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Erfahrungsbericht eines multimorbiden Datenschützers

Einleitung

Vor einigen Jahren war ich mit anderen Mitgliedern des Vereins “Patientenrechte und Datenschutz e.V.“ in Bonn beim Bundesministerium für Gesundheit zu Besuch. Wir hatten dort ein Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Es begegnete uns ein interessantes Argument: “Ihre Kritik ist die typische Kritik von Gesunden an der Digitalisierung. Die Gesunden möchten alle Informationen nur für sich haben. Die chronisch Kranken oder Behinderten dagegen haben andere Interessen. Sie wollen, dass ein Arzt auf die Informationen aller anderen Ärzte zugreift, die einen zuvor untersucht haben. Sie wollen auch, dass die Informationen über sie selbst und andere Kranke wissenschaftlich ausgewertet werden, damit die Ergebnisse wiederum ihnen zugute kommen.“

Wir haben damals eingewandt, dass Vertreter von Selbsthilfegruppen chronisch Kranker Teil unserer kleinen Bewegung sind. Persönlich kann ich sagen, dass meine Kritik an der Gesundheits-Digitalisierung in Bremen in den Jahren 1992-1994 entstand, in enger Zusammenarbeit mit chronisch kranken PatientInnen aus Selbsthilfegruppen. Aber eigene Erfahrungen sind durch nichts Anderes zu ersetzen. Die eine oder andere abweichende oder zusätzliche Einsicht würde mich erwarten, wenn ich selber einmal an mehreren chronischen Krankheiten gleichzeitig leide, und von einem Krankenhaus und Arzt zum nächsten geschickt werde. Diese Erfahrung habe ich erst jetzt, 30 Jahre später, seit ich schweres Asthma, einen Beckenbruch und Nierenversagen mit Dialyse bewältigen muss. Deswegen war ich neugierig darauf, was ich wohl jetzt anders sehen würde.

Ich habe mehr Kritik als vorher. Es geht nicht nur um den Schutz von Geheimnissen, bei der Digitalisierung der Gesundheit. Es geht auch darum, die Möglichkeiten zu nutzen, die Technik bietet, anstatt dass Technik zum Selbstzweck wird.

Thema 1: Systematisches Ablegen der Daten

Dass nicht jede behandelnde Person alle Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen sehen muss, ist nicht nur eine Frage des Schutzes der Vertraulichkeit. Es ist auch deswegen notwendig, damit eine behandelnde Person die für ihre Behandlung wichtigen Informationen bekommt.

Ein Grundproblem bei der Verwendung von lebenslangen Patientenakten besteht darin, dass die Ärztin unter Umständen verpflichtet sein kann, ihren Inhalt zu kennen. Wenn sie also Maßnahmen getroffen hat, die nicht konsistent sind mit irgendwelchen Inhalten der Akte, kann das zu einem Haftungsfall werden. Dadurch entsteht nun ein Druck auf Ärztinnen, alle Informationen, die Ihnen nachweisbar zugänglich sind, zur Kenntnis zu nehmen. Jede Patientin hat die Situation erlebt, dass man im Sprechzimmer minutenlang einer Ärztin gegenübersitzt, die vom Bildschirm liest und sich nicht um die Person kümmert, die ihr gegenübersitzt. D.h., in der 5-Minuten-Medizin konkurrieren elektronische Akten und Patientinnen um die Aufmerksamkeit der Ärztin, dabei verlieren oft die Patientinnen.

Wenn die Darstellung der Informationen in einer elektronischen Akte schlecht ist und längere Suchvorgänge erfordert, dann führt die elektronische Akte zur Verschlechterung der Behandlung, weil die Ärztin irrelevante Informationen in der Akte lesen muss, anstatt von der Patientin im Gespräch relevante Informationen zu erhalten.

Im heutigen Behandlungsalltag ist es vollkommen unmöglich, dass zum Beispiel eine Fachärztin bei einer Überweisung die ganze Vorgeschichte der Patientin über alle Fachgebiete hinweg zur Kenntnis nimmt. Wichtig ist, dass sie die Informationen bekommt, die sie für ihre anstehende Behandlung benötigt. Diese Informationen können teilweise schon Jahre alt sein. Manchmal sind Behandlungen, die mit dem gerade anstehenden Thema nichts zu tun haben und vor kurzem stattfanden, vergleichsweise irrelevant und müssen ignoriert werden, um die knappe Arbeitszeit pro Fall sinnvoll zu nutzen. Teile der Vorgeschichte, die Jahre her sind, können viel wichtiger sein.

