Wie Versicherte berichteten behaupten einzelne Arztpraxen, dass PatientInnen ab 2018 nur noch mit eGK behandelt werden können, weil dann das digitale Versicherten-Stammdatenmanagement Plicht sei.
Hier ist zu unterscheiden zwischen technischer und rechtlicher Situation:
Korrekt ist, dass das digitale Versichertenstammdatenmanagement nur mit funktionstüchtiger eGK möglich ist. Allerdings muss dazu auch die Arztpraxis nötige Technik besitzen. Die meisten Komponenten dafür müssen allerdings erst noch zertifiziert werden.
Falsch ist, dass Patienten ohne eGK nicht mehr behandelt werden dürfen oder dass deren Behandlung nicht mehr mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann. In der Software auf den Praxiscomputern wird diese Möglichkeit auch künftig vorhanden sein – auch weil § 15 SGB V, Absatz 6 Ausnahmefälle regelt, in denen weiterhin das Ersatzverfahren angewendet wird.
Die rechtliche Situation ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert: Ärzte können andere Versicherungsnachweise als die eGK (z.B. papiergebundene Ersatzbescheinigung) akzeptieren und so auch Patienten ohne eGK behandeln. Wenn sie das tun, wird die Krankenkasse die Behandlung auch bezahlen. Auch 2018 ohne eGK zum Arzt – es ist weiterhin möglich weiterlesen