Zwei Fragen, denen Roland Schäfer nachgeht, Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main und freiberuflich als Datenschutzbeauftragter tätig. Er legt die Regelungen und Kriterien der Europ. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seiner Bewertung zu Grunde.
Im Beitrag Das Märchen von der Freiwilligkeit erläutert der Autor,
- was Einwilligung i. S. d. Art. 6 DSGVO bedeutet;
- welche Maßstäbe nach Art. 7 DSGVO und Erwägungsgrund 43 der DSGVO an eine rechtswirksame Einwilligung anzulegen sind und
- welche Bedeutung Art. 9 DSGVO bei der Verarbeitung von besonders geschützten Gesundheitsdaten hat.
Im Beitrag Wer trägt die Verantwortung für den Datenschutz bei der sogenannten Corona-App?“ geht der Autos der Frage nach, welcher der vielen „Köche“ bei der Erstellung der CoronaApp letztendlich der Verantwortliche i. S. d. Art. 24 ff DSGVO für die Verarbeitung der bei der App-Nutzung anfallenden personenbezogenen Daten ist. Hier stellt er ähnliche Formen organisierter Verantwortungslosigkeit fest, wie sie die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bereits wiederholt im Bereich der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen festgestellt haben.