Das Idealbild der Ärztin ist vermutlich ähnlich beschaffen wie das der Juristin, man wünscht sich die ganzheitliche Betrachtung. Bei der einzelne Symptome zum Beispiel in einem ganz anderen Zusammenhang gesehen werden können, als dem, in dem sie zuerst erfasst und bisher eingeordnet wurden. Dazu muss man die ganze Akte kennen. Allerdings ist das das Sahnehäubchen und nicht der Standard. Für den Standard braucht man die systematische Ablage sämtlicher Informationen, sodass der Orthopäde auf einen Blick sieht, was orthopädisch bei einer Patientin vorliegt, und die Pneumologin einen schnellen Zugriff auf ganz andere Informationen hat.

Es sollte der große Vorteil des Einsatzes von Computern sein, dass man damit Informationen umgruppieren kann. Das setzt voraus, dass einzelne Informationen bei ihrer Erfassung mehreren Aspekten zugeordnet werden (Zeitpunkt, Sachgebiet der Medizin, betroffenes Organsystem), und sie nicht (wie bei einer Papierakte) nur zeitlich geordnet werden. Nur dann können elektronische Akten unter Zeitdruck einen Mehrwert liefern. Die derzeitige ePA erfüllt diese Anforderung nicht.

Fallbeispiel zum systematischen Ablegen: Laborberichte

Wenn Sie heute eine Patientenakte in Papierform vor sich haben, ist mindestens jede vierte oder fünfte Seite davon ein Laborbericht. In diesen Laborberichten wird zu verschiedenen Zeiten das gleiche dargestellt, zum Beispiel das Blut einer Person. Dazu werden ca. 20 verschiedene Werte erfasst. Jedes Mal werden zum Beispiel Hämoglobin, Cholesterin und Kreatinin jeweils gemessen. Jetzt wäre es natürlich gut, wenn man die Entwicklung zum Beispiel des Kreatinin-Wertes bei einer Patientin über die Jahre hinweg als Zeitreihe anzeigen lassen könnte. Dann sieht man, wie sich dieser Wert bei dieser Patientin im Laufe der Jahre entwickelt hat. Bei einer Papierakte muss ihr Benutzer sich diese Information mühsam durch hin und zurückblättern zusammensuchen. Wenn die Untersuchung immer beim selben Labor passierte, hat das Labor so eine Zeitreihe und liefert sie mit. Aber das ist die seltene Ausnahme. Die Regel ist, jede Untersuchung erfolgt in einem anderen Labor. Dadurch ist in der jetzigen ePA nur der Zusammenhang zwischen verschiedenen Werten zu einem Zeitpunkt sichtbar, aber nicht der Zusammenhang beim selben Wert (Beispiel: Kreatinin) über längere Zeiträume. Genau dazu haben wir aber Computer!

Bei einer elektronischen Patientenakte, die diesen Namen verdient, müssen also Daten bei ihrer Entstehung systematisch eingeordnet und zugeordnet werden. Es muss mehrere Möglichkeiten der Gruppierung dieser Daten geben, nach mehreren wichtigen Aspekten (Behandler, Fachgebiet, Zeitraum, Kombinationen davon). Für Laborberichte gehört dazu ein Standard für deren technische Repräsentation. Bei der ePA ist nichts davon gegeben.

Thema 2: Risiken durch die Arbeit mit Akten-Duplikaten

Nach dem jetzigen Stand werden über die meisten Patientinnen, die gleichzeitig bei drei Ärztinnen in Behandlung sind, vier Akten geführt. Jede Ärztin hat ihre Patientenakte, natürlich elektronisch im Computer, zusätzlich gibt es die elektronische Patientenakte ePA. Kommt man ins Krankenhaus, wird dort eine weitere Akte angelegt. Es gibt keine Mechanismen, über die ein Datenabgleich und eine Konsolidierung zwischen diesen Akten stattfindet.

Wenn eine Patientin erstmals in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus behandelt wird, wird dort selbstverständlich versucht die Vorgeschichte der Patientin zu ermitteln, und diese Vorgeschichte in der Akte festzuhalten. Wenn eine EPA vorhanden ist, könnte diese Information daraus übernommen werden. Von diesem Zeitpunkt an aber laufen die Informationen in der Akte eines Arztes auseinander mit den Informationen anderer Ärzte über denselben Patienten. Das ist riskant bei Patientinnen, die dauerhaft parallel bei mehreren Einrichtungen in Behandlung sind. Es führt dazu, dass die linke Hand nicht weiß, was die rechte tut. Es führt beispielsweise dazu, dass jemand zweimal dasselbe Medikament verschrieben bekommt, von Arzt A in Tablettenform und von Arzt B für die Injektion per Spritze. Dadurch bekommt diese Person eine Überdosis davon, ohne eine Chance, dass irgendjemand das kurzfristig erkennt und korrigiert. Es gibt unzählige verschiedene Medikamente für die Behandlung von Bluthochdruck, und unzählige Patientinnen und Patienten, die mehrere davon gleichzeitig einnehmen, ohne dass das jemand weiß. Ähnliches gilt für Schmerzmittel.

