Datenschutz und IT-Sicherheit bei der elektronischen Patientenakte

Dieses Thema war Gegenstand einer kleinen Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. Die Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 20/7441) liegt inzwischen vor und ist in Teilen aufschlussreich.

Die Frage 1 Wie viele Versicherte besitzen momentan nach Kenntnis der Bundesregierung die elektronische Patientenakte (ePA), und wie viele davon sind auch mit Daten befüllt?“ beantwortet die Bundesregierung wie folgt: Mit Stichtag 28. Juni 2023 wurden 704 050 elektronische Patientenakten (ePA) angelegt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele dieser Akten mit Daten befüllt sind.“

Aus der Antwort auf Frage 8 geht hervor, dass es am 01.06.2023 insgesamt 74.376.847 Menschen in Deutschland gab, die gesetzlich krankenversichert sind. Damit haben nach mehr als 2 ½ Jahren seit Einführung der ePA noch immer weniger als 1 % aller Versicherten von diesem Angebot Gebrauch gemacht.

In jedem Krämerladen würde dieses Angebot deshalb als Ladenhüter angesehen. Ganz anders die Bundesregierung. Wie Goethes Erlkönig reagiert sie nach dem Motto „…und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt.“ In der Antwort auf Frage 2 erklärt sie: „Die aktuellen Nutzungszahlen der ePA sind aus Sicht der Bundesregierung nicht zufriedenstellend… Insoweit besteht dringender Handlungsbedarf. Aus diesem Grund sieht der Koalitionsvertrag… eine Umgestaltung der ePA in eine Opt-out-Anwendung vor… Hierdurch wird eine gleichberechtigte Teilhabe aller gesetzlich Versicherten an den Vorzügen der ePA für die Versorgung gewährleistet.“ Vorzüge, die eine weit überwiegende Mehrheit der Versicherten offensichtlich so nicht sieht. Denn sonst hätte sie das Angebot einer ePA in höherem Maße angenommen.

In der Antwort auf die Fragen 23 – 28 erklärt die Bundesregierung dann: Im Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) ist vorgesehen, dass Versicherte der Bereitstellung einer elektronischen Patientenakte widersprechen können und in der Folge auch jederzeit und anlasslos einer bereits bereitgestellten elektronischen Patientenakte widersprechen können… Die nähere Ausgestaltung des Widerspruchverfahrens obliegt den Krankenkassen. Diese haben einfache und barrierefreie Widerspruchsverfahren vorzusehen und die Versicherten umfassend über ihre Rechte zu informieren…“. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie ein Widerspruch gegen eine Zwangs-ePA einzulegen ist und wie eine Krankenkasse mit einem solchen Widerspruch umgehen muss, ist als nicht beabsichtigt.

Insgesamt sind es 45 Fragen, die die Bundesregierung auf 16 Druckseiten mehr oder weniger ausführlich und mehr oder weniger zufriedenstellend beantwortet.

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