Wie Versicherte berichteten behaupten einzelne Arztpraxen, dass PatientInnen ab 2018 nur noch mit eGK behandelt werden können, weil dann das digitale Versicherten-Stammdatenmanagement Plicht sei.
Hier ist zu unterscheiden zwischen technischer und rechtlicher Situation:
Korrekt ist, dass das digitale Versichertenstammdatenmanagement nur mit funktionstüchtiger eGK möglich ist. Allerdings muss dazu auch die Arztpraxis nötige Technik besitzen. Die meisten Komponenten dafür müssen allerdings erst noch zertifiziert werden.
Falsch ist, dass Patienten ohne eGK nicht mehr behandelt werden dürfen oder dass deren Behandlung nicht mehr mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann. In der Software auf den Praxiscomputern wird diese Möglichkeit auch künftig vorhanden sein – auch weil § 15 SGB V, Absatz 6 Ausnahmefälle regelt, in denen weiterhin das Ersatzverfahren angewendet wird.
Die rechtliche Situation ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert: Ärzte können andere Versicherungsnachweise als die eGK (z.B. papiergebundene Ersatzbescheinigung) akzeptieren und so auch Patienten ohne eGK behandeln. Wenn sie das tun, wird die Krankenkasse die Behandlung auch bezahlen.
Ärzte sind jedoch nicht verpflichtet, erwachsene Patienten ohne eGK zu behandeln – das liegt im Ermessen des einzelnen Arztes (außer im Notfall, dann sind Ärzte zur Hilfe verpflichtet).
Um das elektronische Stammdatenmanagement durchzusetzen, scheinen nun Krankenkassen und/oder Kassenärztliche Vereinigungen Ärzte unter Druck zu setzen, nur noch mit eGK zu behandeln. Das dürfte für die betroffenen Ärzte und Praxen zwar unangenehm sein, da sich an der rechtlichen Situation aber nichts geändert hat, haben Ärzte nach wie vor die Möglichkeit, Patienten mit einem anderen Versicherungsnachweis als der eGK zu behandeln und die Behandlung mit der Krankenkassen abzurechnen.
Die Optionen für Versicherte sind also dieselben wie 2016:
– den Arzt/die Arztpraxis überzeugen, einen anderen Versicherungsnachweis als die eGK zu akzeptieren.
– mit der Krankenkasse das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 SGB V vereinbaren: Eine eGK ist nicht erforderlich, der Arzt stellt Privatrechnungen und die Kasse erstattet den Anteil, der bei Behandlung als Kassenpatient entstanden wäre, minus Abzüge für zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Der/die Versicherte muss also genug Mittel haben, um den Betrag zunächst vorzustrecken und die Abzüge zu verschmerzen. Man kann aber versuchen, den Arzt zu überzeugen, trotz Privatrechnung nur den Kassensatz abzurechnen.
– die eGK akzeptieren (Wenn es anders nicht geht, sollte die Gesundheit Vorrang haben. In Notfällen kann man zwar darauf bestehen, dass der Arzt einen auch ohne eGK behandelt, weil es sonst unterlassene Hilfeleistung wäre, aber wahrscheinlich wird nicht jede nötige Behandlung auch als Notfall durchgehen.)
Unabhängig von der gewählten Option werden die Informationen der Versicherten (über die lebenslange Versichertennummer eindeutig zuzuordnen) in den Computern der Arztpraxen und der Krankenkassen und – mit deren Anschluss – in der Telematikinfrastruktur landen.
Wirklich vermeiden lässt sich das nur durch die Unterbindung der geplanten Form der Vernetzung des Gesundheitswesens. Dazu bedarf es langfristiger politischer Arbeit. Hierfür wurde der Verein Patientenrechte und Datenschutz e.V. (siehe Tab “Patientenrechte und Datenschutz e.V.” oben) gegründet – schließen Sie sich uns an!
Ich habe einige Jahre Option 1 probiert. Zuerst hat mir die Techniker Krankenkasse noch Versicherungsbestätigungen geschickt, dann meinte sie, sie würde das jetzt nicht mehr tun. Ich könne mir ja Bescheinigungen aus dem Mitgliederportal herunterladen. Im Mitgliederportal gibt es diese spezielle Bescheinigung aber nicht (mehr). Außerdem wird der Zugang zum Mitgliederportal immer schwieriger. Zuletzt wollten Sie noch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mit SMS. Da bräuchte ich also noch ein Handy und müsste der Krankenkasse dessen Rufnummer verraten.
Merkblatt für die Arztpraxis
zur Verwendung der
elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Online/KVB-Merkblatt-eGK-richtige-Verwendung.pdf
Gruß
Mona