Solange man nur mit Papierakten arbeitet, ist das nahezu unvermeidlich. Bei der Arbeit mit elektronischen Akten ist das aber vermeidbar. Selbstverständlich sollte es nach Möglichkeit vermieden werden. Dazu haben wir Computer!

Eine zentrale Anforderung an elektronische Patientenakten ist also, dass es pro Patient nur eine davon geben sollte. Wenn man den Fehler gemacht hat, mehrere elektronische Akten über eine Patientin zuzulassen, dann muss es einen leistungsfähigen Synchronisation-Mechanismus geben, wenn eine Person parallel bei mehreren Einrichtungen in Behandlung ist. Derzeit ist das nicht vorgesehen. Es findet in der Praxis manchmal statt, in Form von Fall-Akten, die zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen geteilt werden.

Fallbeispiel zur Aktenduplikaten: der Medikationsplan

Patientinnen und Patienten, die mehr als zwei Medikamente regelmäßig nutzen, können einen Medikationsplan bekommen. Das ist eine Übersicht über alle ihre Medikamente mit ihrer Dosierung und den Zeitpunkten der Einnahme. Der Medikationsplan hilft zum einen Patientinnen dabei, die Medikamente für den Tag oder die Woche vorzubereiten, wenn jemand viele Medikamente bekommt. Zum anderen ist er für die Ärztinnen nützlich, denn er hilft bei der Vermeidung von Unverträglichkeiten zwischen verschiedenen Medikamenten. Außerdem ist ein gemessener Blutdruck ganz anders einzuschätzen, je nachdem, ob der Patient Mittel zur Veränderung des Blutdrucks nimmt oder nicht. Dasselbe gilt für andere Symptome.

Wenn man bei mehreren Einrichtungen parallel in Behandlung ist, erhält man von jeder dieser Einrichtungen einen Medikationsplan, wenn man dort mindestens drei Medikamente bekommt. Auf diesen Medikationsplänen müssen natürlich auch die Medikamente der anderen Behandler stehen. Einige davon stehen dort auch, andere nicht. Und bei denen die aufgeführt sind, ist häufig die Dosierung falsch. Wenn man bei drei Einrichtungen parallel in Behandlung ist, kann man drei Medikationspläne bekommen, die alle unterschiedlich sind, und von denen keiner mit dem übereinstimmt, was man wirklich einnehmen soll.

Das hat zwei Gründe. Zum einen passieren Fehler bei der erstmaligen Eingabe, wenn jemand neu aufgenommen wird. Denn die Medikation, die bei Aufnahme eines Patienten eingegeben wird, beruht oft auf Angaben des Patienten und nicht aus auf einer Übernahme von Daten aus einem vorhandenen Medikationsplan. Dabei treten Fehler oder Missverständnisse auf.

Zum anderen werden aber Änderungen bei Arzt A, die passieren, während der Patient bei Arzt B in Behandlung ist, bei diesem Arzt B nicht erfasst. Wenn Arzt A also in dieser Zeit ein Medikament streicht, hinzufügt oder die Dosierung ändert, bekommt Arzt B das nicht mit und wird seinen Medikationsplan nicht ändern. Und umgekehrt.

Das ist auch bei Patientinnen so, die eine ePA haben. Zwar könnte bei ihnen der Medikationsplan in der ePA bei jedem Arztbesuch aktualisiert werden, so dass er immer aktuell wäre. Das ist aber nicht vorgeschrieben.  Falls es doch gemacht wird, wird es höchstens einmal im Jahr bezahlt. Deswegen passiert es nicht. Erzählen sie das mal einer Person, der sich mit Synchronisierung von Daten auskennt. Die schlägt die Hände über dem Kopf zusammen.

Mögliche Einwände gegen diese Vorschläge

Es gibt valide Einwände gegen diese Vorschläge, aus Gründen von Datenschutz und Datensicherheit. Diese sind seit langem bekannt.

Eine technisch optimal unterstützte Zusammenführung aller Daten über eine Patientin oder einen Patienten kann selbstverständlich zu einem Kontrollverlust bei diesem Patienten führen, in Bezug auf dessen personenbezogene Daten. Zugleich führt sie zu einem Kontrollverlust der behandelnden Ärztin über „ihre“ Patientenakten. Diese Kontrolle über Patientenakten ist ein geldwerter Vorteil, der zum Beispiel beim Verkauf einer Arztpraxis berücksichtigt wird.

