Ist es eigentlich die gesetzliche Aufgabe von Krankenkassen wie der TK,Globalplayer und KI-Vorreiter mit sensiblen
(Gesundheits-) und anderen Daten zu versorgen? Diese Frage stellt sich beim Blick auf diesen Beitrag vom 09.08.2017 auf der Homepage der TK:
Prof. Dr. Michael Krawczak vom Institut für Medizinische Informatik und Statistik der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und Dr. Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein haben im September 2017 einen „Vorschlag einer modernen Dateninfrastruktur für die medizinische Forschung in Deutschland“ vorgelegt. In den Abschnitten
1 Hintergrund
2 Chancen und Risiken
3 Rechtlicher Rahmen
4 Regulatorische Unzulänglichkeiten
5 Grundsätzliche Überlegungen
6 Lösungsvorschlag
7 Schlussbemerkungen
werden Begehrlichkeiten der Forschenden an den Hochschulen und in den in Medizin und Pharmazie tätigen Unternehmen deutlich: „ Mit der … Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein supranationaler Rechtsrahmen geschaffen, in dem Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) weiterhin einen hohen Schutz genießen (Art. 9 DSGVO), deren Weiterverarbeitung zu Forschungszwecken aber als von hohem öffentlichem Interesse und nicht länger unvereinbar mit dem ursprünglichen Erhebungszweck eingestuft wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine wissenschaftliche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll demnach zulässig sein, wenn ‚angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ vorgesehen sind (Art. 9 Abs. 2 lit. j, 89 DSGVO)…“ (S. 4 der Studie)Der Datenschutz und die Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten für die Forschung – der Versuch einer Quadratur des Kreises weiterlesen →
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 79/16 B) erneut sehr hohe Hürden für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der elektronischen Gesundheitskarte errichtet: Danach darf sich, wer sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGk) beruft, nicht nur auf die Benennung der vorgeblich verletzten Rechte – hier die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) – beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Am 09.10.2017 veröffentlichte Ärzteblatt.de, die Internet-Zeitung der Bundesärztekammer und der Kassenärztliche Bundesvereinigung, einen Beitrag unter dem Titel „E-Health: Von Zeitgewinn und Präventionschancen“.Darin kommen glühende Befürworter der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu Wort.
Die schönsten Phantasien und Stilblüten – vorgetragen von Christian Baudis (lt. Ärzteblatt.de „Internet-Experte und Digitalunternehmer“) – seien hier zusammengetragen:
„Durch die zunehmende Digitalisierung verdoppelten sich schon heute jährlich die Daten; genutzt würden aber nur ein Prozent davon. Mit intelligenten Algorithmen könnten sie hingegen auch für das Gesundheitswesen nutzbar gemacht werden, damit Ärzte zum Beispiel viel stärker präventiv tätig sein können. ‚Es wäre doch schön, wenn ich wüsste, dass mein Patient in fünf Tagen Husten bekommt, und ich ihm frühzeitig etwas verschreiben kann‘…“
„Baudis… ergänzte mit Blick auf Exoskelette, dass es bereits gelungen sei, ‚Teile der Gedanken zu lesen, die Elektroimpulse abzuleiten und in mechanische Bewegung umzusetzen‘. Er geht davon aus, dass sich die Technik so weiterentwickeln wird, dass man künftig Unfälle und Stürze vorhersagen und damit verhindern kann.“
„Baudis sprach von einem erheblichen Zeitgewinn, wenn Patienten bereits mit digitalen Gesundheitsdaten in die Praxis kommen. ‚Von den zwei Minuten Zeit, die ein Arzt im Schnitt für jeden Patienten hat, hat er heute eineinhalb Minuten, mich zu vermessen und eine halbe Minute für die Beratung. Künftig gibt es zwei Minuten für die Beratung, weil die Daten schon da sind‘“
Das neue Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler e. V. (BdSt) mit seiner Kritik an der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) war auch in den Massenmedien der letzten Tage ein Thema.
