte Alternative, da dieses “für die Versicherten in der Regel mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden ist”. (Beim Kostenerstattungsverfahren wird der Versicherte als Privatpatient behandelt, bezahlt die Arztrechnungen selbst und beantragt hinterher deren Erstattung durch die Krankenkasse. Meist werden die Arztrechnungen jedoch nur teilweise erstattet und die Unklarheit der Regelungen macht das Kostenrisiko für den Versicherten unüberschaubar.)

Das Urteil des SG Düsseldorf ist umso bemerkenswerter, als bisher die meisten Sozialgerichte in einem oder allen Punkten genau gegenteilig entschieden haben, und lässt erahnen, welch großartige Überzeugungsarbeit der Kläger geleistet haben muss.

 

Editiert am 13.12.2015: Zwei Korrekturen am Datum des Urteils des Bundessozialgerichts  mit dem Aktzenzeichen B 1 KR 35/13 R. Korrekt ist natürlich der 18. November 2014, nicht nicht der 28.11.2015.

Bundestagsanhörung e-Health: Was bedeutet „e-Patientenakte verbindlich“?

Auf der Website des Bundestages findet sich eine Zusammenfassung der öffentlichen Anhörung zum Thema eHealth am 04.11.3015 im Gesundheitsausschuss. Darin wird berichtet, dass der Sozialverband VdK und die Bundesärztekammer fordern, die elektronische Patientenakte („ePatientenakte“) „verbindlich einzuführen“. Einige Fragen, die diese Forderung aufwirft, sollen im Folgenden ausführlicher erörtert werden.

Was ist mit “verbindlich einführen” gemeint?

In der Videoaufzeichnung der Anhörung finden sich die fraglichen Äußerungen nicht, jedoch in den vorab eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Verbände.
Der Sozialverband VdK schreibt:
„Der Sozialverband VdK befürwortet und unterstützt die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. In ihrer endgültigen Ausbaustufe als elektronische Patientenakte bietet sie die Chance, die Arznei- und Therapiesicherheit zu verbessern, indem beispielsweise Doppeluntersuchungen vermieden und gefährliche Wechselwirkungen zwischen Medikamenten ausgeschlossen werden. […]
Noch immer gibt es keinen verbindlichen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Patientenakte. Diese ist in vielen europäischen Ländern bereits Standard und erhöht die Patientensicherheit deutlich. Vor allem ältere und multimorbide Menschen sind nicht in der Lage ihre Versorgung sektorübergreifend selbst zu managen. Der Sozialverband VdK fordert daher nachdrücklich die Einführung der elektronischen Patientenakte. Der jetzt geplante Ausbau des Notfalldatensatzes zu einer Mini-Akte kann nur eine Übergangslösung sein.“
Hieraus wird nicht ganz deutlich, ob nach der Vorstellung des Sozialverbands VdK die Einführung der ePatientenakte als technische Möglichkeit verbindlich sein soll oder die Nutzung der ePatientenakte für die Patienten.

Unmissverständlich hingegen äußert sich die Bundesärztekammer:
„Um dem Patienten die Möglichkeit zu geben, seine Behandlungsdaten für die Regelversorgung zur Verfügung zu stellen, wird daher gefordert, die bereits in § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V vorgesehene ePatientenakte als verbindliche Anwendung durch das E-Health Gesetz einzuführen.“
Damit stellt die Bundesärztekammer die bisher in BSG § 291a verankerte Freiwilligkeit der Nutzung der ePatientenakte in Frage.

Was würde es für die Krankenversicherten bedeuten, wenn diese Forderung Erfolg hätte?

Um das abschätzen zu können, muss man sich vergegenwärtigen, welcher Art die betreffenden Daten sind und unter welchen Umständen die Speicherung und Nutzung erfolgen soll.

Persönliche medizinische Daten sind äußerst sensible Informationen und unterliegen entsprechend strengen Datenschutzvorgaben. Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht, seine Aufzeichnungen über Patienten – d.h. die nicht-elektronischen Patientenakten – sind nach § 97 Strafprozessordnung von einer polizeilichen Beschlagnahme ausgenommen. Es ist strikt der Entscheidung des Patienten selbst unterworfen, wem er diese Informationen zugänglich machen will. Mit der obligatorischen ePatientenakte wäre der Patient gezwungen, seine intimsten Daten in einem vernetzten IT-System speichern zu lassen, wo er keine Kontrolle mehr darüber hat. Dies ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Bisher gibt es keine Funktion (oder wenigstens ein Konzept für eine Funktion), die Patienten ermöglichen würde, ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten auch nur einzusehen, geschweige denn, darüber zu bestimmen, wer welche Daten einsehen darf. Wie der Sachverständige Prof. Haas in der Anhörung anmerkte, ist darüber hinaus noch völlig offen, in welchem Detaillierungsgrad ein Patient entscheiden können soll, wann er welche Daten wem zur Verfügung stellt. Davon abgesehen müsste den ca. 70 Millionen Versicherten der Zugriff auf ihre Daten in einer Weise ermöglicht werden, die eine Gefährdung der Datensicherheit des Gesamtsystems ausschließt. Insgesamt ist daher fraglich, ob es Funktionen, die die Datenhoheit des Patienten sichern sollen, jemals geben wird oder ob sie zwecks technischer Vereinfachung oder aus wirtschaftlichen Gründen unter den Tisch fallen werden.

Das IT-System, dem der Patient gezwungenermaßen seine Daten anvertrauen soll, ist die sog. „Telematikinfrastruktur“. Sie besteht aus den sog. „Primärsystemen“ (d.h. den Rechnern von Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern usw.), einigen von privaten Dienstleistungsunternehmen betriebenen Rechenzentren und den Netzwerkverbindungen dazwischen. Die Verbindungen laufen über die normalen Telefon-/Internetleitungen. Die Primärsysteme sind über sog. „Konnektoren“ angeschlossen, technischen Komponenten, die eine sichere Verbindung gewährleisten sollen.

Die Telematikinfrastruktur gilt als sicher, was vor allem dem Umstand zuzuschreiben sein dürfte, dass sie bisher (mangels Existenz) noch keine Chance hatte, das Gegenteil zu beweisen. Ein Netzwerk mit derart vielen technischen Komponenten und Schnittstellen bietet versierten Datendieben eine Fülle an Gelegenheiten. Zudem veraltet digitale Technik rasant. Die Telematikinfrastruktur wird nach einem Konzept vom Beginn der 2000er-Jahre aufgebaut, neuere technische Möglichkeiten sind nicht berücksichtigt. Zur Aktualisierung der Technik ist lediglich der Austausch der elektronischen Gesundheitskarten alle 5 Jahre vorgesehen, weil die darin enthaltenen kryptographischen Schlüssel, die den sicheren Zugriff auf die Telematikinfrastruktur ermöglichen sollen, dann als veraltet gelten. Die verwendeten Verschlüsselungsverfahren könnten jedoch schon vorher gebrochen werden und dann wäre die Datensicherheit der Telematikinfrastruktur hinfällig.
Nicht zuletzt spielt auch der menschliche Faktor eine Rolle: Die Geheimhaltung der NSA scheiterte nicht an technischen Sicherheitslücken, sondern daran, dass Edward Snowden – also ein Zugriffsberechtigter – die Daten hinausgetragen hat. Bei der Telematikinfrastruktur gibt es Hunderttausende von Zugriffsberechtigten (Patienten, die ihr Selbstbestimmungsrecht über ihre Daten ausüben wollen, nicht mitgerechnet).

Mit der Pflicht zur Nutzung der ePatientenakte würden die gesetzlich Krankenversicherten also gezwungen, ihre persönlichsten Daten einem IT-System anzuvertrauen, dessen Sicherheit nicht dauerhaft gewährleistet werden kann.

Warum würde man etwas Derartiges beschließen? Wo bleiben die Stimmen der Vernunft?

Bedenken gegen die ePatientenakte wurden stets mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der Anwendung beiseite gewischt. Auch die Sozialgerichte urteilten, die elektronische Gesundheitskarte sei harmlos und zu akzeptieren, das sie ja nicht mehr könne als die bisherige Krankenversichertenkarte und niemand gezwungen sei, die ePatientenakte zu nutzen.

Dabei war von Anfang an zweifelhaft, ob die ePatientenakte und damit die elektronische Erfassung und Nutzung der Gesamtheit der Patientendaten freiwillig bleiben wird. Grund dafür ist, dass aufbauend auf der ePatientenakte weitere Funktionen angeboten werden können und dass man hier wirtschaftliche Potenziale erschließen möchte, gelten Daten doch als „Öl des 21. Jahrhunderts“, als Rohstoff der Zukunft. Daher steigt der Druck, die Zweckbindung der Patientendaten aufzuheben und sie kommerziell nutzbar zu machen. Das Bündnis „Stoppt die eCard“ schreibt dazu in seiner Stellungnahme: „Die Gesundheitswirtschaft etwa könnte mit individuellen Patientendaten gezielt Therapien „verkaufen“. Im April 2015 forderte BIO Deutschland, der Verband deutscher Biotechnologie-Unternehmen, die auf der eGK gespeicherten Patientendaten nutzen zu können. Die Unternehmen bräuchten eine möglichst breite Datenbasis, um den Forschungsstandort Deutschland zu stärken.“

Da passt es gut, dass die Bundesärztekammer in der oben bereits zitierten Stellungnahmen neben der Pflicht zur ePatientenakte auch die Entwicklung einer „eHealth-Strategie“ fordert: „Diese Strategie sollte sich an medizinischen Versorgungszielen ausrichten und Aspekte der Digitalisierung des Gesundheitswesen, die über die eGK und die TI hinausgehen, umfassen. Die Verbreitung von Apps in der Medizin, neue Formen der Erkenntnisgewinnung, aber auch die damit einhergehenden neuen Geschäftsmodelle durch Methoden von Big Data, Einsatz telemedizinischer Verfahren zur Behebung von Versorgungsungleichgewichten sind nur einige Aspekte, denen sich der Gesetzgeber zuwenden muss.“
Und schließlich erhofft man sich, das auf Kosten der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte System in andere Länder verkaufen zu können. Davon würde jedoch ausschließlich die Industrie profitieren.

All diese zukunftsträchtigen und lukrativen Vorhaben wäre jedoch gefährdet, wenn die Versicherten sich weigerten, ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Da liegt es nahe, die ePatientenakte per Gesetz zur Pflichtanwendung zu erklären – oder zumindest klarzustellen, dass derjenige, der Daten verbirgt oder löschen lässt, damit seine medizinische Versorgung gefährdet. In Bezug auf eine eventuelle Löschfunktion für Patienten sagte der Sachverständige Prof. Haas in der Anhörung: „wer quasi selbst den Schweizer Käse gestaltet, darf nicht mehr den Anspruch haben, dass das System ihn mit diesem Schweizer Käse optimal behandelt.“ Dabei bezog er sich auf den Medikationsplan, dessen Unvollständigkeit tatsächlich gefährliche Konsequenzen haben könnte. Jedoch ist die Befürchtung, durch Löschen oder Verbergen von Daten den Anspruch auf eine ordentliche Behandlung verwirkt zu haben, geeignet, Patienten von der Ausübung ihrer informationellen Selbstbestimmung überhaupt abzuhalten.

