Der Europäische Gerichtshof bestätigt das Recht auf kostenlose Erst-Kopie der vollständigen Patientenakte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.10.2023 (Aktenzeichen: C-307/22) die Auskunftsrechte von Patient*innen gegenüber Krankenhäusern und behandelnden Ärzt*innen gestärkt. In seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass jeder Person in ärztlicher Behandlung eine kostenfreie Kopie der Patientenakte zusteht. Dieser Anspruch umfasse den vollständigen Inhalt der Akte im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion. Der Antrag sei voraussetzungsfrei und müsse nicht begründet werden. Unentgeltlich sei nur die erste Kopie, für weitere Ausfertigungen dürfen Gebühren erhoben werden.

Einige Hinweise zum Hintergrund dieser Entscheidung:

  • Dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO steht in Deutschland eine anderslautende (und ältere) Regelung in § 630g BGB entgegen, wonach erstens Patient*innen „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige… Patientenakte zu gewähren“ ist und zweitens auch elektronische Abschriften von der Patientenakte“ verlangt werden können, wenn dem Behandelnden die entstandenen Kosten“ erstattet werden.
  • Der Patient einer Zahnarztpraxis hatte wegen des Verdachts einer fehlerhaften Behandlung eine unentgeltliche Kopie seiner Patientenakte beantragt. Diese wollte ihm die Praxis nur zur Verfügung stellen, wenn er die Kosten dafür trägt, wie es das BGB vorsieht.
  • Dieses Verfahren ging über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) Dieser hatte dem EuGH in einem Verfahren zur Vorabentscheidung Fragen zu den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in DSGVO und BGB vorgelegt.

Das EuGH-Urteil ist enthält wichtige Klarstellungen für die bislang oft anders gelebte Praxis. Betroffene können sich darauf berufen und von Krankenhäusern und behandelnden Ärzt*innen formlos, beispielsweise per E-Mail oder Brief, Auskunft beantragen.

Es ist ratsam, in diesem Auskunftsverlangen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Kopie nach Art. 15 DSGVO beantragt wird.

 

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