Im November 2017 hat der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zum Thema „Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ veröffentlicht. Auf etwa 200 Seiten wird – in einer Sprache, die NormalbürgerInnen nicht ohne weiteres spontan zugänglich ist – ein Angriff auf das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil vom 15.12.1983) vorgetragen.
Der Sozialdatenschutz – dazu zählt auch der Schutz von Gesundheits- und Behandlungsdaten – hat auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 eine besondere Stellung im Datenschutzrecht.
Bereichsspezifische Regelungen aus dem Sozialdatenschutz wird es auch nach dem 25.05.2018 geben. Grundlage dafür ist Art. 6 DSGVO, der bereichsspezifische Regelungen zulässt, soweit sie im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO stehen.
Wer wissen will, was genau mit seinen Daten bei der Wearable- und Fitness-App-Nutzung passiert, hat schlechte Karten: Das zeigt ein Praxistest des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale NRW. Selbst wenn Nutzer von ihrem Recht auf Auskunft (§ 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz) Gebrauch machen und aktiv beim Anbieter nachfragen, erhalten sie zumeist nur unzureichende Informationen. Lediglich drei von zwölf Anbietern schickten eine aus Sicht der Marktwächter-Experten angemessene Antwort darüber, welche Daten des Nutzers zu welchem Zweck gespeichert sind und wie diese weitergegeben werden. Wearables, Fitness-Apps und das Recht auf Auskunft über die erhobenen und gespeicherten Daten weiterlesen →
Die bitkom, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V., eine Lobbyorganisation der auch im Gesundheitswesen wirtschaftlich aktiven IT-Unternehmen hat am 20.10.2017 unter der Überschrift „E-Health Thesen für die 19. Legislaturperiode“ einen Forderungskatalog an die neu zu bildende Bundesregierung veröffentlicht.
Unter den Punkten
„Eine E-Health-Strategie für Deutschland entwickeln;
Die Telematikinfrastruktur weiterentwickeln und eine elektronische Patientenakte etablieren;
Entscheidungsfähigkeit der gematik deutlich verbessern;
Innovationen im deutschen Gesundheitswesen fördern;
Ist es eigentlich die gesetzliche Aufgabe von Krankenkassen wie der TK,Globalplayer und KI-Vorreiter mit sensiblen
(Gesundheits-) und anderen Daten zu versorgen? Diese Frage stellt sich beim Blick auf diesen Beitrag vom 09.08.2017 auf der Homepage der TK:
Prof. Dr. Michael Krawczak vom Institut für Medizinische Informatik und Statistik der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und Dr. Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein haben im September 2017 einen „Vorschlag einer modernen Dateninfrastruktur für die medizinische Forschung in Deutschland“ vorgelegt. In den Abschnitten
1 Hintergrund
2 Chancen und Risiken
3 Rechtlicher Rahmen
4 Regulatorische Unzulänglichkeiten
5 Grundsätzliche Überlegungen
6 Lösungsvorschlag
7 Schlussbemerkungen
werden Begehrlichkeiten der Forschenden an den Hochschulen und in den in Medizin und Pharmazie tätigen Unternehmen deutlich: „ Mit der … Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein supranationaler Rechtsrahmen geschaffen, in dem Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) weiterhin einen hohen Schutz genießen (Art. 9 DSGVO), deren Weiterverarbeitung zu Forschungszwecken aber als von hohem öffentlichem Interesse und nicht länger unvereinbar mit dem ursprünglichen Erhebungszweck eingestuft wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine wissenschaftliche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll demnach zulässig sein, wenn ‚angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ vorgesehen sind (Art. 9 Abs. 2 lit. j, 89 DSGVO)…“ (S. 4 der Studie)Der Datenschutz und die Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten für die Forschung – der Versuch einer Quadratur des Kreises weiterlesen →
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 79/16 B) erneut sehr hohe Hürden für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der elektronischen Gesundheitskarte errichtet: Danach darf sich, wer sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGk) beruft, nicht nur auf die Benennung der vorgeblich verletzten Rechte – hier die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) – beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.