Insgesamt bildet die Diskussion auch die realen Machtverhältnisse ab: Interessierte Wirtschaftsunternehmen machen Druck, Politiker und Verbände ringen darum, sinnvolle Lösungen zu finden. Die Patienten, zu deren Gunsten das ganze System angeblich eingeführt werden soll, sind weder in der Diskussion noch in der Gematik nennenswert vertreten. Ihr Beitrag beschränkt sich aufs Zahlen: Zunächst kommen die gesetzlich Krankenversicherten mit ihren Beiträgen für die Einführung von elektronischer Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur auf, künftig werden sie wohl zusätzlich mit ihren Daten zahlen müssen. Überdies sind sie die Leidtragenden, wenn ihre medizinischen Daten entwendet oder für neue Nutzungen zweckentfremdet werden.
Angesichts der Machtverteilung verwundert es nicht, dass bei der elektronischen Gesundheitskarte, ganz besonders „in ihrer endgültigen Ausbaustufe als elektronische Patientenakte“, die Wirtschaftsförderung Priorität vor den Grundrechten der Versicherten hat.

Anhörung im Deutschen Bundestag zum eHealth-Gesetzesentwurf

Am 4. 11. 2015 fand im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung zum Thema eHealth-Gesetz statt. Die Anhörung wurde aufgezeichnet und kann auf der Website des Deutschen Bundestags abgerufen werden. Zusammenfassend steht dort “Experten haben die digitale Vernetzung des deutschen Gesundheitswesens am Mittwoch, 4. November, in einer Gesundheitsausschuss-Anhörung als überfällig angesehen.” Lässt sich die Anhörung wirklich in dieser Weise auf den Punkt bringen? Wir meinen nein und haben im Folgenden einige Äußerungen aus der Anhörung zusammengestellt und kommentiert.

Die weitere Öffnung der Telematikinfrastruktur für Pflegekräfte und den Einsatz der Telematik in der Gesundheitsforschung befürwortete Dr. Christian Peters (AOK). Zudem sprach er sich gegen sektorspezifische Netze, wie das KV-Safenet aus. Seine Vorstellung ist vermutlich, dass mit der Telematikinfrastruktur eine Art Fort Knox der Netzwerke gebaut werden könne, in dem die Daten dann absolut sicher sind. Eine sehr gewagte Idee, die sich bisher noch nirgends realisieren ließ, man denke nur an den Bundestags-Hack oder die Datenlecks bei den mächtigsten Geheimdiensten dieses Planeten.

In die gleiche Kerbe schlug Dr. Doris Pfeiffer vom GKV Spitzenverband, indem sie unterstellte, dass jede Infrastruktur außer der Telematikinfrastruktur potentiell unsicher sei. Leider übersah sie dabei, dass die Telematikinfrastruktur nicht deswegen schon sicher ist, weil das im eHealth-Gesetz steht. Analog dazu müsste man ja nur in ein Gesetz schreiben, dass es keinen Raub und keinen Mord geben darf und schon wäre das Problem aus der Welt geschafft. Außerdem stellte sie klar, dass die Telematikinfrastruktur aus Versichertengeldern bezahlt wird. Hier stellt sich die Frage, ob den Versicherten bewusst ist, dass sie mit ihren Beiträgen außer medizinischen Leistungen und Verwaltungsgebühren auch noch ein Projekt bezahlen, das überwiegend – bzw. bisher ausschließlich – der Wirtschaftsförderung dient.

Dr. Silke Lüder vom Bündnis “Stoppt die eCard” beleuchtete Aspekte wie mangelhafte Wirtschaftlichkeit und dass bis heute keine belastbare Kosten/Nutzen-Analyse vorliegt. Ebenso verneinte sie den Nutzen der freiwilligen Anwendungen, wie dem Notfalldatensatz. Im Vergleich dazu ist der bereits existierende europäische Notfallausweis auf Papier viel praktischer, weil er mehrsprachig und ohne Gerät problemlos lesbar ist, und weitaus geringere Kosten verursacht. Die Patienten, um die es eigentlich gehen sollte, sind in der Planung der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen außen vor, ebenso die Praxisärzte. Für beide sieht das Gesetz nur Zwangsmaßnahmen vor, was Silke Lüder “wenig überzeugend” findet. Sie schlägt daher ein Moratorium bis zum Vorliegen einer realistischen Kosten/Nutzen-Analyse vor – und anschließend eine komplette Neukonzeption, die sich am Wohl der Patienten ausrichten soll.

Kai Uwe Steffens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung machte deutlich, dass angesichts des wirtschaftlichen Werts der Patientendaten der Druck wachsen wird, diese auch für kommerzielle Nutzungen zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch mit dem Prinzip der staatlichen Vorsorge unvereinbar, ein System zu etablieren, das wesentlich darauf angewiesen ist, dass sorglose Patienten der Nutzung ihrer Daten zustimmen, ohne in der Lage zu sein, die Tragweite einer solchen Entscheidung abschätzen zu können. Ebenso erläuterte er, dass es schon ein Problem darstellt, wenn Daten zwar nicht zentral gespeichert, aber doch durch zentrale Strukturen hindurchgeleitet werden. Eine solche Struktur sei im Jahr 3 nach Snowden schlicht nicht mehr zeitgemäß. Er stellte fest, dass für ihn die gesetzliche Krankenversicherung ein soziales Sicherungssystem ist und nicht eine Daten-Mine für wirtschafliche Interessen, in welcher der von Kanzlerin Merkel oft beschworene “Rohstoff des 21. Jahrhunderts” geschürft wird.

Dr. André Zilch vom CERT Europa erläuterte, dass die elektronische Gesundheitskarte nicht als Identitätsnachweis dienen kann. Sie ist als Schlüssel zu den persönlichsten Daten nicht geeignet, weil internationale Datenschutzstandards zur Prüfung der Identität des Karteninhabers bzw. der auf dem Foto abgebildeten Person nicht eingehalten wurden.

Prof. Dr. Peter Haas von der Fachhochschule Dortmund zeigte seinen verschlüsselten Speicherstick mit 8 GB, auf dem er seine persönliche Patientenakte mit sich führt. Der Nachteil davon sei, dass kein Arzt diesen Stick in seinen Rechner stecken wolle. Auf einem Smartphone hingegen wären wären Paitentendaten ohne Verbindung mit einem weiteren Gerät visualisierbar. Er sieht in solchen Ansätzen bessere Chancen, Patientenautonomie zu erreichen, als mit den ursprünglich angedachten eHealth-Kiosks, die Versicherten in den Krankenkassenfilialen zur Verfügung stehen sollten. Generell wird konstatiert, dass die Patientenautonomie beim eHealth-Gesetzesentwurf bisher unter den Tisch fällt.

Christiane Möller vom deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband monierte, dass der Medikationsplan in seiner momentaten Papierform für sehbehinderte Menschen nicht zugänglich sei. Generell sollen die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte barrierefrei werden.

Dr. Ilona Köster-Steinebach von der Verbraucherzentrale Bundesverband stellte dar, dass die Governance-Struktur in der Gematik keine Patientenvertreter vorsieht. Es stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass hier über die Patienten befunden wird und ihr Geld ausgegeben wird, ohne sie in Entscheidungen einzubeziehen.

Professor Haas, der sich als vielgefragter Sachverständiger erwies, diskutierte außerdem die Bedeutung interoperabler Standard für die Öffnung der Telematik über SGB-Anwendungen hinaus. Er betonte die Chancen für “gute” weitere Anwendungen, vernachlässigte dabei aber die Risiken, die in der Form der Interoperabilität liegen, die der eHealth-Gesetz-Entwurf vorsieht. Dort soll nämlich jede Anwendung diskriminierungsfrei in die Telematikinfrastruktur gelassen werden, sofern sie die anderen Anwendungen nicht stört. Wollen wir wirklich, dass jeder noch so windige Verwerter unserer medizinischen Daten lediglich aufgrund der Einhaltung technischer Kriterien in das aus Versichertenbeiträgen finanzierte Telematiknetz gelassen wird?

Alexander Beyer von der Gematik teilte mit, dass zum 30. Juni 2016 die Telematikinfrastruktur nicht hinreichend erprobt sein wird, um ihre Sicherheit und Funktionsweise gewährleisten zu können. Ebenso wird es die Gematik nicht schaffen, bis dann diskriminierungsfreie Zulassungsverfahren zu etablieren. Wir möchten daran erinnern, dass die Gematik Anfang 2015 noch vollmundig verkündete, dass sie im noch im August dieses Jahres (2015) in Betrieb gehen könne. Wir mögen daher nicht so recht daran glauben, dass sie es nächstes Jahr schaffen werden. Die Gematik schiebt den schwarzen Peter für die Verzögerungen zwar der Industrie zu, plausibler ist jedoch, dass es sowohl am Anspruch des Projekts, als auch an der Herangehensweise (die Gematik macht die Vorgaben, die  die Industrie dann umzusetzen hat) liegt. Wenn man der Sache eine positive Seite abgewinnen will, dann wohl am ehesten die, dass eine Realisierung des Projekts auf diese Weise unwahrscheinlich ist.

Dr. Günther E. Buchholz von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung lehnte insbesondere mit Blick auf die absehbaren Verzögerungen die im eHealth-Gesetzesentwurf formulierten Sanktionsmaßnahmen als unverhältnismäßig ab. Wir meinen, wenn etwas so wenig Akzeptanz findet, dass man es nur mit heftigen Sanktionsmaßnahmen gegen den Willen der Patienten, Ärzte und Zahnärzte durchdrücken kann, dann ist es vielleicht einfach keine gute Idee. Herr Buchholz befürchtet gar, dass “die Tests durch Aufweichung der Ansprüche zur Farce geraten” könnten. Wenn man sich den Ton des eHealth-Gesetzes vor Augen führt, das versucht, mittels Sanktionen das Projekt zu beschleunigen, dann kann man diese Befürchtungen nachvollziehen.

Prof. Dr. Britta Böckmann von der Fachhochschule Dortmund redete schließlich einem Zugang zu den Patientendaten ohne Verwendung der eGK das Wort. Beispielsweise schlug sie den Zugang über einen Fingerabdruckscanner auf dem Smartphone vor. Dass Fingerabdrücke nicht zu Authentisierung geeignet sind, hat der Chaos Computer Club schon mehrfach hinlänglich nachgewiesen. Kurz gesagt benötigt man für die Authentisierung eine Geheimnis (z.B. ein Passwort), das nur dem Authentisierten bekannt ist. Und ein biometrisches Merkmal wie ein Fingerabdruck ist eben kein Geheimnis, sondern im Gegenteil sehr leicht durch Abfotografieren oder Spurensicherung an Gläsern etc. zu erlangen.

