Das geht aus einem Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und SPD für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“
(PsychKHG) vom 17.06.2025 (Landtags-Drucksache 21/2392) hervor.
- Zum einen soll § 1 PsychKHG ergänzt werden um den Satz: „Eine psychische Störung im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen.“
- Zum anderen soll § 28 PsychKHG um einem Absatz 4 ergänzt werden mit folgendem Wortlaut: „Erfolgte die Unterbringung aufgrund einer Fremdgefährdung und besteht zum Zeitpunkt der Entlassung aus medizinischer Sicht die Sorge, dass von der untergebrachten Person ohne ärztliche Weiterbehandlung eine Fremdgefährdung ausgehen könnte, sind… die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde und Polizeibehörde von der bevorstehenden Entlassung unverzüglich zu unterrichten. Mit der Entlassungsmeldung sind die notwendigen Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln…“
Im Ergebnis bedeutet dies: Psychisch Kranke und suchtkranke Menschen in Hessen müssen künftig damit rechnen, dass sowohl das örtliche Ordnungsamt als auch die örtlich zuständige Dienststelle der Landespolizei über ihre Gesundheits- und ggf. Behandlungsdaten unterrichtet werden. Hessische Landesregierung beabsichtigt Überwachung psychisch kranker und suchtkranker Menschen weiterlesen