Um den Kontrollverlust der Patienten zu vermeiden, wären leistungsfähige Berechtigungssysteme erforderlich. Man muss Berechtigungen nach Fachgebiet, behandelnder Person und Zeitraum vergeben können. Das setzt allerdings voraus, dass die Patienten diese Berechtigungssysteme auch benutzen können. Deswegen müssen die Patientinnen und Patienten die Risiken kennen und sich auch gegen das Zusammenführen ihrer Daten bei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten entscheiden können. Wenn sie sich aber für dieses Zusammenführen entscheiden, dann sollte es auch in technisch vernünftiger Form stattfinden. Das ist derzeit nicht der Fall. Was den Kontrollverlust bei den Ärztinnen und Ärzten anbelangt, so ist dieser schon seit langer Zeit auf Wunsch der Patientinnen und Patienten möglich. Diese haben das Recht, eine elektronische Kopie der Patientenakte zu verlangen. Diese können sie einem anderen Arzt geben. Im Zweifel haben also die Patienten bessere Rechte an ihren Patientenakten als Ärzte. Die Pharmaindustrie sollte diese besseren Rechte allerdings nicht haben.

Ähnlich verhält es sich mit den Risiken einer einzigen elektronischen Patientenakte, die die gesamte Behandlungshistorie einer Person enthält. Dadurch entsteht ein single point of failure. Es besteht also eine viel größere Gefahr des Datenverlustes. Es wird enorm wichtig, dass eine leistungsfähige Sicherung und Verschlüsselung der Daten dieser Akte stattfindet. Selbstverständlich sollten Patientinnen und Patienten in der Lage sein, eine lokale Sicherheitskopie ihrer elektronischen Patientenakte auf ihrem eigenen System anzufertigen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, sich gegen eine solche Patientenakte zu entscheiden.

Aber es kann Situationen geben, wo die Entscheidung für eine elektronische Patientenakte, die zwischen mehreren behandelnden Ärztinnen geteilt wird, für Patientinnen sinnvoll ist. Und in diesem Fall sollte es möglich sein, dem Rechnung zu tragen. Insoweit hatten also die Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums damals recht. Allerdings ist diese elektronische Patientenakte, die sinnvoll zwischen mehreren Behandlerinnen geteilt wird, derzeit extrem selten. Die ePA ist es nicht.

Datenschutz in der medizinischen Forschung – eine gemeinsame Stellungnahme des hessischen Datenschutzbeauftragten und der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin

Als Leitfaden für Forschende in der Medizin haben Prof. Alexander Rossnagel, hessischer Datenschutzbeauftragter und Prof. Dr. med. Georg Ertl, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) ihre Stellungnahme im Oktober 2025 veröffentlicht.

Für Patient*innen bzw. medizinische Laien dürfte insbesondere der Abschnitt 6 (Datenschutzrechtliche Grundlagen in der Verarbeitung von Gesundheitsdaten) von Interesse sein. Er gliedert sich in die Punkte

  • Forschung ohne Einwilligung,
  • Anonymisierte Daten,
  • Anwendungsbereich medizinische Forschung“ und
  • Sonderfall: Pseudonymisierung“

Unter Forschung ohne Einwilligung wird festgestellt: Es ist wichtig, dass sich Forschende im Vorfeld eines Forschungsvorhabens die Frage stellen, ob die Forschung mit anonymisierten – und in diesem Sinne beschränkten Daten – zur Erreichung des Forschungszieles geeignet ist. Wenn dem nicht so ist, sollten Alternativen angedacht werden. Hierzu gehört neben der Forschung mit Einwilligung die Forschung ohne Einwilligung… Der hier vorzunehmende Abwägungsprozess zwischen den Interessen der Betroffenen und dem Forschungsinteresse sollte bei Investigator initiierten Studien (IIT) in vielen Fällen zugunsten der Forschung ausfallen. Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) ist außerdem eine bundeseinheitliche Rechtgrundlage zur Forschung mit dem im Versorgungskontext erhobenen Behandlungsdaten hinzugekommen…“

Im Bezug auf Regelungen im Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wird hier vom hessischen Datenschutzbeauftragten eine Position vertreten, die vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen von (Datenschutz-)Expert*innen kritisiert wurde.

Fragwürdig wird es insbesondere im Punkt Anonymisierte Daten. Die dort festgehaltenen Definitionen und empfohlenen Verfahrensweisen weichen die Unterschiede zwischen Pseudonymisierung und Anonymisierung von personenbezogenen Daten zugunsten von Forschungsinteressen auf.