Fazit: Am ehesten kann man diese Anhörung als BYOL (“Bring your own lobbyist”) charakterisieren…

Links:

http://dbtg.tv/cvid/6083342

http://ddrm.de/2015/01/22/gematik-alles-nach-plan-bei-der-elektronischen-gesundheit/

Auswertung Umfrage “Erfahrungen ohne eGK mit Krankenkassen und Ärzten” (3. Teil) im Mai und Juni

Dies war der letzte Teil unserer Umfrage zu Erfahrungen von Versicherten ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Krankenkassen und Ärzten. Die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Teile der Umfrage finden Sie hier (Umfrage Februar) und hier (Umfrage März/April).

Ergebnisse der Umfrage von Mai/Juni

Vorbemerkung
Diese Umfrage ist nicht repräsentativ, weil keine zufällig ausgewählte Stichprobe von gesetzlich Krankenversicherten ohne eGK befragt wurde. “Patient”, “Versicherter”, “Arzt” usw. meint hier immer alle Geschlechter. Da wir ohnehin nicht wissen, wer den Fragebogen ausgefüllt hat, verwenden wir der besseren Lesbarkeit halber durchgehend die kürzere männliche Form.

Teilnehmerzahl
Die Umfrage in den Monaten Mai und Juni ergab 37 auswertbare Fragebögen. Weitere 21 Datensätze wurden nicht in die Auswertung einbezogen, da die Bearbeitung abgebrochen worden war, ohne inhaltliche Angaben zu machen. Weil die Auswertung auf einer relativ geringen Anazhl von Aussagen basiert, sind die Ergebnisse nur als grobe Werte zu betrachten – schon wenige zusätzliche Angaben weiterer Teilnehmer hätten das Ergebnis stark verändern können.
Von den 37 Teilnehmern gaben 9 an, bereits an mindestens einer der vorigen Umfragen teilgenommen zu haben.
(Über die Gründe für die gringe Teilnahme kann man spekulieren: Vielleicht hatten wir die Umfrage zu wenig bekannt gemacht – oder die dritte Auflage einer Umfrage ist einfach nicht mehr so interessant. Eventuell betrachten einige Versicherte das Thema als erledigt, weil sie gezwungen waren, die eGK zu akzeptieren. Möglicherweise liegt es auch daran, dass es im Sommer viel attraktivere Freizeitbeschäftigungen gibt, als online-Fragebögen auszufüllen.)

Verhalten der Krankenkassen insgesamt

Drei Teilnehmer kreuzten keine der vorgegebenen Optionen an. Von den 34 Teilnehmern, die die Frage beantworteten, berichtete knapp die Hälfte von Tagesnachweisen. Zwei Drittel dieser Tagesnachweise wurden an die Versicherten gesendet, ein Drittel in die Arztpraxis gefaxt. Bei beiden Übermittlungswegen war in einem Drittel der Fälle Nachdruck erforderlich. Zehn Teilnehmer gaben an, Quartalsnachweise erhalten zu haben, und zwar überwiegend ohne Probleme. 6 Teilnehmern wurde jeglicher Anspruchsnachweis verweigert.

Einige Teilnehmer erwähnten jedoch im Textfeld, dass sie Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Wochen oder einem Monat erhalten hätten – und zwar entweder zusätzlich oder statt der angekreuzten Nachweise. Korrigiert man Auswertung um diejenigen Fälle, in denen die Teilnehmer im Textfeld klarstellten, dass sie eigentlich Nachweise für 2 Wochen oder 1 Monat gemeint hatten, diese Option aber nicht vorfanden und aus diesem Grund etwas anderes oder gar nichts ankreuzten, dann ergibt sich folgendes Bild:
Ein Teilnehmer machte keine Angaben. Von den übrigen 36 erhielten 7 Quartalsnachweise, fast immer problemlos. 5 Umfrageteilnehmer berichteten von Nachweisen mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Wochen. In 3 Fällen gab es monatsweise gültige Bescheinigungen. 15 Versicherte bekamen Tagesnachweise, von denen zwei Drittel an die Versicherten gesendet und ein Drittel an die Arztpraxen gefaxt wurde. Nachdruck war bei beiden Übermittlungswegen in etwas weniger als der Hälfte der Fälle erforderlich. 6 Umfrageteilnehmern verweigerte die Krankekasse jeglichen Anspruchsnachweis.

Verhalten einzelner Krankenkassen

AOK
Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen waren 5 Umfrageteilnehmer versichert.
Einer davon machte keine Angaben zum Verhalten seiner Krankenkasse. Von den übrigen 4 wurde dreien der Nachweis verweigert, einer erhielt einen Quartalsnachweis. Aufgrund der dünnen Datenbasis lässt sich daraus keine Aussage über das “durchschnittliche Verhalten” der AOK ableiten. Für eine Auswertung nach regionalen AOK liegen ebenfalls zu wenig Datensätze vor.

Barmer GEK
8 Teilnehmer waren Versicherte der Barmer GEK. Einer von ihnen kreuzte keine der vorgegebenen Optionen an, zwei gaben an, sie bekämen problemlos Quartalsnachweise, zweien wurde jeglicher Nachweis verweigert und die übrigen teilten mit, sie erhielten Tagesnachweise. Soweit die Auswertung der angekreuzten Antworten.
Bei Durchsicht der Aussagen in den Textfeldern wird jedoch deutlich, dass bei der Barmer GEK offenbar überwiegend Nachweise mit einer Gültigkeit von 14 Tagen ausgestellt werden. (Dies ist möglicherweise ein Relikt davon, dass Anfang des Jahres 2015 im Bundesmantelvertrag Ärzte (also den Vereinbarugen über kassenärztliche Leistungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen) eine maximale Ausstellungsdauer für Papiernachweise von 14 Tagen genannt wurde. Diese Angabe wurde zwar nach gut einer Woche wieder aus dem Dokument entfernt, wird aber von der Barmer GEK möglicherweise immer noch als Maßstab angesehen.)
Da 14-tägige Nachweise im Fragebogen nicht als Antwortmöglichkeit vorgegeben waren, wählten die Barmer-GEK-Mitglieder wohl jweils die Option, die ihnen am wenigsten unpassend erschien. Korrigiert um die Aussagen aus den Textfeldern ergibt sich folgendes Bild:
5 Barmer-GEK-Versicherte erhielten Nachweise mit einer Gültigkeitsdauer von 14 Tagen, zweien wurde der Nachweis verweigert und einer bekam einen Tagesnachweis zugesendet.

BKK, DAK, IKK
Die Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und die Deutsche Angestelltenkrankenkasse mussten diesmal unter “Sonstige Krankenkassen” zusammengefasst werden, da nur zwei Umfrageteilnehmer bei (unterschiedlichen) BKK, zwei bei (unterschiedlichen) IKK und drei bei der DAK versichert waren (wobei Letztere alle unterschiedliche Angaben über das Verhalten der Kasse machten).

TK
Für die Techniker Krankenkasse nahmen 13 Versicherte teil. In diesem Teil der Umfrage blieb kein TK-Mitglied ohne Versicherungsnachweis. Gut die Hälfte bekam Tagesnachweise zugesendet, fast immer problemlos, für knapp ein Viertel wurden Tagesnachweise in die Arztpraxis gefaxt, ebenfalls überwiegend ohne Probleme. Das übrige Viertel bekam ohne Schwierigkeiten Quartalsnachweise. (Zwei Teilnehmer, die angekreuzt hatten, dass sie problemlos einen Quartalsnachweis bzw. einen Tagesnachweis zugesendet bekommen hätten, merkten jedoch im Textfeld an, dass sie die Nachweise über ein online-Formular auf der TK-Website angefordert bzw. heruntergeladen hätten und auf diesen Bescheinigungen Angaben zur Gültigkeitsdauer fehle.)

Sonstige Krankenkassen
Bei verschiedenen anderen Krankenkassen waren 11 Umfrageteilnehmer versichert. Sie erhielten überwiegend Tagesnachweise, in zwei Fällen Bescheinigungen mit vierwöchiger bzw. einmonatiger Gültigkeitsdauer und in einem Fall überhaupt keinen Nachweis. Die Datengrundlage reicht hier allerdings nicht aus, um Aussagen über einzelne Krankenkassen treffen zu können.

Erfahrungsberichte zu den Krankenkassen

Die Umfrage enthielt ein Freitextfeld, in dem die Teilnehmer ihre Erfahrungen mit eigenen Worten schildern konnten. Diese geben wir hier zusammenfassend wieder. Zur Veranschaulichung zitieren wir (anonymisiert) aus einzelnen Berichten, für deren Wiedergabe wir die Genehmigung der Autoren erhalten haben.

Am häufigsten nutzten die Teilnehmer das Textfeld, um auf abweichende Gültigkeitsdauern ihrer Versicherungsnachweise hinzuweisen. In sechs Fällen erwähnten sie Nachweise mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Wochen (davon fünf bei der Barmer GEK), in drei Fällen Nachweise für 4 Wochen bzw. einen Monat.

Häufig berichteten die Umfrageteilnehmer, dass die Reaktion der Krankenkasse oft davon abhängt, mit welchem Mitarbeiter man gerade zu tun hat. Die Auskünfte bzw. die Bereitschaft zur Ausstellung eines papiergebundenen Nachweises scheinen sich teilweise auch innerhalb ein und derselben Krankenkasse stark zu unterscheiden.

Viele Umfrageteilnehmer gaben an, sie wären von Krankenkassenmitarbeitern aufgefordert worden, zwecks Erstellung einer eGK ihr Foto einzusenden. Ein Versuch eines Versicherten, eine eGK ohne Bild zu erhalten, wurde abgewiesen.

Häufig berichtet wurde auch über die Ankündigung der Krankenkasse, keine weiteren Papierbescheinigungen mehr auszustellen. Manche Kassen vertraten die Meinung, die Gesetzeslage sei eindeutig und die eGK nunmehr Pflicht. Ein Umfrageteilnehmer verlangte nähere Auskünfte zu den gesetzlichen Grundlagen, darauf antwortete die Krankankasse (bis zum Zeitpunkt der Umfrageteilnahme) jedoch nicht. Auch wurden Versicherte darauf hingewiesen, dass Ärzte bald nur noch die eGK akzeptieren würden bzw. dass Ihnen eine Privatrechnung drohe. In einem Fall hörte die Krankenkasse nicht nur auf, Nachweise auszustellen, sondern behauptete überdies gegenüber Mitarbeitern der Arztpraxis, der Patient habe ohne eGK keinen Versicherungsschutz mehr.

Mehrere Versicherte berichteten, sie hätten Diskussionen mit Krankenkassenmitarbeitern dabüber geführt, ob sie verpflichtet seien, die Namen der Ärzte anzugeben, an die der Nachweis gefaxt werden soll. Als die Betroffenen nach der gesetzlichen Grundlagen fragten und/oder auf Datenschutzbedenken verwiesen, gaben die Krankenkassenmitarbeiter nach und faxten die Bescheinigung entweder ohne weitere Fragen an die Arztpraxis oder an den Versicherten selbst.

