Der Sozialdatenschutz – dazu zählt auch der Schutz von Gesundheits- und Behandlungsdaten – hat auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 eine besondere Stellung im Datenschutzrecht.
Bereichsspezifische Regelungen aus dem Sozialdatenschutz wird es auch nach dem 25.05.2018 geben. Grundlage dafür ist Art. 6 DSGVO, der bereichsspezifische Regelungen zulässt, soweit sie im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO stehen.
Wer wissen will, was genau mit seinen Daten bei der Wearable- und Fitness-App-Nutzung passiert, hat schlechte Karten: Das zeigt ein Praxistest des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale NRW. Selbst wenn Nutzer von ihrem Recht auf Auskunft (§ 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz) Gebrauch machen und aktiv beim Anbieter nachfragen, erhalten sie zumeist nur unzureichende Informationen. Lediglich drei von zwölf Anbietern schickten eine aus Sicht der Marktwächter-Experten angemessene Antwort darüber, welche Daten des Nutzers zu welchem Zweck gespeichert sind und wie diese weitergegeben werden. Wearables, Fitness-Apps und das Recht auf Auskunft über die erhobenen und gespeicherten Daten weiterlesen →
Die bitkom, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V., eine Lobbyorganisation der auch im Gesundheitswesen wirtschaftlich aktiven IT-Unternehmen hat am 20.10.2017 unter der Überschrift „E-Health Thesen für die 19. Legislaturperiode“ einen Forderungskatalog an die neu zu bildende Bundesregierung veröffentlicht.
Unter den Punkten
„Eine E-Health-Strategie für Deutschland entwickeln;
Die Telematikinfrastruktur weiterentwickeln und eine elektronische Patientenakte etablieren;
Entscheidungsfähigkeit der gematik deutlich verbessern;
Innovationen im deutschen Gesundheitswesen fördern;
Ist es eigentlich die gesetzliche Aufgabe von Krankenkassen wie der TK,Globalplayer und KI-Vorreiter mit sensiblen
(Gesundheits-) und anderen Daten zu versorgen? Diese Frage stellt sich beim Blick auf diesen Beitrag vom 09.08.2017 auf der Homepage der TK:
Prof. Dr. Michael Krawczak vom Institut für Medizinische Informatik und Statistik der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und Dr. Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein haben im September 2017 einen „Vorschlag einer modernen Dateninfrastruktur für die medizinische Forschung in Deutschland“ vorgelegt. In den Abschnitten
1 Hintergrund
2 Chancen und Risiken
3 Rechtlicher Rahmen
4 Regulatorische Unzulänglichkeiten
5 Grundsätzliche Überlegungen
6 Lösungsvorschlag
7 Schlussbemerkungen
werden Begehrlichkeiten der Forschenden an den Hochschulen und in den in Medizin und Pharmazie tätigen Unternehmen deutlich: „ Mit der … Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein supranationaler Rechtsrahmen geschaffen, in dem Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) weiterhin einen hohen Schutz genießen (Art. 9 DSGVO), deren Weiterverarbeitung zu Forschungszwecken aber als von hohem öffentlichem Interesse und nicht länger unvereinbar mit dem ursprünglichen Erhebungszweck eingestuft wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine wissenschaftliche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll demnach zulässig sein, wenn ‚angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ vorgesehen sind (Art. 9 Abs. 2 lit. j, 89 DSGVO)…“ (S. 4 der Studie)Der Datenschutz und die Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten für die Forschung – der Versuch einer Quadratur des Kreises weiterlesen →
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 79/16 B) erneut sehr hohe Hürden für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der elektronischen Gesundheitskarte errichtet: Danach darf sich, wer sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGk) beruft, nicht nur auf die Benennung der vorgeblich verletzten Rechte – hier die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) – beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Am 09.10.2017 veröffentlichte Ärzteblatt.de, die Internet-Zeitung der Bundesärztekammer und der Kassenärztliche Bundesvereinigung, einen Beitrag unter dem Titel „E-Health: Von Zeitgewinn und Präventionschancen“.Darin kommen glühende Befürworter der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu Wort.
Die schönsten Phantasien und Stilblüten – vorgetragen von Christian Baudis (lt. Ärzteblatt.de „Internet-Experte und Digitalunternehmer“) – seien hier zusammengetragen:
„Durch die zunehmende Digitalisierung verdoppelten sich schon heute jährlich die Daten; genutzt würden aber nur ein Prozent davon. Mit intelligenten Algorithmen könnten sie hingegen auch für das Gesundheitswesen nutzbar gemacht werden, damit Ärzte zum Beispiel viel stärker präventiv tätig sein können. ‚Es wäre doch schön, wenn ich wüsste, dass mein Patient in fünf Tagen Husten bekommt, und ich ihm frühzeitig etwas verschreiben kann‘…“
„Baudis… ergänzte mit Blick auf Exoskelette, dass es bereits gelungen sei, ‚Teile der Gedanken zu lesen, die Elektroimpulse abzuleiten und in mechanische Bewegung umzusetzen‘. Er geht davon aus, dass sich die Technik so weiterentwickeln wird, dass man künftig Unfälle und Stürze vorhersagen und damit verhindern kann.“
„Baudis sprach von einem erheblichen Zeitgewinn, wenn Patienten bereits mit digitalen Gesundheitsdaten in die Praxis kommen. ‚Von den zwei Minuten Zeit, die ein Arzt im Schnitt für jeden Patienten hat, hat er heute eineinhalb Minuten, mich zu vermessen und eine halbe Minute für die Beratung. Künftig gibt es zwei Minuten für die Beratung, weil die Daten schon da sind‘“