Am 15.05.2024 hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) in einem Positionspapier Verbesserungen beim Schutz genetischer Daten, insbesondere bei der Sekundärnutzung dieser Daten zu Forschungszwecken gefordert.
Genetische Daten sind personenbezogene Daten über die genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit enthalten und aus einer biologischen Probe gewonnen wurden. Sie sind hochsensibel, können Rückschlüsse auf Krankheiten oder Gesundheitsrisiken zulassen, und geben auch Aufschluss zu genetischen Dispositionen naher Angehöriger, insbesondere Eltern, Kinder und Enkel. Deshalb unterliegen diese Daten dem besonderen Schutz des Art. 9 DSGVO.Die DSGVO verlangt daher besondere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.
Diese Schutzmaßmnahmen sind nach Bewertung der Datenschutzkonferenz in Deutschland insbesondere bei der Sekundärnutzung genetischer Daten in der Forschung nicht ausreichend vorhanden bzw. gesetzlich geregelt. Als unzureichend bewertet die Datenschutzkonferenz auch die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes (GenDG), das am 01.02.2010 in Kraft getreten ist. Die Datenschutzkonferenz fordert daher u. a.:
- „Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestbedenkzeit zwischen Informations-
bereitstellung und Abgabe einer Einwilligungserklärung i. V. m. Hilfsangeboten
für betroffene Personen und deren Angehörige (z. B. psychosoziale Beratung)…
- Transparenz der Datenverarbeitung durch Festlegung umfassender Informations- und Aufklärungspflichten zu Zwecken, Reichweite und Risiken der Verarbeitung für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
- Erweiterte Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten für betroffene Personen,
z. B. durch aktive, rechtzeitige und leicht zugängliche Bereitstellung aktueller
Informationen über neue Forschungsvorhaben und barrierefreie Ausübung von
Widerrufsrechten und Betroffenenrechten…
- Lösch- und Vernichtungspflichten für die genetischen Daten und biologischen
Proben mit einer gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsdauer.
- Festlegung spezifischer sanktionsbewehrter Offenlegungs- und Übermittlungsverbote, insbesondere an Arbeitgeber oder Versicherungen und Strafbarkeit missbräuchlicher, zweck- und gesetzwidriger Nutzung genetischer Daten.
- Besonderer Schutz von Ungeborenen, Minderjährigen und nicht einwilligungs-
fähigen Personen, beispielsweise durch die Beschränkung bestimmter Forschungsziele sowie durch spezifische Aufklärung und Informationsbereitstellung für die gesetzlichen Vertreter…“