Manche Umfrageteilnehmer gaben an, dass sie Nachweise grundsätzlich nur für den Behandlungstag oder erst nachträglich ausgestellt bekämen. Einer schilderte gar als übliches Prozedere bei seiner Krankenkasse: “Man muss nach einem Arztbesuch mit der Privatrechnung in die Krankankassen-Filiale. Dort gibt es einen Versicherungsnachweis, mit diesem geht man dann wieder zum Arzt, der dann die Rechnung storniert.”

Ein Umfrageteilnehmer mit einer seltenen chronischen Erkrankung hatte mehrfach weite Wege zu spezialisierten Fachärzten auf sich genommen, um dann festzustellen, dass die versprochene Versicherungsbestätigung nicht rechtzeitig zugefaxt wurde, und er deswegen kein Rezept ausgestellt bekam. Trotz ihres zögerlichen Umgangs mit dem Fax-Gerät bereitete es der Krankenkasse jedoch keine Schwierigkeiten, denselben Versicherten wiederholt zu ungünstigen Zeiten anzurufen.

Eine Spezialität der Techniker Krankenkasse ist offenbar das Herunterladen bzw. Anfordern von Versicherungsnachweisen per Web-Formular. Wie ein Umfrageteilnehmer berichtete, scheinen dabei die Ergebnisse für ein Web-Formular erstaunlich flexibel auszufallen:
“Ich muss dazu sagen, dass auf dem Nachweis, den ich über das Web-Formular automatisch bekomme, keine Angaben zur Gültigkeit sind. Erwähnenswert finde ich auch, daß die TK anscheinend unterschiedlichen Nachweise ausgibt bei Benutzung des Web-Formulars. Während das Schreiben, was ich erhielt, eher für den Arbeitgeber zu bestimmt sein schien, erhielt mein Bekannter eine Mitgliedschaftsbescheinigung – auch ohne Angaben über Gültigkeitsdauer, aber ab wann die Mitgliedschaft besteht und dass er “momentan” pflichtversichert in Kranken- und Pflegeversicherung sei.”

Vereinzelt gaben Umfrageteilnehmer an, dass sie Konsequenzen aus dem Verhalten ihrer Krankenkassen gezogen und Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben hätten.

Verhalten der Ärzte/Leistungserbringer im Durchschnitt

Die Umfrageteilnehmer trafen insgesamt 73 Aussagen zum Verhalten der verschiedenen Leistungserbringer (Hausärzte, Zahnärzte, Fachärzte, Krankenhäuser und Psychotherapeuten.) Im Durchschnitt wurde in knapp 62 % der Fälle problemlos behandelt, in gut 23 % auf Nachdruck und in 15 % wurde die Behandlung verweigert.

Verhalten der Ärzte/Leistungserbringer nach Sparten

Hausärzte
Zu den Hausärzten liegen 29 Angaben vor. 62% behandelten eGK-Verweigerer ohne Probleme, knapp 28% auf Nachdruck. 10% wiesen Patienten ohne eGK ab.

Zahnärzte
15 Umfrageteilnehmer gaben Bewertungen ihres Besuch in der Zahnarztpraxis ab. Zwei Drittel hatten keine Schwierigkeiten. Einzelnen Versicherten gelang es mit etwas Nachdruck, den Zahnarzt zur Behandlung zu überreden. Ein Fünftel wurde jedoch nicht behandelt.

Fachärzte
Von 19 mitgeteilten Begegnungen mit Fachärzten verliefen 58% ohne Probleme, 26% erforderten Nachdruck und in 16% der Fälle wurden die Patienten abgewiesen.

Krankenhäuser
Ihre Erfahrungen mit Krankenhäusern gaben 6 Umfrageteilnehmer wieder. Die Hälfte wurde auch ohne eGK problemlos aufgenommen, ein weiteres Drittel auf Nachdruck. Einem Patienten wurde die stationäre Aufnahme verweigert.

Psychotherapeuten
Von den 4 Versicherten, die sich über das Verhalten von Psychotherapeuten äußerten, hatten drei keine Schwierigkeiten, dem Vierten wurde die Behandlung ohne eGK verweigert.

Führung von Patientenakten auf Papier

Von den 30 Umfrageteilnehmern, die diese Frage beantworteten, hatten 5 ihren Arzt gebeten, ihre Patientenakte auf Papier zu führen. Die Frage, ob ihr Arzt ihre Akte tatsächlich auf Papier führe, bejahten 4 Teilnehmer, 15 kreuzten “nein” an und die übrigen enthielten sich der Antwort. Vergleicht man die Antworten auf beide Fragen innerhalb der einzelnen Fragebögen, so muss man feststellen, dass der Wunsch und Realität nur in einem einzigen Fall übereinstimmten.
Die Frage, ob sie ihren Arzt eine sonstige Datenschutzanweisung gegeben hätten, beantworteten 4 mit “ja”, 28 mit “nein” und 5 überhaupt nicht.

Erfahrungsberichte zu den Ärzten

Häufig berichteten Umfrageteilnehmer, dass auch ordnungsgemäß ausgestellte Nachweise von den Arztpraxen nicht akzeptiert wurden. In vielen Fällen wurden die Patienten dann zwar behandelt, aber aufgefordert, die eGK bis zum Quartalsende nachzureichen. Einige Praxen vertraten die Meinung, ohne eGK könne man nicht mit der Krankenkasse abrechnen. Mehreren Versicherten wurden mit privater Abrechnung gedroht, einzelne erhielten auch tatsächlich Privatrechnungen. In einem Fall Verlangte der Arzt zunächst Barzahlung und zahlte den Betrag nach Vorlage des Nachweises zurück.
Einige Praxen verwiesen auf die zusätzliche Arbeit durch die manuelle Übertragung der Daten von der Papierbescheinigung in die Praxissoftware. Gelegentlich bestanden Arztmitarbeiter darauf, der Versicherungsnachweis müsse im Original zu den Akten genommen werden, ein Fax wäre nicht ausreichend bzw. das Anfertigen einer Kopie zu aufwändig.
Das Praxispersonal scheint in einigen Fällen verunsichert oder falsch informiert zu sein und reagiert manchmal auch unfreundlich. Datenschutzbedenken von Patienten treffen dabei häufig auf Unverständnis. Ärzte zeigten sich in mehreren Fällen verständnisvoller als ihre Mitarbeiter. Außerdem scheinen einzelne Praxisinformationssysteme Probleme zu machen, wenn Patienten ohne Einlesen der eGK aufgenommen werden sollen. In einem mitgeteilten Fall war das Ausstellen einer Überweisung über das Praxisinformationssystem ohne eGK nicht möglich.
In einem anderen Fall stellte das Praxisteam Rezepte nur aus, wenn die Bescheinigung für den entsprechenden Tag vorlag. In seltenen Fällen wurden Patienten ohne eGK trotz gebrochener Knochen oder akuter Schmerzen abgewiesen.
(Anmerkung: In einem Notfall darf ein Arzt die Hilfe grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings konnten wir keine ausreichend konkrete Definition des Begriffs “Notfall” finden. Konkreter äußert sich hierzu §13(7) des Bundesmantelvertrags Ärzte, dem zufolge ein Arzt die Behandlung eines Patienten bei akuter Behandlungsbedürftigkeit nicht ablehnen darf – auch dann nicht, wenn dieser keine eGK vorlegt.)

Gefährdet TTIP europäische Krankenversicherungssysteme?

Am 22. Juni 2015 erschien beim Belfast Telegraph ein Bericht über die Kritik der British Medical Association (BMA) an der bisherigen Fassung von TTIP. Die BMA ist eine Ärzteorganisation und -gewerkschaft, die sich auch mit der Einbindung der Gesetzgebung der Europäischen Union in das britische Gesundheitssystem befasst.
Dem Artikel zufolge hat die BMA bei ihrem jährlichen  Delegiertentreffen mit überwältigender Mehrheit eine Entschließung verabschiedet, die der britischen Regierung aufträgt, dafür zu sorgen, dass die Gesundheitsversorgung aus dem Handelsabkommen TTIP zwischen der EU und den USA ausgenommen wird. Das britische Krankenversicherungssystem NHS (National Health Service) ist eine staatliche Einrichtung, baut auf dem Solidaritätsprinzip auf und bietet medizinische Versorgung für alle in Großbritannien wohnhaften Personen. Die Ärztevereinigung warnt davor, dass TTIP eine Privatisierung des Gesundheitssektors nicht nur ermöglichen, sondern sogar wahrscheinlich machen würde.
Falls es noch irgendetwas in der Art des NHS gibt, wenn der TTIP-Vertrag ausgehandelt ist, wird es nicht überleben” sagte ein Hausarzt.  Diese Befürchtungen der britischen Ärzte sollten auch uns in Deutschland aufhorchen lassen: Hierzulande haben wir ebenfalls ein nach dem Solidaritätsprinzip funktionierendes gesetzliches Krankenversicherungssystem – und TTIP wird ja nicht zwischen Großbritannien und den USA, sondern zwischen der EU und den USA ausgehandelt.

Links:

http://www.belfasttelegraph.co.uk/news/northern-ireland/cut-nhs-from-ttip-trade-deal-say-doctors-31320704.html
https://de.wikipedia.org/wiki/National_Health_Service

Zweckbindung von Patientendaten – Fantasie und Wirklichkeit

Zwei Berichte von Teilnehmern unserer Umfrage von März und April sollen an dieser Stelle ausführlicher kommentiert werden.

Ein Versicherter schilderte folgende Begegnung mit Angestellten seiner Krankenkasse:
“Nach einem ausführlichen Gespräch mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin und der Beschwerdeabteilung wurde mir nachdrücklich erklärt, daß ich ab jetzt gezwungen bin, ein Foto einzureichen, da mir keine Bescheinigung über meinen Versichertenstatus ausgestellt wird. Andernfalls kann ich die Arztrechnungen gerne privat bezahlen, ohne den gesetzlichen Anteil der Kasse in Rechnung stellen zu können. Es sei auch überhaupt kein Problem zu kündigen. Auf meine wiederholte Nachfrage, was denn Schlimmes der Krankenkasse passiert, wenn sie mir eine Bescheinigung ausstellt, wurde mir nicht geantwortet. Auch versteht sich die Krankenkasse ausdrücklich als NUR ausführendes Organ der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen, sie tut, was der Gesetzgeber verlangt. Grundsätzliche Probleme werden nicht gesehen, auch stört es nicht, wenn Gesundheitsdaten und wirtschaftliche Interessen zusammengeführt werden. Meine Sachbearbeiterin erklärte mir noch, daß letzten Endes ihr Job in Gefahr sei, wenn sie sich den Anweisungen, keine Bescheinigungen mehr auszustellen, widersetzt. Sehr erhellend fand ich noch die Äußerung, ob ich nicht auch als potentieller Arbeitgeber Interesse daran hätte, zu wissen, wen ich einstelle – nicht aufgrund der persönlichen Qualifikation, sondern mit dem Hintergrundwissen, möglicher gesundheitlicher Probleme. O-Ton: gerade kleine Unternehmen bekommen doch große Schwierigkeiten, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ständig fehlt…”

Dieser Versuch, dem Versicherten die eGK schmackhaft zu machen, geht natürlich völlig an der rechtlichen Lage vorbei:
Laut § 78 SGB X unterliegen Patientendaten einer strikten Zweckbindung. Sie dürfen nur zur medizinischen Behandlung des Betreffenden und zur Abrechnung zwischen Leistungserbringern und Krankenkasse erhoben, genutzt, gespeichert und weitergegeben werden. Ausnahmen gibt es allenfalls für Forschungszwecke, sofern der betreffende Patient einverstanden ist oder die Daten anonymisiert sind. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch Krankenkassen an potenzielle Arbeitgeber und ähnliche Interessenten ist sogar ausdrücklich verboten (siehe § 35 SGB I).
Der Grund für diese Bestimmungen zum Schutz der Patientendaten ist so einfach wie einleuchtend: Wenn ein Patient sich nicht darauf verlassen kann, dass seine Daten zwischen ihm und dem Arzt bleiben, wird er diesem nicht mehr alles anvertrauen. Das kann zur Folge haben, dass dem Arzt wichtige Informationen für die Behandlung fehlen, was wiederum zu Gesundheitsschäden führen kann.

