Schlagwort-Archive: Gesetz zur Modernisierung von Versorgung und Pflege

Deutscher Ärztetag fordert den Stopp von Spahns neuestem Digital-Gesetz

Der 124. Deutsche Ärztetag hat dem Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine klare Absage erteilt. Die Ärzt*innen fordern den Deutschen Bundestag auf, das DVPMG in der vorgelegten Form nicht zu verabschieden. In einem mit großer Mehrheit gefassten Beschluss des Ärztetages (Beschlussprotokoll S. 68 f.) heißt es dazu: „Mit diesem Gesetz erfolgt eine weitgehende Neuausrichtung des Gesundheitswesens, die überstürzt und ohne Beteiligung von Patienten und Ärzten vorgenommen wird. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Speicherort der Daten in der Hand des Patienten soll durch zentrale Online-Datenspeicher ersetzt werden. Damit werden die Beschlüsse mehrerer Ärztetage konterkariert!“
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Noch mehr Zugriffsmöglichkeiten auf die Telematikinfrastruktur im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Versorgung und Pflege

Was man als medizinischer und juristischer Laie nach dem Namen des Entwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) nicht vermutet, soll mit dem neuesten Gesetzentwurf aus dem Hause Spahn (CDU) vorbereitet werdenb: Die Einbindung weiterer Kategorien von Leistungserbringer*innen in die Telematikinfrastruktur (TI) und deren Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA):

  • Mit Heil-und Hilfsmittelerbringern, Erbringern von Soziotherapie und von Leistungen in zahnmedizinischen Laboren werden weitere Gesundheitsberufe an die Telematikinfrastruktur angebunden.“ (Gesetzentwurf S. 3)
  • Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt bzw. ergänzende Regelungen getroffen. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Nutzbarkeit dieser elektronischen Verordnungen werden weitere Leistungserbringergruppen sukzessive zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet.“ (Gesetzentwurf S. 4)

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