In der DSGVO, Erwägungsgrund 26 Keine Anwendung auf anonymisierte Daten, wird Anonymisierung von Daten definiert: Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

Anders im „Leitfaden für Forschende in der Medizin“. Dort ist zu lesen: „Ein absoluter Ausschluss einer Personenbeziehbarkeit von Gesundheitsdaten, die für Forschung und Versorgung verarbeitet werden sollen, ist weder gefordert, noch dürfte ein solcher stets möglich sein. Also kann es nur darum gehen, ein ausreichendes Maß an Risikoreduktion zu begründen. Für die Feststellung, ob die zu verarbeitenden Daten personenbeziehbar sind, werden alle Mittel berücksichtigt, die eine Personenbezug herstellen können. Andererseits soll der Aufwand Berücksichtigung finden, mit dem eine Personenbeziehbarkeit herzustellen wäre. Die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen sollen ebenfalls berücksichtigt werden… Eine Wiederherstellung der Personenbeziehbarkeit kann für anonymisierte Daten in der Regel nicht vollständig ausgeschlossen werden. Prinzipiell besteht ein Risiko einer Re-Identifizierbarkeit… Ein hundertprozentiger Nachweis der Anonymität muss durch den Anwender nicht erbracht werden…“

Im Punkt Sonderfall: Pseudonymisierung wird es spekulativ: Sollte ein Forschungsvorhaben erfolgreich sein und beispielsweise ein neues Heilverfahren für eine Erkrankung entwickelt werden, so könnte dieses auch Patienten zugutekommen, deren Daten in anonymisierter Form Eingang in die Forschung gefunden haben…“

Was bleibt als Gesamteindruck? Ähnlich wie beim Umgang mit der Schufa  und mit Microsoft lässt der hessische Datenschutzbeauftragte zu, dass die Interessen an einer Datennutzung gegenüber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang haben. In diesem Fall unterstützt er die Bemühungen der Pharma-Industrie, den Versicherten personalisierte „Angebote“ zu machen, die diese „nicht ablehnen können“.  Dazu wollen die Pharma-Konzerne an Informationen über die Krankheiten der Versicherten kommen. In der europäischen Rechtsnorm EHDS ist bereits vorgesehen, dass PatientInnen von den Forschenden Informationen über über angebliche Gesundheitsrisiken und Therapiemöglichkeiten erhalten.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp hat in dieser Pressemitteilung entsprechende Pläne der EU-Kommission kritisiert und die Bedeutung von „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“ nach der DSGVO (im Gegensatz zu ihrem hessischen Kollegen) klargestellt. Die EU-Kommission will die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO nämlich so ändern, dass der bestehende Widerspruch zwischen der DSGVO und dem hessischen Datenschutzbeauftragten aufgeweicht  wird. Wir wünschen Meike Kamp einen vollen Erfolg.

Dieser Artikel ist zunächst bei „Die Datenschützer Rhein-Main“ erschienen und wurde für unsere Website angepasst.

Falsche Diagnosen in der Elektronischen Patientenakte (ePA)

In den letzten Tagen erschienen viele Berichte über elektronische Patientenakten mit „falschen oder übertriebenen Diagnosen“, ein gutes Beispiel dafür ist dieser Bericht des WDR.  Diagnosen, von denen die Patient:innen nichts wussten, über die sie mit ihrer Ärzt:in nie geredet hatten, stehen vor allem in ihren  sogenannten Abrechnungsdaten. Die Abrechnungsdaten sind Kopien der Abrechnungen, die Ärzt:innen einmal im Quartal an die Krankenkasse schicken. Sie werden normalerweise in die elektronische Patientenakte (ePA) aufgenommen.

Diese Abrechnungen sind Grundlage für die Bezahlung der einzelnen Ärzt:innen; sie sind auch eine Grundlage für die Verteilung der Versicherungsbeiträge zwischen den Krankenkassen mit dem Risiko-Strukturausgleich.  Kurz gefasst: Je schlimmer eine Diagnose, desto mehr Geld gibt es unter Umständen für die Ärzt:in und für die Krankenkasse. Ausserdem: bestimmte Medikamente, oder das Verordnen von Physiotherapie muss mit „schlimmen“ Diagnosen gerechtfertigt werden, sonst drohen Regress-Forderungen. Es gibt also Anreize zum sog. „upcoding“, d.h. dazu, einen Behandlungsfall höher einzustufen. Zum Beispiel riefen Krankenkassen Ärzt:innen manchmal systematisch an, um sie zum upcoding zu veranlassen. Oder die Ärztesoftware, in der die Ärzt:nnen ihre Daten eingeben, weist automatisch auf notwendiges oder mögliches upcoding hin.  Eine Möglichkeit des upcoding ist zum Beispiel, ein psychisches Problem mit zu erfassen, das ja die Grundlage einer körperlichen Krankheit sein kann.