Die von der Krankenkassenmitarbeiterin beschriebene Weitergabe von Patientendaten ist in Deutschland illegal. Derartige Äußerungen stimmen aber nachdenklich, wenn man die Entwicklung in den USA vor Augen hat: Auch dort durften Patientendaten zunächst nur zu eng umgrenzten Zwecken genutzt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten weitergegeben werden. Im Jahre 2002/03 wurden jedoch – unbemerkt von der Mehrheit der US-Bürger – die gesetzlichen Regelungen geändert, so dass “routinemäßige Verwendungen” von Patientendaten nun nicht mehr der Zustimmung oder auch nur der Benachrichtigung des betreffenden Patienten bedürfen. Und da “routinemäßige Verwendungen” so gut wie alles umfasst, bekommt die Daten inzwischen quasi jeder, der sie haben möchte, darunter auch Arbeitgeber, Versicherungen und Finanzdienstleister (vgl. https://patientprivacyrights.org/truth-hipaa/).

Vor dem Hintergrund der Entwicklung in den USA (und wenn ahnungslose Krankenkassenmitarbeiter bereits von derartigen Datenweitergaben fantasieren – möglicherweise geben sie ja tatsächlich Daten heraus, wenn potenzielle Arbeitgeber oder andere Interessenten danach fragen) klingt es wenig überzeugend, wenn das Bundessozialgericht in seinem Urteil zur eGK vom 18.11.2014 (Az.: B 1 KR 35/13 R) schreibt: “Die Rechtsordnung schützt bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung”.
Patientendaten sind ein lukratives Gut und natürlich gibt es einschlägige Interessen, sie zu anderen Zwecken als der medizinischen Behandlung zu nutzen bzw. sie an Interessenten zu verkaufen. Davon auszugehen, dass die Regelungen, die aktuell die Daten der Versicherten “schützen”, auf Dauer Bestand haben werden, ist angesichts der bereits laufenden Lobbyarbeit der interessierten Kreise potenzieller Datennutzer völlig naiv. So sagte die Medizininformatikerin Prof. Böckman beim Fachgespräch des Ausschusses Digitale Agenda des deutschen Bundestages zum Thema eHealth am 12.11.2014, es müsse sich noch zeigen, “ob es dann praktikabel ist, dass z.B. Zugriffe auf Patientendaten nur im Beisein des Patienten mit gleichzeitig gesteckter Karte erfolgen sollen” (siehe http://bundestag.de/blob/339934/896a22d5b10b20ebdad1bd241c47c335/stellungnahme_boeckmann-data.pdf). Wenn man jedoch das Auslesen von Patientendaten ohne persönliche Autorisierung durch den Patienten erlaubt, hat der Patient keine Kontrolle mehr darüber, wer auf seine Daten zugreift.
Und Holger Cordes, Geschäftsführer von Cerner Deutschland, arbeitet bereits mit Fachvorträgen und ähnlichem darauf hin, dass jegliche Nutzung von Patientendaten grundsätzlich erlaubt sein soll, sofern der betreffende Patient dem nicht ausdrücklich widersprochen hat (siehe z.B. http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/medizinrechtstag/2014-berlin/cordes-dmrt-2014-berlin.pdf). Seine Bemühungen sind nachvollziehbar, wenn man weiß, dass der Cerner-Konzern in den USA einer der Hauptakteure im Handel mit Patientendaten ist.

Doch nicht nur wirtschaftliche Interessen gefährden die Zweckbindung der Patientendaten. Ein weiterer Umfrageteilnehmer schilderte stichwortartig, was er in einer Arztpraxis zu hören bekam:
“Aerztin unverstaendnis  “wegen Paris doch vielleicht gar nicht so schlecht, wenn die Daten ausgewertet werden koennen zentral” – gemeint: Charlie Hebdo”

Hier geht es um den Datenhunger der Sicherheitsbehörden, der insbesondere seit den Anschlägen vom 11. September 2001 stark gewachsen ist. Patientendaten sind jedoch auch im Kontext der Strafverfolgung besonders geschützt. So sieht z.B. § 203 Strafgesetzbuch Strafen für Angehörige von Heilberufen vor, die ihnen Anvertrautes offenbaren. Diese ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der Polizei. Zudem legt §97 Strafprozessordnung ausdrücklich fest, dass die Ermittlungsbehörden keine Patientenakten oder andere vertrauliche Aufzeichnungen von Heilberuflern über einen Verdächtigen beschlagnahmen dürfen.
Diese Daten haben Patienten ausschließlich dem Arzt ihres Vertrauens und allein zum Zweck ihrer medizinische Behandlung preisgegeben. Sie im Nachhinein für andere Zwecke zu nutzen, würde die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient zerstören.

Natürlich nutzt die Polizei für ihre Ermittlungen genetische Spuren usw. Aber sie muss die Vergleichsdaten eigens zu diesem Zweck erheben. Sie darf nicht einfach die Patientendaten beliebiger Bundesbürger, die künftig über das geplante Datennetz der eGK digital zugreifbar sein sollen, nach Gen-Test-Ergebnissen, Hinweisen auf seltene Krankheiten oder Ähnlichem durchsuchen. Die technische Möglichkeit dazu weckt jedoch den Wunsch, sie auch zu nutzen.
Bei dem Versuch, die Zweckbindung begehrter Datensammlungen aufzuheben, wird stets in den düstersten Farben ausgemalt, wie machtlos die Polizei ohne diese Daten schrecklichen Verbrechen gegenüberstünde. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die fraglichen Daten, sobald der Zugriff darauf erlaubt wird, für alles Mögliche genutzt werden – auch für die Verfolgung von Bagatellverbrechen, für die derartige Eingriffe in die Privatsphäre vom Hunderttausenden Unschuldigen niemals zugelassen worden wären. Dies war beispielsweise bei der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten der Fall: Die gesammelten Kommunikationsdaten hätten eigentlich nur im Falle von Terrorismus oder der Bedrohung von Leib und Leben verwendet werden dürfen, wurden tatsächlich aber vor allem bei Ermittlungen gegen Drogenhändler eingesetzt. Ein Vorteil der Vorratsdatenspeicherung für die Aufklärung oder gar Verhinderung wirklich schwerer Verbrechen ließ sich nicht belegen.

Den Sicherheitsbehörden Zugang zu vertraulichen Patientendaten zu verschaffen, ist weder mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Patienten noch mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar. Vor allem aber würde es eher Menschenleben gefährden als retten: Wenn Patienten nicht mehr wagen, offen mit ihrem Arzt zu reden, wenn sie “peinliche” Symptome nicht mehr erwähnen, wenn sie überhaupt vermeiden wollen, dass bestimmte Krankheiten “aktenkundig” werden, dann ist abzusehen, dass viele Krankheiten falsch oder gar nicht behandelt werden – zum Teil mit tödlichen Folgen.

Süddeutsche am 27. 5. 2015: Speichern [von medizinischen Daten] lohnt sich

Dies ist keine offizielle Stellungnahme der Initiative Patientendaten, sondern ein persönlicher Kommentar des Autors

In der Süddeutschen Zeitung erschien am 27. Mai 2015 ein Kommentar, dessen Tenor sich etwa so zusammenfassen lässt: Man kann Bedenken gegen die universelle zentrale Speicherung  medizinischer Daten haben, aber der Nutzen überwiegt.

Wie kommt der Autor zu dieser überraschenden Folgerung?

Ausgehend von der Feststellung, dass Patienten durch die  Späh-Affäre verunsichert seien und Bedenken hätten, ihre “Urlaubsbilder ins Netz hoch[zu]laden […] aus Angst, sie können einem Geheimdienst in die Hände fallen“, nimmt er an, dass sie bei der Speicherung von Gesundheitsdaten in der geplanten “Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen” ähnliche Vorbehalte hegen. Und wenn die Versicherten aus diesem Grund freiwillige Anwendungen wie den Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte nicht nutzen, dann – so befürchtet der Autor – würden sie “lieber sterben als Daten speichern”.

Zunächst einmal: Die freiwillige Veröffentlichung von Urlaubsbildern ist nicht vergleichbar mit der zentralen Speicherung der Sozial- und Gesundheitsdaten aller gesetzlich Krankenversicherten. Der Unterschied liegt zum Einen in der besonderen Sensibilität medizinischer Daten, zum Anderem in dem enormen Missbrauchspotential umfassender Datensammlungen. Sind die Daten einmal vorhanden, so gibt es immer interessierte Kreise, die darauf hinarbeiten, sie für ihre Zwecke nutzen zu können – sei es durch Gesetzesänderungen, die weitergehende Datensammlungen und -nutzungen erlauben, sei es durch illegalen Zugriff auf die Daten.

Möglichkeiten, Patientendaten zu Geld zu machen, gäbe es viele:
Wirtschaftsunternehmen könnten basierend auf Patientendaten ein Angebote entwickeln, die von personalisierter Werbung über Gesundheitsscoring bis zur Selektion fitter Bewerber bei der Besetzung von Arbeitsplätzen reichen. Staatlicherseits wäre auf der Basis der gesammelten Daten aller Versicherten ein Umbau der gesetzlichen Krankenversicherung nach amerikanischem Modell viel leichter zu steuern, da man Patientengruppen mit bestimmten Merkmalen erfassen und unterschiedlich behandeln kann – sei es über Gruppenverträge mit bestimmten Leistungserbringern oder indem man ihnen Mitschuld an ihrer Erkrankung zuweist. Kriminelle könnten durch den Handel mit widerrechtlich angeeigneten Patientendaten viel Geld einnehmen. Der Wert eines zentralen Datenbestands mit den Daten aller gesetzlich Versicherten in Deutschland wird auf mindestens 50 Milliarden Euro (wahrscheinlich wesentlich mehr) geschätzt. Bei dieser Größenordnung würden ein paar Millionen für die Bestechung eines Insiders mit Zugang zur Datensammlung nicht allzu sehr ins Gewicht fallen.

