Das geht aus einer Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 11.09.2024 hervor. Sie verweisen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.102023 (Aktenzeichen: C-307/22), mit dem sich der EuGH mit nationalem deutschen Recht im Verhältnis zur DSGVO auseinandersetzt, konkret zum Verhältnis
- des Rechts auf Einsicht in die Patientenakte aus § 630g BGB und
- des Rechts auf eine Kopie personenbezogener Daten aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Der EuGH stellte fest, dass Patient*innen einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer bei den jeweiligen Ärzt*innen geführten Patientenakte (nicht zu verwechseln mit der elektronischen Patientenakte (!) gem. § 341 ff SGB V) haben. Im Übrigen stellte der EuGH fest, dass ein entsprechender Antrag keiner Begründung bedarf. Auch die Motivation der Antragsteller*innen, einen Antrag auf den Erhalt einer Kopie zu stellen, ist ohne Belang. Durch eine nationale Regelung wie § 630g Abs. 2 S. 2 BGB darf dem Patienten oder der Patientin keine Kostenlast für eine Erstkopie auferlegt werden. Betroffene Ärzt*innen können jedoch für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden „weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH nicht nur dringender Handlungsbedarf für den Bundesgesetzgeber besteht, § 630g Abs. 2 S. 2 BGB den Vorgaben der DS-GVO anzupassen. Auch die Berufsordnungen der Heilberufskammern enthalten regelmäßig entsprechende Regelungen zur Kostenerstattung für die Herausgabe von Kopien aus der Patientenakte… die den Vorgaben der DS-GVO und der Rechtsprechung des EuGH widersprechen.“
Während der Bundesgesetzgeber eine Änderung des BGB noch in dieser Legislaturperiode vornehmen wird – so die Wahrnehmung der Mitglieder der Datenschutzkonferenz – ist offen, ob und ggf. wann es auch zu den notwendigen berufsrechtlichen Anpassungen kommen wird. In der Entschließung wird daher gefordert: „Im Sinne eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens und aus Gründen der Rechtsklarheit fordern die deutschen Aufsichtsbehörden daher die Heilberufskammern auf, die berufsrechtlichen Regelungen zeitnah an die Vorgaben aus der DS-GVO anzupassen…“