Warum das upcoding für Patient:innen zum Problem werden  kann

Wenn jemand eine Berunfsunfähigkeits-Versicherung abschließen möchte, oder von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss diese Person alle Krankheiten und Behandlungen der letzten 5 Jahre angeben. Ausserdem muss sie ihre behandelnden Ärzt:innen angeben und sie von ihrer Schweigepflicht entbinden (gegenüber der Privaten Krankenversicherung). Wenn diese Person nun eine elektronische Patientenakte (ePA) hat, werden die von der Versicherung befragten Ärzt:innen genötigt, dort nachzusehen, und die Inhalte an die Versicherung weiter zu geben. Bei Nicht-Weitergabe könnte die Versicherung später Leistungen verweigern. Die ePA, die bekanntlich von 80 % der Versicherten gar nicht genutzt wird, wird dadurch plötzlich zum Problem, zum „Beweis“ für Krankheiten, von denen die Patient:in gar nichts wusste.

Das ist ein Beispiel für eine Kritik an der ePA, nämlich: dass damit Diagnosen und Symptome aus dem Kontext gerissen werden,  in dem die Informationen entstanden sind, und sie dadurch eine völlig andere und falsche Bedeutung bekommen. Das gilt besonders für die Abrechnungsdaten. Diese dienen im System bisher ausschließlich zur Abrechnung und haben mit medizinischer Tätigkeit ansonsten nichts zu tun.

Was man tun kann

Das Einfachste, was jede Bürger:in machen kann, ist, mit einem Widerspruch gegenüber der Krankenkasse zu verhindern, dass man eine ePA bekommt, und die bestehende ePA löschen zu lassen. Man kann auch nur die Abrechnungsdaten aus der ePA löschen lassen. Bevor man eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließt, oder bevor man zu den Privaten wechselt, sollte man das vorsichtshalber tun. Oder zumindest rechtzeitig nachsehen, was da drin steht. Damit keine Widersprüche auftauchen zwischen den eigenen Angaben im Versicherungs-Antrag, und der Auskunft der Ärzt:in, die von der  Versicherung eingeholt wird. Man kann ggf. auch die Ärzt:in bitten, die „falschen“ Diagnosen zu ändern.

Politisch wäre es wünschenswert, die Abrechnungsdaten aus der ePA heraus zu nehmen. Das müsste auch für ePA Befürworter:innen akzeptabel sein, denn die Abrechnungsdaten werden ja über einen anderen Weg – direkt von den Krankenkassen – ohnehin an das Forschungsdatenzentrum geliefert. Sie stehen also der Forschung zur Verfügung, egal ob sie in der ePA stehen, oder nicht. Die Abrechnungsdaten in der ePA verhindern eine sinnvolle Zugriffsverwaltung für medizinische Informationen in der ePA. Aus technischen Gründen könnte, innerhalb der Abrechnungsdaten, nur äußerst schwierig eine Möglichkeit der Teil-Sperrung eingeführt werden. Jede Person, die überhaupt Zugriff darauf hat, sieht alles! Damit wird das ganze Konzept der ePA-Berechtigungsverwaltung ausgehebelt.

Unserer Meinung nach ist auch das Vergütungssystem krank, das für das upcoding so viele Anreize enthält. Das zu ändern, wird schwierig. Etliche Interessenvertretungen von Patient:innen und Ärzt:innen, wie attac oder der Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte sind schon seit langem dafür.

Chatkontrolle – es wird ernst!

Derzeit wird in der EU eine neue Verordnung diskutiert „zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“. Wobei man wissen sollte, dass schon seit vielen Jahren in der EU der Kinderschutz als Vorwand für die Einschränkung von Bürgerrechten dient. In diesem Fall: Chatkontrolle! Die ursprüngliche Fassung dieses Vorschlags stammt aus dem Mai 2022. Im Juli 2025 gab es eine Aktualisierung. In der nächsten Woche, vermutlich schon Dienstag, wird die Bundesregierung eine Haltung zur vorgeschlagenen Gesetzgebung auf EU-Ebene entwickeln, eine Abstimmung im Rat der Europäischen Union ist bislang für den 14. Oktober geplant.

Teil der Verordnung ist eine Maßnahme zur Einführung der sogenannten Chatkontrolle auf Basis von Client-Side-Scanning. Dabei sollen auf jeglichen privaten Endgeräten alle Nachrichten, Fotos oder Videos vor der Verschlüsselung und dem Versand gegen eine Datenbank abgeglichen werden und bei Verdacht an Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden.

Wissenschaftler*innen und Organisationen der digitalen Zivilgesellschaft weisen auf die daraus resultierende Schwächung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hin, auf die Unwirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung von Kindesmissbrauch sowie auf eine zu erwartende Erweiterung des Scannens auf andere Straftatbestände oder politische Ziele.

Nach der elektronischen Patientenakte ist das ein weiterer Angriff auf die Vertraulichkeit der Kommunikation, auch im Verhältnis zwischen behandelnen Personen und Patientinnen.  Denn man muss davon ausgehen, dass auch in diesem Verhältnis elektronische Anwendungen genutzt werden. Man kann sich immer weniger darauf verlassen, dass ein therapeutisches Gespräch vertraulich bleibt. Dadurch wird es dazu kommen, dass dieses Gespräch seltener gesucht wird. Die Betroffenen von psychischen Störungen werden sich allein gelassen sehen. Der Schutz der Opfer verschiebt sich, von der Prävention zur Repression. Dieser Schutz ist aber weniger wirksam. Man erreicht also das Gegenteil von dem, was  beabsichtigt ist.