Vor diesem Hintergrund ist es mehr als verständlich, dass Patienten die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte und der damit verbundenen Telematikinfrastruktur nur dann akzeptieren, “wenn sie dem System vertrauen, etwa dass ihre Daten tatsächlich vor fremden Blicken geschützt sind. Und dass das Arztgeheimnis auch weiterhin gilt”. Den Beweis der Vertrauenswürdigkeit hat das System bisher nicht erbracht. Angesichts der Datenschutz- und
Datensicherheitsmängel der Telematikinfrastruktur ist allerdings auch nicht damit zu rechnen, dass es ihm je wird erbringen können.

Dass wegen fehlender Notfalldatensätze Menschen sterben, ist ebenso wenig zu erwarten: Notfallmediziner stehen dieser Anwendung kritisch gegenüber. Zum Einen, weil im Notfall oft Lesegerät, Strom oder Zeit fehlen, um die Karte auszulesen. Zum anderen, weil ein Notarzt sich gar nicht auf die auf der Karte möglicherweise falsch gespeicherten Angaben verlassen darf, sondern verpflichtet ist, die Blutgruppe des Patienten usw. selbst zu bestimmen.

Als Fazit bleibt festzuhalten: Das Speichern von medizinischen Daten lohnt sich durchaus – aber nicht für die Patienten, sondern für die Goldgräber der eHealth-Epoche.

 

Links:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kommentar-speichern-lohnt-sich-1.2495821

Umfrage “Erfahrungen ohne eGK mit Krankenkassen und Ärzten” (3. Teil) im Mai und Juni

Bereits im Februar hatte die Initiative Patientendaten in einer Umfrage Versicherte ohne elektronische Gesundheitkarte nach Ihren Erfahrungen mit Krankenkassen und Ärzten gefragt (Auswertung Februar).

Im März und April setzten wir die Umfrage mit einer verbesserten Form des Fragebogens fort (Auswertung März/April).

Im Mai und Juni findet der dritte und letzte Teil der Umfrage statt. Wenn Sie bereits an einer früheren Version der Umfrage teilgenommen haben, können Sie in der dritten Phase der Umfrage noch einmal teilnehmen.

Update: Die Umfrage wurde zu Ende Juni beendet.
Zur Auswertung Mai/Juni

Auswertung Umfrage “Erfahrungen als Versicherte/r ohne eGK mit Krankenkassen und Ärzt/inn/en” von März/April

Die zweite Phase der Umfrage “Erfahrungen als Versicherte/r ohne eGK mit Krankenkassen und Ärzt/inn/en” wurde zum 30. April beendet. Über die Monate Mai und Juni führen wir den dritten und letzten Teil der Umfrage durch.

Ergebnisse der Umfrage von März/April

Vorbemerkung
Diese Umfrage ist nicht repräsentativ, weil keine zufällig ausgewähle Stichprobe von gesetzlich Krankenversicherten ohne eGK befragt wurde.
“Patient”, “Versicherter”, “Arzt” usw. meint hier immer alle Geschlechter. Da wir ohnehin nicht wissen, wer den Fragebogen ausgefüllt hat, verwenden wir der besseren Lesbarkeit halber durchgehend die kürzere männliche Form.

Teilnehmerzahl
Die Umfrage in den Monaten März und April ergab 109 auswertbare Fragebögen. (Weitere 53 Datensätze wurden nicht in die Auswertung einbezogen, weil die Bearbeitung abgebrochen worden war ohne inhaltliche Aussagen zu machen.) Von den 109 Teilnehmern gaben 30 an, bereits im Februar an der ersten Version der Umfrage teilgenommen zu haben.

Verhalten der Krankenkassen insgesamt

Zum Verhalten der Krankenkasse machten vier Teilnehmer keine Aussagen, so dass 105 auswertbare Antworten übrig blieben.
Von denjenigen, die die Frage beantworteten, hatte etwa ein Viertel Quartalsnachweise erhalten, davon wiederum mehr als zwei Drittel problemlos. Ungefähr ein Drittel der Teilnehmer bekam Tagesnachweise zugesendet – in über der Hälfte der Fälle ohne Schwierigkeiten. In ca. ein Sechstel der Fälle faxte die Krankenkasse den Nachweis in die Arztpraxis, jeweils zur Hälfte ohne Probleme, zur Hälfte nur auf Nachdruck. Etwa einem Viertel verweigerte die Krankenkasse jeglichen Nachweis.

Verhalten einzelner Krankenkassen

AOK
Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen waren 14 Umfrageteilnehmer versichert. Von diesen machte einer keine Angaben zum Verhalten der Krankenkasse, so dass 13 auswertbare Antworten verblieben.
Sieben AOK-Mitgliedern wurde der Nachweis verweigert. Von den übrigen gaben drei an, Quartalsnachweise erhalten zu haben, weitere drei bekamen Tagesnachweise zugesendet oder in die Arztpraxis gefaxt. (Diese Fallzahlen sind zu gering, um Aussagen darüber zu machen, wie häufig dazu durchschnittlich Nachdruck erforderlich war.)

Barmer GEK
19 Teilnehmer waren Versicherte der Barmer GEK.
Sechs von ihnen erhielten Quartalsnachweise, meist problemlos. In acht Fällen sendete die Barmer GEK den Versicherten Tagesnachweise zu, in der Hälfte der Fälle war dazu Nachdruck erforderlich. Zwei weitere Teilnehmer kreuzten an, die Barmer GEK habe ihre Tagesnachweise auf Nachdruck in die Arztpraxis gefaxt. Drei Versicherten wurde jeglicher Nachweis verweigert.

BKK
19 Umfrageteilnehmer waren Mitglied einer Betriebskrankenkasse, davon machten drei allerdings keine Angaben zum Verhalten der Krankenkasse. In den verbleibenden 16 auswertbaren Fällen wurden zehn Versicherte (verschiedener BKK) mit einem Quartalsnachweis ausgestattet, davon acht problemlos. In drei Fällen faxte die Krankenkasse einen Tagesnachweis in die Arztpraxis, in drei weiteren verweigerte sie jeglichen Nachweis.
(Da es pro BKK jeweils maximal zwei Nennungen gab, reicht die Datengrundlage für eine Auswertung nach einzelnen BKK nicht aus.)

DAK
Für die DAK nahmen 13 Versicherte an der Umfrage teil. Einem davon gelang es, einen quartalsweise gültigen Nachweis zu ergattern. Vier DAK-Mitglieder bekamen Tagesnachweise zugesendet, zwei davon ohne Probleme. In weiteren drei Fällen faxte die Krankenkasse einen Tagesnachweis in die Arztpraxis. Fünf Versicherten verweigerte die DAK jeglichen Nachweis.

IKK
12 Umfrageteilnehmer waren bei einer Innungskrankenkasse versichert. Der Hälfte davon wurde jeglicher Nachweis verweigert. Ein IKK-Mitglied gelangte mit Nachdruck in den Besitz eines Quartalsnachweises. Vier IKK-Versicherte bekamen auf Nachdruck einen Tagesnachweis zugesendet, in einem weiteren Fall faxte die Krankenkasse eine Tagesnachweis in die Arztpraxis.
Für eine realistische Auswertung nach Krankenkasse sind die Fallzahlen für einzelne IKK zu gering. Andeutungsweise ist bei der IKK Classic eine Neigung zur Verweigerung erkennbar (3 von 4 Fällen) und bei der BIG direkt eine Tendenz zum Tagesnachweis (3 von 3 Fällen).

TK
28 Mitglieder der Techniker Krankenkasse beteiligten sich an der Umfrage. Drei davon erhielten ohne Probleme einen Quartalsnachweis. Die Hälfte aller teilnehmenden TK-Mitglieder bekam problemlos einen Tagesnachweis zugesendet, weitere drei Versicherte erst auf Nachdruck. In sechs Fällen faxte die Krankenkassen einen Tagesnachweis in die Arztpraxis (überwiegend problemlos). Zwei TK-Mitgliedern wurde jeglicher Nachweis verweigert.

Sonstige Krankenkassen
4 Umfrageteilnehmer waren bei anderen als den bereits erwähnten Krankenkassen versichert. Sie erhielten Quartals- oder Tagesnachweise. Die Datengrundlage reicht hier allerdings nicht aus, um Aussagen über einzelne Krankenkassen treffen zu können.

Erfahrungsberichte zu Krankenkassen

Die Umfrage enthielt ein Freitextfeld, in dem die Teilnehmer ihre Erfahrungen mit eigenen Worten schildern konnten. Diese geben wir hier zusammenfassend wieder. Zur Veranschaulichung zitieren wir aus einzelnen Berichten, für deren Wiedergabe wir die Genehmigung der Autoren erhalten haben.

Die am häufigsten genannte Erfahrung von eGK-Verweigerern im Umgang mit Krankenkassen ist, dass die Krankenkasse sich weigert, einen Nachweis auszustellen, solange man kein Foto einreicht oder die eGK beantragt. Auch in den Fällen, in denen  die Krankenkasse den gewünschten Nachweis ausstellt, wird häufig die Einreichung des Fotos angemahnt.

Ebenfalls sehr häufig berichteten Umfrageteilnehmer, dass die Aussagen der Krankenkassenmitarbeiter sehr unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich sind. Ein Versicherter teilte beispielsweise mit: “Ich bekomme den Nachweis […] nur über das Callcenter, während die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sagen, ohne eGK hätte ich kein Anrecht auf den Nachweis.” Ein anderer schrieb: “KK macht verwirrende/sich widersprechende Angaben. Jeder Mitarbeiter der Hotline erzählt etwas anderes. Dies kann von Patienten/Mitgliedern der KK kaum nachgeprüft werden. Ziel ist wohl JEDEN zu der eKarte zu zwingen bzw. durch nervtötende/unwürdige Bittgesuche die Mitglieder zur Abgabe der Fotos und Akzeptanz der eKarte zu zwingen.”
Gelegentlich kommt es auch vor, dass Krankenkassenmitarbeiter schlecht informiert oder von eGK-Gegnern genervt sind. Einzelne scheinen aber auch die eGK bzw. die Vorgaben ihres Arbeitgebers skeptisch zu betrachten. Ein Umfrageteilnehmer fasste das folgendermaßen zusammen: “Mitarbeiter wirken frustriert, bekommen viel Ärger ab der Versicherten, dadurch hohe Krankheitsbelastung, können die Vorgaben von oben auch nicht nachvollziehen.” (Anmerkung: Trotz der emotional belastenden Thematik sollten Sie im Gespräch mit Krankenkassenmitarbeitern zwar beharrlich, aber stets höflich und sachlich zu bleiben. Die Chancen, doch noch zu einer Einigung zu kommen, sind so am größten.)
Ein weiterer Umfrageteilnehmer notierte: “Das Personal der Krankenkasse ist gespalten in indifferente Mitläufer a la “Das ist halt jetzt Gesetz” und “Ich kann verstehen, dass Sie sich sträuben, mir ist auch nicht wohl dabei”-Leuten, die das grundlegende Problem verstehen (also das Hauptproblem, nicht dass es nur eins gäbe).”

