Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.06.2024 (Aktenzeichen: 14 K 870/22) entschieden.
Was ging dem voraus?
Eine Stadtverwaltung in Baden-Württemberg machte eine Stellenausschreibung, in der u. a. folgende Passagen enthalten waren: „Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit des bisherigen Amtsinhabers hat der Gemeinderat der Stadt P. der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit sowie der Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle zugestimmt. Deshalb suchen wir eine/n neue/n Leiter/in des
Hauptamts… Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Eine Einweisung in die Planstelle bzw. Beförderung kann erst nach Abschluss des Verfahrens zur Versetzung des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand erfolgen…“ 2.500 € Schadensersatz wegen unerlaubter Veröffentlichung von Gesundheitsdaten in einer Stellenausschreibung weiterlesen