Der BdSt beschäftigt sich auf den ersten 30 Seiten des neuen Schwarzbuchs kritisch mit diversen Fehlentwicklungen und Geldverschwendung bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Stutzig machen müssen aber seine Empfehlungen, wie alles besser und kostengünstiger zu machen sei.
So wird auf Seite 19 in den „ABSCHLIESSENDE(N) HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM E-GOVERNMENT“ u. a. gefordert: „Einführung des ‚Once-Only‘-Prinzips, das besagt, dass gültige Dokumente (etwa Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Einkommensnachweise) nur ein einziges Mal an den Staat übermittelt werden müssen. Anschließend haben alle Behörden, die eine entsprechende Berechtigung und Signatur besitzen, Zugriff auf die Unterlagen…“
Der Bund der Steuerzahler hat am 05.10.2017 sein Schwarzbuch 2017/18 vorgestellt.
Quelle: Homepage des Bundes der Steuerzahler e. V. (BdSt)
Als teuerste Fehlinvestition wird darin die elektronische Gesundheitskarte (eGk) und die damit verbundene technische Infrastruktur beschrieben. In einer Pressekonferenz erklärte Reiner Holznagel, Präsident des BdSt, u. a.: „Wahrscheinlich ist der teuerste Flop die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Seit 2006 gibt es sie – und die Versicherten sowie die Heilberufe sollten eigentlich davon profitieren. Doch von den anfänglichen Visionen sind lediglich Stammdaten auf der Karte übrig geblieben… Bis zum Jahresende sind dann 1,7 Milliarden Euro investiert worden – und wir erhalten eine veraltete Technik. Bitter dabei ist, dass in den kommenden fünf Jahren weitere 1,5 Milliarden Euro investiert werden müssen. Dabei gibt es kostengünstige Alternativen. Die elektronische Gesundheitskarte ist aus unserer Sicht gescheitert…“.Kritik des Bundes der Steuerzahler an der elektronischen Gesundheitskarte greift zu kurz weiterlesen →
Dr. Rudolph Bauer, ehemaliger Professor für Sozialpädagogik an der Universität Bremen, hat sich in einem längeren lesenswerten Beitrag auf der Homepage von Business Crime Control (BCC) mit der Einflussnahme des Bertelsmann-Konzerns – insbesondere der Konzern-Tochter Arvato Systems – auf das Gesundheitswesen auseinandergesetzt.
Der Beitrag enthält zudem eine Übersicht über die Entwicklung rund um die elektronische Gesundheitskarte (eGk) vom Beginn des Entwicklungsprozesses bis zu den Auswirlkungen des E-Health-Gesetzes von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, das am 01.01.2016 in Kraft trat.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein informierte am 26.09.2017 die ihr angeschlossenen ÄrztInnen wie folgt: „Leider haben wir erst kurzfristig erfahren, dass es Schwierigkeiten mit den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der ersten Generation zu geben scheint, die Sie in den Praxen ab 1. Oktober 2017 betreffen könnten… Ab dem 1. Oktober können eGK der Generation 1 (G1) nicht mehr ins Praxisverwaltungssystem eingelesen werden. Die Betreibergesellschaft gematik hatte die eGK G1 für ungültig erklärt. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands sind kaum noch eGK G1 im Umlauf. Doch auch, wenn ein Versicherter von seiner Kasse eine G2-Karte erhalten hat, heißt das nicht, dass er sie auch nutzt. Denn etliche G1-Karten sind nach ihrem sichtbaren Gültigkeitsdatum auf der Rückseite noch nicht abgelaufen, aber trotzdem ungültig. Sie könnten deswegen von den Versicherten noch in der Praxis vorgelegt werden…“Ärger um ungültige Gesundheitskarten: Und plötzlich soll das Ersatzverfahren angewendet werden… weiterlesen →