Relativ häufig wurde berichtet, dass die Krankenkasse nicht reagierte, die Ausstellung eines Nachweises verzögerte oder angekündigte Nachweise schließlich doch nicht zusendete bzw. an die Arztpraxis faxte. Dies kann Arztbesuche sehr umständlich gestalten, wie z.B. im folgenden Fall:
“Die Einfälle des Hinhaltens seitens der TK nehmen zu: Sachbearbeiter/in a kenne sich nicht aus – man muss dann in der Tel.-leitung warten – zweite/r Sachbearbeiter/in will einen in Gespräch verwickeln, läßt sich ausgiebig erklären, was man will und warum, weitere Nachfragen, ständiges “Bitten-Müssen” unsererseits erforderlich. Dann erhält man nun auch einen unangemeldeten Rückruf zu diesem Thema von (Rang?) einer männlichen, offensichlich gut geschulten, bewusst freundlichen und bewusst geduldigen Stimme…. Für unser Kind wurde uns jetzt einfach eine neue eGK zugesandt, obwohl wir diese abgelehnt hatten. Beim letzten Arztbesuch war zuerst die Einzelfallbestätigung noch nicht in die Praxis gefaxt worden, daher wurde ein neuer Anruf durch uns von der Arztpraxis aus notwendig vor Behandlung!). Sachbearbeiter/in meinte, ja, sie sehe, dass eine Bestätigung angefordert wurde, sie könne sich im Moment nicht erklären, weshalb diese noch nicht herausgefaxt worden sei. Nochmaliger Faxnummernabgleich, diesmal mit Anschriftabgleich der Praxis u.u.u. und nochmalige Bitte, die Bestätigung in die Praxis zu faxen war notwendig. Dann endlich nach weiteren 10 Minuten war die Bestätigung da und wir wurden ins Behandlungszimmer weitergeleitet (Kinderarzt). Obwohl mir von o.g. männlicher Stimme erklärt wurde, dass die TKK für Kinder bis 15 Jahren eine quartalsweise Bestätigung ausstellen könne und uns diese, nach eigener Aussage, per Brief zukommen lassen wollte, kam diese für keins unserer Kinder je bei uns an. Dafür aber die neue Versichertenkarte für eines der Kinder.”

Einige Krankenkassen vertraten die Ansicht, dass sie Nachweise nicht im Vorhinein ausstellen dürfen. Sie sendeten sie daher nur nach der Behandlung zu oder faxten sie höchstens direkt zum Termin in die Praxis.
Durch kreative Gültigkeitsbeschränkungen fiel vor allem die Barmer GEK auf: Sie vergab als (soweit uns bekannt) einzige Krankenkasse Nachweise für ein oder zwei Wochen. Auch berichtete ein Barmer GEK-Mitglied von einem Quartalsnachweis, der nur für eine bestimmte Arztpraxis galt.

Anfragen nach Nachweisen, die länger als einen Tag gültig sind, werden von den Krankenkassen oft abschlägig beschieden. Ein Versicherter berichtete z.B.:
“Die TK schrieb mir auf Anfrage, die 4 Wochen lang gültige Ersatzbescheinigung könne laut BMV-Ä nur in Einzelfällen ausgestellt werden, bei Diebstahl oder Verlust einer (grundsätzlich aber vorhandenen) Karte. Ein Leistungsanspruch bestehe für mich aber selbstverständlich weiter. Ich könne für Behandlungen eine Einzelfallbestätigung telefonisch anfordern, den ich innerhalb 10 Tagen dem Arzt vorlegen könne. Dieses Verfahren sei “für Versicherte ohne gültigen Versicherungsausweis” und sei “den gesetzlichen Krankenkassen vom GKV-SV empfohlen” worden, “damit Versicherte keine Privatrechnung vom Arzt erhalten”. Alle längerfristigen Bescheinigungen könnten sie für mich nicht ausstellen, weil dies der Vereinbarung des aktuellen BMV-Ä nicht entspräche. – Mir wurde teils am Telefon wahlweise das Fax an mich oder die Praxis angeboten.”

In einigen Fällen teilte die Krankenkasse mit, dass sie die Bescheinigung nur ausnahmsweise oder letztmalig ausstelle. In Einzelfällen erklärten Krankenkassen kategorisch, 2015 sei eine Behandlung ohne eGK nicht mehr möglich.

Nachfragen von Versicherten zur rechtlichen Grundlage scheinen überwiegend unbeantwortet zu bleiben, ebenso Nachfragen zu Datenschutz und Datensicherheit von eGK und Telematikinfrastruktur: “[erg.: Die Krankenkasse] antwortet nicht auf Schreiben, die die Bedenken zur Sicherheit und dem Datenschutz der eGK thematisieren und sitzt das Thema aus”.
Gelegentlich wurden kritische Versicherte auf ihre “Mitwirkungspflicht” oder auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 hingewiesen, das die Rechtmäßigkeit der eGK belege.

Einig scheinen sich die Krankenkassen darin zu sein, dass sie keine eGK ohne Foto ausstellen, auch nicht bei Angabe religiöser Gründe. Ein Umfrageteilnehmer schrieb hierzu: “Auf meine Bitte, mir eine Karte ohne Bild zukommen zu lassen, wurde mir geantwortet ich solle meine Gründe schriftlich darlegen. Ein Fax an die örtliche Niederlassung meiner Krankenkasse ging am selben Abend raus.” In seiner Begründung berief sich der Versicherte auf §291 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der für Menschen, die aus weltanschaulichen Gründen an der Erstellung eines Lichtbilds nicht mitwirken können, eine Karte ohne Lichtbild vorsieht. Im weiteren Verlauf fragte er mehrmals nach dem Bearbeitungsstand und erkundigte sich nach den rechtlichen Grundlagen für die Befristung von Ersatzbescheinigungen auf einen Tag. Die Mitarbeiter der Krankenkasse waren überfragt und kündigten einen Rückruf der Rechtsabteilung an. Diese teilte dann mit, dass sie mit dem Versicherten ausschließlich schriftlich kommunizieren würde. Auf die angekündigte schriftliche Stellungnahme wartete der Betreffende zur Zeit der Umfrageteilnahme noch.

Mehrere Umfrageteilnehmer erwähnten, dass ihnen mit Privatrechnungen gedroht worden sei. Umgesetzt hatten die Krankenkassen ihre Drohung (zumindest bis zum Zeitpunkt der Umfrageteilnahme) nicht. Einen weiteren Fall schilderte ein Versicherter folgendermaßen: “Die Krankenkasse hat mich direkt vor der Behandlung zu der “Wahl” des Kostenerstattungsverfahrens gedrängt, da ich sonst keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistung hätte und die Behandlung privat zahlen müsse.”

In einem Fall drohte die Krankenkasse mit einer Art Strafgebühr: “Bisher hatte es problemlos geklappt, den Abrechnungsschein für einen Monat direkt in die Praxis zu faxen. Bisher hatte ich immer gesagt, das hätte mit dem Bild noch nicht geklappt. Kürzlich hatte ich am Telefon angedeutet, dass dies mit Datenschutzbedenken zu tun hat, daraufhin haben sie angedroht, dass der Nachweis zukünftig jeweils 15€ kosten würde und sie ihn nur dann zusenden dürften, wenn ich direkt in der Praxis stehe, also unmittelbar vor dem Termin.”
(Anmerkung: Wie die Krankenkasse auf diesen Betrag kommt, ist nicht nachvollziehbar. In Gröhes Entwurf zum eHealth-Gesetz ist die Rede davon, künftig die Gebühr, die der Ersatz einer verlorenen Versichertenkarte kostet (5 Euro), immer auch dann zu verlangen, wenn jemand eine Ersatzbescheinigung verlangt, dem aus “vom Versicherten
verschuldeten Gründen” keine eGK ausgestellt werden konnte. Dies wäre sozusagen eine Strafgebühr für eGK-Verweigerer. Das eHealth-Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft. Bei derartigen Äußerungen einer Krankenkasse sollte der betroffene Versicherte die schriftliche Mitteilung der Rechtsgrundlage verlangen.)

Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten hatten einzelne Versicherte einen Wechsel der Krankenversicherung erwogen oder Ihrer Krankenkasse bereits gekündigt. Zwei Versicherte erwähnten, dass sie bei ihrer Krankenkasse Widerspruch gegen die eGK eingelegt hätten. Zwei weitere hatten beim Sozialgericht eine einstweilige Verfügung (“Eilantrag”) beantragt, in einem Fall ohne Erfolg, im anderen Fall lag zum Zeitpunkt der Umfrageteilnahme noch keine Entscheidung vor. Ein Umfrageteilnehmer notierte, dass er ein gerichtliches Klageverfahren gegen die eGK führe, ein weiterer, dass er eine Klage erwäge.

Verhalten der Ärzte/Leistungserbringer im Durchschnitt

Die 109 Umfrageteilnehmer gaben insgesamt 187 Bewertungen (“problemlos”, “mit Nachdruck”, “verweigert”) für die Leistungserbringer (Haus-, Fach-, Zahnärzte, Krankenhäuser und Psychotherapeuten) ab. Über alle Sparten gerechnet wurden im Durchschnitt 58% aller Fälle problemlos behandelt, 27% auf Nachdruck und 15% gar nicht.

Verhalten der Ärzte/Leistungserbringer nach Sparten

Hausärzte
Von den 69 bewerteten Hausarztkontakten verliefen 62% problemlos, 28% erforderten Nachdruck, 10% endeten ohne Behandlung.

Zahnärzte
Für Zahnärzte gaben die Umfragteilnehmer 41 Bewertungen ab. In 63% der Fälle gab es keine Probleme. 17% der Zahnärzte behandelten auf Nachdruck, 10% lehnten die Behandlung ab.

Fachärzte
Von 58 bewerteten Fachärzten akzeptierten 43% Patienten ohne eGK problemlos. 31% ließen sich mit Nachdruck dazu bewegen, den Versicherten zu behandeln. 16 % wiesen den Patienten ab.

Krankenhäuser
Für Krankenhäuser liegen uns nur 10 Bewertungen vor, daher ist die Auswertung wenig aussagekräftig. Von den Umfrageteilnehmern, die eine stationäre Behandlung benötigten, wurden 80% ohne Probleme in Krankenhaus aufgenommen, 20% mit Nachdruck. Abgewiesen wurde keiner der Umfrageteilnehmer.

Psychotherapeuten
Für Psychotherapeuten wurden lediglich 9 Bewertungen abgegeben, so dass die Auswertung kaum Aussagekraft hat. In zwei Drittel der Fälle erfolgte die Therapie problemlos, in einem weiteren Drittel wurde sie verweigert. Durch Nachdruck umstimmen ließ sich (in den berichteten Fällen) kein einziger Therapeut.