Karl Lauterbach – der Potemkin des 21. Jahrhunderts

Man muss unterrscheiden zwischen der legendären Figur „Fürst Potemkin“, dem Erbauer der Potemkinschen Dörfer. Mit dieser legendären Figur ist nur noch unser Gesundheitsminister zu vergleichen. (Mit dem realen Grigori Alexandrowitsch Potjomkin hat Lauterbach selbstverständlich keinerlei Gemeinsamkeiten!) Das Potemkinsche Dorf besteht aus lauter Kulissen, um jemanden zu beeindrucken. Die elektronische Patientenakte (ePA) ist bis auf Weiteres ein Potemkinsches Dorf.

Mythos und Realität der ePA

Der Gesundheitsminister behauptet hier, die „ePA für alle“ würde ab 15. Januar 2024 zur Verfügung stehen. Was diese ePA alles können soll, ist bemerkenswert. Der Minister hat den ePA- Leistungsumfang im „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz — DigiG)“ in die jetzt gültigen §§ 341 und 342 des Sozialgesetzbuches, 5. Buch (SGB V.) hinein schreiben lassen. Vor allem sollen

Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen

seit 15.01.25 für alle 70 Millionen Versicherten in der ePA verfügbar sein. Karl Lauterbach – der Potemkin des 21. Jahrhunderts weiterlesen

Patientenakte (ePA) – Vertrauensverlust im deutschen Gesundheitswesen droht

Der 15.01.2025 ist der gesetzlich vorgesehene Tag für die  Deutschland-weite „Elektronische Patientenakte (ePA) für alle“. Derzeit geplant ist an diesem Tag der Start in den Test-Regionen Hamburg und Franken. Vor einigen Tagen haben Bianca Kastl und Martin Tschirsich in diesem Beitrag (ab Minute 17:30) gezeigt, dass die ePA mit ziemlich einfachen Mitteln gehackt werden kann. (Wir berichteten). Zum Beispiel ist es Außenstehenden möglich, sich eine Leistungserbringer-Karte eines beliebigen Arztes zu besorgen und mit einem gefälschten Terminal auf alle ePA zuzugreifen, auf die dieser Arzt gerade Zugriff hat. Es ist möglich, von aussen auf die Praxis-Verwaltungs-Systeme von vielen Arztpraxen zuzugreifen. Es ist auch möglich, mit einer gefälschten Gesundheitskarte auf die ePA eines beliebigen Versicherten zuzugreifen.  Die Gematik räumt das ein und sagt, das sei aber alles strafbar. Patientenakte (ePA) – Vertrauensverlust im deutschen Gesundheitswesen droht weiterlesen

Big Brother Award an Lauterbach für EHDS und GDNG

Gesundheitsminister Karl Lauterbach erhielt am 11.10.24 den „Big Brother Award“ der Datenschutz-Organisation digitalcourage.

Mit diesem Negativ-Preis („Oscars für Datenkraken“) werden alljährlich Personen oder Institutionen ausgezeichnet, die an vorderster Front digitale Bürgerrechte eingeschränkt haben. Er erhielt ihn „für den Europäischen Gesundheitsdatenraum – neudeutsch European Health Data Space oder kurz EHDS –, den er mitverantwortet hat. Und für dessen nationale Umsetzung mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Diese beiden Gesetze erlauben die Verarbeitung all unserer hochsensiblen Gesundheitsdaten, etwa von Hausarztbesuchen oder Krankenhausbehandlungen, nach einem weitgehend unbestimmten Verfahren und ohne die nötigen Schutzvorkehrungen.“

Die „Preisrede“ auf Lauterbach hielt der bekannte Datenschützer Dr. Thilo Weichert, früher Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, jetzt einer der Co-Vorsitzenden von digitalcourage. Es lohnt sich, sie zu lesen, denn Weichert hat Detailkenntnisse, die selten geworden sind. Zitat:

Jens Spahn hat dafür beste Vorarbeit geleistet. Schon unter ihm wurde ein Forschungsdatenzentrum Gesundheit – das FDZ – beschlossen, angesiedelt unter dem Dach des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Es soll die zentrale Datensammel‑ und ‑verteilstelle für Gesundheitsdaten sein. Hier werden sämtliche Abrechnungsdaten der Krankenkassen unter Pseudonym gespeichert, ebenso künftig die Daten der elektronischen Patientenakte – der ePA. Dieses FDZ soll noch im Herbst 2024 den Vollbetrieb aufnehmen. Geplant ist unter anderem, dass die pseudonymen Datensätze der Krebsregister mit denen des FDZ verknüpft werden. Weitere Verknüpfungen sind mit dem bundesweiten Implantateregister und mit vielen weiteren Gesundheitsdatenquellen vorgesehen.

