Unter diesem Titel hat Uta Schmitt, Vorsitzende des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e. V. in der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg am 17.04.2018 einen Beitrag veröffentlicht. Anknüpfend an den Skandal um die millionenfache Weitergabe der Daten von Facebook-NutzerInnen schreibt sie: “… die Sammlung und Verwertung von Nutzerdaten ist Facebooks Geschäftsmodell. Ähnliche Geschäftsmodelle würden eHealth-Unternehmen gerne auf digitalen Patientendaten aufbauen. Geworben wird mit den zu erwartenden medizinischen Fortschritten. Die Risiken für die ‘Datenspender’ werden nicht erwähnt… Aktuell üben Pharma- und Gesundheits-IT-Unternehmen Druck auf die Politik aus, den Zugriff auf Patientenakten zu ermöglichen. Und tatsächlich ist seit einigen Jahren in der Rhetorik von Politikern eine Verschiebung festzustellen: Statt Privatsphäre und Datenschutz als verfassungsmäßigem und unveräußerlichem Grundrecht wird nunmehr ‘Datensouveränität’ propagiert, das heißt ein ‘Eigentumsrecht’ an den eigenen Daten. Das klingt zunächst positiv – bis man sich klar macht, dass auf diese Weise persönliche Gesundheitsdaten zum veräußerbaren Gegenstand erklärt werden. Mit allen Konsequenzen: Eigentum kann verkauft, gestohlen, aufgrund fadenscheiniger Klauseln übereignet oder ‘im Interesse der Allgemeinheit’ enteignet werden…”
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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU): „Übertriebene Datenschutzvorstellungen behindern…“ – Eine Kriegserklärung an Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung im Gesundheitswesen
Quelle: @BMG_Bund 17.04.2018
Die Rede von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf der conhIT (Connecting Healthcare IT, 17. – 19.4.2018 in Berlin) ist noch nicht veröffentlicht. Aber Gutes lässt sich nicht erahnen, wenn die Presseabteilung seines Ministeriums seine Rede in diesen zwei Sätzen zusammenfasst:
„Digitale Gesundheit braucht Freiraum, um sich entwickeln zu können. Übertriebene Datenschutzvorstellungen behindern diese Entwicklungen.“
Um so notwendiger wird es, dass sich ÄrztInnen, PatientInnen, DatenschützerInnen und alle, denen der Schutz von Gesundheits- und Behandlungsdaten wichtig ist, gegen diese Politik (möglichst gemeinsam und abgestimmt) zur Wehr setzen…
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz: Knicken, lochen, abheften – bei Laborbefunden verletzt dies die Sorgfaltspflicht eines Arztes
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 25.09.2017 (Aktenzeichen: 5 U 427/17) einem Hausarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld i. H. V. 30.000 Euro verurteilt, weil er den Bericht über die Laborwerte einer Patientin nicht gelesen hatte. Die Labordaten wiesen aber auf eine lebensbedrohliche Erkrankung hin, an der die Patientin wenige Monate später starb.
Wegen seines Versäumnisses verklagten die Eltern der Verstorbenen den Hausarzt auf Schmerzensgeld. Erfolgreich! – so die Entscheidung des OLG Koblenz.
Der Hausarzt argumentierte im Verfahren vor dem OLG, , dass die Laborbefunde für eine anstehende Kieferoperation benötigt wurden und deshalb der Kieferchirurg sowie der dortige Anästhesist die Laborwerte hätten auswerten müssen, was diese nach Feststellung des OLG ebenfalls nicht gemacht hatten.
Das OLG Koblenz erklärte dem Beklagten: Ärzte müssten in ihrer Praxis sicherstellen, dass Laborbefunde zur Kenntnis genommen und ausgewertet werden. Dies gelte selbst dann, wenn PatientInnen zwischenzeitlich nicht in der Praxis erscheinen würden.
Einsicht in die Patientenakte – beim Therapeuten oder bei dessen Anwalt?
