Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aus der Region Rhein-Main hat sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten und an den Vorstandsvorsitzender der Kassenärztliche Vereinigung Hessen gewandt, um ihnen seine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Artikel 35 Europ. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Stellungnahme vorzulegen.
In seinem Schreiben, das er der Redaktion dieser Homepage in anonymisierter Form zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, schreibt er zu Beginn: „…im Hinblick auf die nach dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) einzuführende Telematik Infrastruktur im Gesundheitswesen (TI) und die damit verbundene Pflicht für psychotherapeutische Praxen/Arztpraxen zur Anbindung an die TI über Konnektor und andere Dinge habe ich eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO durchgeführt…Eine Datenschutz-Folgeabschätzung ist in einer psychotherapeutischen Praxis durchzuführen, wenn ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, das u.a. zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte. Nach einem Kriterienkatalog soll das der Fall sein, wenn die Verarbeitung insbesondere
- zu einer Diskriminierung
- zu einem finanziellen Verlust
- zu einer Rufschädigung
- zu einem Verlust der Vertraulichkeit des Patientengeheimnisses (Gefahr des Bruchs der Schweigepflicht)
- zur Hinderung der Kontrolle über die eigenen Daten oder
- zur Erstellung von Profilen durch Analysen und Prognosen führen könnte
- wenn personenbezogene Daten betroffen sind (Gesundheitsdaten oder Daten über das Sexualleben)
- wenn die Verarbeitung einer großen Menge von Patientendaten erfolgt und eine große Anzahl von Patienten betrifft.
Dies ist der Fall…“ Konnektoren für die Telematik Infrastruktur im Gesundheitswesen – eine Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Artikel 35 DSGVO weiterlesen →