All das erfolgt, wie gesagt, pseudonym. Allerdings sind pro Datensatz so viele sensitive Merkmale über die körperliche und seelische Gesundheit hinterlegt, dass mit ein wenig Zusatzwissen leicht herauszufinden ist, wer da mit welcher Therapie behandelt wurde – das können Daten über Erbanlagen, psychische Störungen oder über seltene Krankheiten sein. Diese Reidentifizierung würde das Ende der Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patienten bedeuten.

Rohrkrepierer Elektronische Patientenakte (EPA)?

In der Gulaschprogrammiernacht des Chaos Computer Clubs hat der Hausarzt Stefan Streit einen sehr interessanten Vortrag zur Elektronischen Patientenakte gehalten, er ist hier:

Er begründet dort, warum die ePA derzeit nicht praktikabel sei. Medizinische Informationen dürfen nur mit Einwilligung der Patientin im Einzelfall in die EPA eingestellt werden. Von Ärztinnen wird verlangt, dass sie die Patientinnen über die Risiken aufklären, die damit verbunden sind, dass man dort Informationen entweder speichert oder nicht. Das soll auch geleistet werden bei der Speicherung genetischer Informationen, oder bei Speicherung von Informationen, wegen denen man diskriminiert werden kann. Dies ist im Rahmen der 5-Minuten-Medizin nicht angemessen zu leisten. Vor allem nicht bei der „Königsdisziplin“, der Behandlung von Jugendlichen, wo zunächst geklärt werden müsste, auf wessen Einwilligung es im Einzelfall ankommt. Rohrkrepierer Elektronische Patientenakte (EPA)? weiterlesen

EHDS im EU Parlament verabschiedet

Die geplante Verordnung der EU zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS, European Health Data Space) wurde am 24. April 2024 vom EU-Parlament verabschiedet. Die Details zum Inhalt der verabschiedeten Einigung findet man hier. Der verabschiedete Text ist auf deutsch hier und auf Englisch hier veröffentlicht. Die Bürgerrechtsorganisation EDRI (European Digital Rights) hatte die Abgeordneten aufgefordert, der Einigung nicht zuzustimmen, in einer Petition, die u.A. auch unser Verein Patientenrechte und Datenschutz e.V. unterstützt hatte: weil der Vorschlag darauf hinaus läuft, PatientInnendaten zu kommerzialisieren und das Arztgeheimnis abzuschaffen.

Die Zustimmung zu EHDS kam vor allem von den größten Fraktionen im EU-Parlament, der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten), S&P (Sozialdemokraten) und Renew (Liberale). Die Fraktionen der Linken und der Grünen stimmten mehrheitlich dagegen. In allen Fraktionen gab es viele Abgeordnete, die anders stimmten als ihre Fraktionsmehrheit. Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmung sind hier zu finden. Gegen EHDS stimmten u.a. der Pirat und Datenschützer Patrick Breyer, der PARTEI-Vorsitzende Martin Sonneborn, und der in Spanien mit Haftbefehl gesuchte ehemalige katalanische Präsident Carles Puigdemont.

Gesundheitswesen kriegstüchtig?

In einem Interview für die Neue Osnabrücker Zeitung fordert Gesundheitsminister Lauterbach, das Gesundheitswesen müsste kriegstüchtig werden. Es müsste sich auf „große Krisen“ vorbereiten. Im Sommer soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden. Worum kann es gehen?

  • Die Prioritäten, wer wo behandelt werden kann und darf, werden nicht medizinisch, sondern politisch-militärisch vorgegeben,
  • Gesundheitseinrichtungen werden in eine zentrale Kommando-Struktur eingeordnet,
  • Beschäftigte werden genötigt, dort zu arbeiten, wo ein nach politischen Kriterien festgelegter Bedarf besteht.

Der Verein demokratischer Ärzt*innen hat sich gegen diese „Militarisierung des Gesundheitswesens“ ausgesprochen. Tatsächlich sind solche Ansätze besorgniserregend und müssen kritisch beobachtet werden.

  • Möglichkeiten des Gesundheitssystems müssen nach medizinischen und sozialen Gesichtspunkten verteilt und gesteuert werden. Eine Unterordnung unter eine militärisch-politische Kampf-Logik ist abzulehnen.
  • Insbesondere dürfen die Rechte der Mediziner*innen und Pflegekräfte im Fall von Krisen nicht (noch weiter) eingeschänkt werden. Das macht diese Berufe noch unattraktiver und gefährdet unsere Gesundheitsversorgung.