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Bund der Steuerzahler empfiehlt: Estland als digitales Vorbild – Auslieferung aller personenbezogen Daten an den Staat

Das neue Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler e. V. (BdSt) mit seiner Kritik an der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) war auch in den Massenmedien der letzten Tage ein Thema.
Der BdSt beschäftigt sich auf den ersten 30 Seiten des neuen Schwarzbuchs kritisch mit diversen Fehlentwicklungen und Geldverschwendung bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Stutzig machen müssen aber seine Empfehlungen, wie alles besser und kostengünstiger zu machen sei.
So wird auf Seite 19 in den „ABSCHLIESSENDE(N) HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM E-GOVERNMENT“ u. a. gefordert: Einführung des ‚Once-Only‘-Prinzips, das besagt, dass gültige Dokumente (etwa Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Einkommensnachweise) nur ein einziges Mal an den Staat übermittelt werden müssen. Anschließend haben alle Behörden, die eine entsprechende Berechtigung und Signatur besitzen, Zugriff auf die Unterlagen…“

Sozialgericht Berlin entscheidet über Umgang mit Fotos, die eine Krankenkasse für Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte anfordert

Mit Urteil vom 27.06.2017 (Aktenzeichen: S 208 KR 2111/16) hat das Sozialgericht Berlin festgestellt:

  1. „Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
  2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
  3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.“

Das Gericht entsprach damit der Forderung des Klägers, der von seiner Krankenkasse vergeblich eine Zusage einforderte, dass diese die bereitgestellten Fotos