Aus dem Tätigkeitsbericht zum Datenschutz im nichtöffentlicher Bereich für die Jahre 2016/17 des Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: „Ein Patient wollte bei seinem dem Berufsgeheimnis unterliegenden Therapeuten Einsicht in seine Patientenakte nehmen. Der Therapeut verwies ihn an seinen Anwalt, bei dem sich die Akte befinde. Damit war klar, dass der Therapeut die Gesundheitsdaten an seinen Anwalt weitergegeben hatte. Um diese Übergabe seiner sensiblen Gesundheitsdaten vom Therapeuten an dessen Anwalt datenschutzrechtlich prüfen zu lassen, wandte sich der betroffene Patient an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz… Selbstverständlich steht jedem Patienten das Einsichtsrecht in die Patientenakte gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – sog. Patientenrechtegesetz) zu. Die gesetzlichen Vorschriften gehen grundsätzlich von einer Einsichtnahme beim jeweiligen Berufsgeheimnisträger aus. Dies vor dem Hintergrund, dass nur der die Akte führende Berufsgeheimnisträger auch beurteilen kann, ob einer Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Daher stellte sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer zwecks Akteneinsicht an den Rechtsanwalt verwiesen wurde… Ob und in welchem Umfang einem Patienten Auskunft aus oder Einsicht in seine Patientenakte nach § 630b BGB gewährt werden muss und kann, bedarf allerdings als abstrakte Rechtsfrage grundsätzlich keiner Einsicht in die Patientenakte durch den beratenden Rechtsanwalt… Einsicht in die Patientenakte – beim Therapeuten oder bei dessen Anwalt? weiterlesen
Die Pläne der GroKo zur Digitalisierung des Gesundheitswesens
Das Handelsblatt hat am 06.02.2018 auf seiner Homepage den zum 05.02.2018, 11:30 Uhr bestehende Verhandlungsstand zu einem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD veröffentlicht. Im Abschnitt „e-Health/Gesundheitswirtschaft“ (S.93 f.) ist zu lesen:
„Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist eine der größten Herausforderung desGesundheitswesens in den nächsten Jahren.
Wir werden die Telematikinfrastruktur weiter ausbauen und eine elektronische Patientenakte für alle Versicherten in dieser Legislaturperiode einführen. Wir wollen neue Zulassungswege für digitale Anwendungen schaffen, die Interoperabilität herstellen und die digitale Sicherheit im Gesundheitswesen stärken. Die einschränkenden Regelungen zur Fernbehandlung werden wir auf den Prüfstand stellen. Auch die pflegerische Versorgung wollen wir mit den Möglichkeiten der Digitalisierung weiterentwickeln, so dass sowohl Pflegekräfte als auch pflegebedürftige Menschen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie neue technischen Anwendungen besser nutzen können. Dazu gehört auch, die Pflege in die Telematikinfrastruktur einzubeziehen. Ziel ist zudem, Bürokratie in Diagnostik und Dokumentation abzubauen. Die Pläne der GroKo zur Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterlesen
Altersbestimmung bei Flüchtlingen: Präsident der Bundesärztekammer lehnt einen obligatorischen Alterstest grundsätzlich ab – „Röntgen ohne medizinische Indikation ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“
In der vergangenen Woche stach ein junger Mann aus Afghanistan in Kandel (Rheinland-Pfalz) auf ein 15 Jahre altes Mädchen ein, das danach an seinen Verletzungen gestorben ist. Diese Tat hat eine Debatte über die Altersfeststellung bei minderjährigen AsylbewerberInnen ausgelöst. So fordert z. B. der bayrische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) eine „strikte Regelung für eine medizinische Altersüberprüfung von allen ankommenden Flüchtlingen, die nicht klar als Kinder zu erkennen sind“.
Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hat dazu einen entgegengesetzte Position entwickelt: „Die Untersuchungen sind aufwendig, teuer und mit großen Unsicherheiten belastet“, sagte er der Süddeutschen Zeitung. Dabei könnten weder medizinische noch psychologische Verfahren den Geburtstag juristisch sicher bestimmen. Montgomery lehnt einen obligatorischen Alterstest grundsätzlich ab. Altersbestimmung bei Flüchtlingen: Präsident der Bundesärztekammer lehnt einen obligatorischen Alterstest grundsätzlich ab – „Röntgen ohne medizinische Indikation ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ weiterlesen
Deutscher Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme „Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ und empfiehlt Abschied von informationeller Selbstbestimmung und Datensparsamkeit
Im November 2017 hat der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zum Thema „Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ veröffentlicht. Auf etwa 200 Seiten wird – in einer Sprache, die NormalbürgerInnen nicht ohne weiteres spontan zugänglich ist – ein Angriff auf das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil vom 15.12.1983) vorgetragen.
Deutlich wird dies in Abschnitt 6 der Studie unter der Überschrift „Empfehlungen“ (ab S. 173). Dort wird ausgeführt: „ Der Deutsche Ethikrat empfiehlt ein Gestaltungs- und Regelungskonzept, das sich am zentralen Ziel der Datensouveränität orientiert. Unter Datensouveränität verstehen wir eine den Chancen und Risiken von Big Data angemessene verantwortliche informationelle Freiheitsgestaltung. Um dies zu gewährleisten, ist das traditionelle, primär auf die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung bezogene Datenschutzrecht weiterzuentwickeln und neu zu gestalten, Deutscher Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme „Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ und empfiehlt Abschied von informationeller Selbstbestimmung und Datensparsamkeit weiterlesen