Führung von Patientenakten auf Papier
Sieben Umfrageteilnehmer hatten ihrem Arzt gegenüber den Wunsch geäußert, dass er ihre Patientenakte auf Papier führen möge. In 23 Fällen führten die Ärzte tatsächlich Papierakten. Allerdings: nur in zwei Fällen stimmten Wunsch und Realität überein, d.h. meist führten Ärzte, die darauf angesprochen wurden, keine Papierakten, anderen führen Papierakten, ohne dass sie darum gebeten worden waren. (Ob es sich bei Letzteren um eher altmodische oder besonders datenschutzbewusste Mediziner handelt, ist den Umfrageergebnissen nicht zu entnehmen.) 14 Umfrageteilnehmer hatten ihren Ärzten eine andere Form der Datenschutzanweisung gegeben, indem sie sie z.B. baten, ihre Patientenakte nur auf einem Rechner ohne Anschluss an das Internet bzw. die Telematikinfrastruktur zu führen, oder die “Patientenverfügung” der Initiative Stoppt-die-eCard vorlegten.

Erfahrungsberichte zu den Ärzten

Die Umfrage enthielt ein Freitextfeld, in dem die Teilnehmer ihre Erfahrungen mit eigenen Worten schildern konnten. Diese geben wir hier zusammenfassend wieder. Zur Veranschaulichung zitieren wir aus einzelnen Berichten, für deren Wiedergabe wir die Genehmigung der Autoren erhalten haben.

Am häufigsten berichteten Umfrageteilnehmer, dass die Arztpraxis darauf bestand, dass sie die eGK nachreichen. Ein Versicherter schrieb hierzu beispielsweise: “Mein Hausarzt und meine Zahnarztpraxis behandelten mich trotz datumsbezogenem papiergebundenem Versicherungsnachweis im Januar 2015 nur mit der Zusage, dass ich bis zum Ende des Quartals die dann vorliegende eGK nachreiche.”
In einzelnen Fällen wurde sogar eine Kaution von 20 bis 30 Euro für das Nachreichen der eGK einbehalten. (Anmerkung/Update 21.05.2015: Für die Erhebung einer derartigen Kaution gibt es nach unserer Kenntnis keine Rechtsgrundlage.)
Noch teuerer wurde es im folgenden Fall: “Behandlung beim zahnärztlichen Notdienst nur gegen Kaution von 150,- Euro. [Die] Zahnarzthelferin erzählte von einem Schreiben der Krankenkassen, in dem der Praxis mitgeteilt wurde, dass Versicherte ohne eGK keinen Versicherungsschutz mehr haben.”
(Anmerkung: Dass Versicherte ohne eGK keinen Versicherungsschutz haben, ist natürlich falsch. Sie haben genau den gleichen Leistungsanspruch wie Versicherte mit eGK, allerdings haben sie es etwas schwerer, ihren Anspruch nachzuweisen und durchzusetzen.
An dieser Stelle muss auf die unterschiedlichen Abrechnungsregelungen von Ärzten und Zahnärzten hingewiesen werden:  Ärzte dürfen erst dann eine Privatrechung stellen, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Behandlung kein Anspruchsnachweis (Papiernachweis oder eGK) vorgelegt wurde. Wenn mehr als 10 Tage, aber noch vor Ende des Quartals ein Anspruchsnachweis nachgereicht wird, zahlt die Krankenkasse und der Arzt muss die privat bezahlte Rechnung zurückerstatten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen empfehlen daher ihren Mitgliedern, mit der Ausstellung von Privatrechnungen bis zum Quartalsende zu warten, um den Aufwand für eventuelle Rücküberweisungen zu vermeiden. Zahnärzte hingegen dürfen bei fehlendem Anspruchsnachweis sofort eine Privatrechung ausstellen, die zurückgezahlt werden muss, wenn der Versicherte innerhalb von zehn Tagen einen Anspruchsnachweis vorlegt.)

Mehreren Umfrageteilnehmern wurde eine private Abrechnung angekündigt. Tatsächlich eine Privatrechnung erhalten hatten bis zum Zeitpunkt ihrer Umfrageteilnahme jedoch nur zwei Versicherte – in beiden Fällen liess sich das Problem im Gespräch mit dem Arzt klären.

Praxispersonal und Ärzte beklagten häufig die zusätzliche Arbeit, die ihnen das Verfahren mit Papierbescheinigungen verursacht. Nur wenige Umfrageteilnehmer berichteten, dass das Praxispersonal deswegen unfreundlich wurde. Mehrere Ärzte äußerten sich skeptisch über die eGK oder interessierten sich für die Beweggründe der eGK-Verweigerer.

In vielen Fällen war das Praxispersonal unsicher und/oder schlecht informiert, seltener war auch der Arzt fehlinformiert. Versicherte ohne eGK wurden des Öfteren mit der Aussage konfrontiert, seit 2015 gelte nur noch die eGK. Dabei wurde oft auf das gleichlautende Plakat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verwiesen, das anscheinend in vielen Wartezimmern aushängt. In Einzelfällen wurden Patienten ohne eGK abgewiesen, obwohl sie akute Beschwerden hatten.

Oft wird der Versicherungsnachweis vor der Behandlung verlangt. Dies entspricht zwar den geltenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen der Anspruchsnachweis grundsätzlich vor der Behandlung vorzulegen ist und nur in dringenden Fällen nachgericht werden darf (siehe §15 SGB V), ist jedoch nicht vereinbar mit der Verfahrensweise einiger Krankenkassen, die Papiernachweise grundsätzlich nur nach der Behandlung ausstellen. In mehreren Fällen wurden deswegen Behandlungen bis zur Vorlage der Bescheinigung verschoben oder ganz verweigert.

Einige Praxismitarbeiter vertreten die Ansicht, mit einem papiergebundenen Anspruchsnachweis sei Abrechnung nicht möglich, sehr wenige konstatierten (korrekterweise), dass die Grundlage für die Abrechnung der Arztpraxis mit der Krankenkasse allein die neue Versichertennummer ist. (Anmerkung: Diese Versichertenummer beginnt mit einem Buchstaben und ist sowohl auf der eGK als auch auf einem ordnungsgemäßen Papiernachweis aufgedruckt.) Ein wenig skurril wirkt vor diesem Hintergrund folgendes Erlebnis eines Umfrageteilnehmers: “In der Augenarzt-Praxis eröffnete man mir, daß man mit dem gefaxten Schein nicht abrechnen könne. Ich möge bitte bei der KK ein Original beantragen und vorbeibringen…”

Mehrere Umfrageteilnehmer erwähnten, dass die manuelle Eingabe der neuen Versichertennummer in vielen Praxisinformationssystemen umständlich und nur an versteckter Stelle möglich ist. Überdies scheinen bei vielen (oder allen?) Praxisinformationssystemen ohne Einlesen der eGK keine Kassenrezepte ausgedruckt werden zu können. Dazu berichteten Umfrageteilnehmer: “Der Arzt konnte mit dem System trotz Ersatzbescheinigung kein Rezept ausstellen und beharrte auf einer Privatrechnung, wenn nicht bis 31.03. eine eGK vorgelegt werde.” und: “Auch Ärzte wurden und werden dermaßen unter Druck gesetzt, daß die Arzthelferinnen letztlich die Leidtragenden sind … zusätzlich Modifikation der Praxis-Software mit erweiterten Einschränkungen für eGK-Verweigerer.”
Dazu muss man wissen: Die Software für Arztpraxen wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifiziert. Dieser ist also zumindest bekannt, dass Teile der Software, wie z.B. für die Rezepterstellung ohne eGK nur eingeschränkt oder gar nicht funktionsfähig sind.

Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder scheinen laut Mitteilungen von Umfrageteilnehmern daran zu arbeiten, eGK-kritischen Krankenversicherten das Leben zu erschweren. Dazu hier ein paar Auszüge aus den Erfahrungsberichten:
“Als neuer Patient mußte ich die erste Behandlung privat bezahlen, sonst wäre ich nicht zum Arzt vorgelassen worden. Es wurde auf das ausgehängte Schild verwiesen, daß ohne Versichertenkarte keine Behandlung erfolgt. Der Arzt selbst war offen für meine datenschutzkritische Haltung. Beim nächsten Termin half der Praxis ein Anruf bei der Krankenkasse, die einen Abrechnungsschein zufaxte. Das Problem liegt anscheinend bei der KV.”

“Ein Hausarzt weigerte sich schlicht mich ohne eGK zu behandeln und berief sich auf eine interne Anweisung der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle. Die Hautärzte in meiner Stadt sind bis auf eine Ausnahme bereits bei der Praxisgebühr sozialdarwinistisch aufgefallen, indem sie mich ohne 10€ nicht behandelt hatten (Interessanteste Aussage: Es gäbe keine hautärztlichen Notfälle und daher auch keine Verpflichtung jemanden ohne Praxisgebühr zu behandeln. Diese Haltung hat sich nicht geändert, eine Behandlung bei einem dieser Hautärzte war erst nach längerer Diskussion möglich. Berufen haben sie sich ebenfalls auf die Kassenärztliche Vereinigung.”

Einem Versicherten war trotz Schmerzen, vereinbartem Termin und ordnungsgemäßem Anspruchsnachweis die Behandlung verweigert worden – “Aussage des Praxispersonals: Ich sollte mich bei der KV beschweren, denn die KV hätte der Praxis schriftlich mitgeteilt, dass sie keine Patienten mit “Bescheinigungen” mehr annehmen darf. Bei der KV war telefonisch kein zuständiger Mitarbeiter zu erreichen.”

Sonstiges

Ein Umfrageteilnehmer wies außerdem darauf hin, dass es seit dem neuen Personalausweisgesetz von 2009 verboten ist, den Personalausweis kopieren zu lassen. Ausnahmen gibt es nur für Telekommunikationsunternehmen und Banken, bei denen der Ausweisinhaber einen Telekommunikationsdienst buchen oder ein Konto eröffnen möchte – keinesfalls aber für Arztpraxen.
Der Umfrageteilnehmer schrieb hierzu: “Desweiteren wollte man eine Kopie des Personalausweises von mir, die ich verweigert habe, da das Kopieren lt. Datenschutzbeauftragten verboten ist. https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/nicht-bemerkt-personalausweis-kopieren-verboten/”

Zwei weitere Erfahrungsberichte aus den Freitextfeldern der Umfrage förderten interessante Aussagen bezüglich der Zweckbindung von Patientendaten zutage. Diese bieten jedoch so viel Anlass für ausführliche Kommentare, dass sie aus dieser Umfrageauswertung ausgeklammert und demnächst in einem eigenen Blogbeitrag behandelt werden.

Umfrage “Erfahrungen als Versicherte/r ohne eGK mit Krankenkassen und Ärzt/inn/en” ab März

Bereits im Februar hatte die Initiative Patientendaten in einer  Umfrage Versicherte ohne elektronische Gesundheitkarte nach Ihren Erfahrungen mit Krankenkassen und Ärzten gefragt (Auswertung).

Ab März setzten wir die Umfrage mit einer verbesserten Form des Fragebogens fort. Die zweite Phase der Umfrage von März bis April 2015 ist nun ebenfalls abgeschlossen (Auswertung).

Von Mai bis Juni führen wir den dritten und letzten Teil der Umfrage durch. Wenn Sie bereits an einer früheren Version der Umfrage teilgenommen haben, können Sie in der dritten Phase der Umfrage noch einmal teilnehmen.