Die Landesregierung von SPD und Linken in Mecklenburg-Vorpommern plant, das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) an einem entscheidenden Punkt zu ändern. Statt
- Opt-in (einzelne Patient*innen stimmen der Nutzung Ihrer Gesundheits- und Behandlungsdaten für Forschungszwecke zu) soll zu
- Opt-out (alle Gesundheits- und Behandlungsdaten aller Krankenhauspatient*innen dürfen für Forschungszwecke verwendet werden, sofern einzelne Patient*innen dem nicht widersprechen)
gewechselt werden. Zugleich soll die bisherige Regelung,
- wonach Gesundheits- und Behandlungsdaten grundsätzlich anonymisiert und nur im Ausnahmefall pseudonymisiert genutzt werden dürfen,
- durch eine generelle Pseudonymisierung ersetzt werden.
Bei besonders sensiblen und nach Art. 9 DSGVO besonders geschützten personenbezogenen Daten soll damit ein Zugriff Dritter zu Lasten des informationellen Selbstbestimmungsrecht der Krankenhaus-Patient*innen deutlich erleichtert werden. Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern: Opt-out für die Forschung mit Gesundheits- und Behandlungsdaten geplant weiterlesen →
Prof. Dr. Michael Krawczak vom Institut für Medizinische Informatik und Statistik der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und Dr. Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein haben im September 2017 einen „Vorschlag einer modernen Dateninfrastruktur für die medizinische Forschung in Deutschland“ vorgelegt. In den Abschnitten
- 1 Hintergrund
- 2 Chancen und Risiken
- 3 Rechtlicher Rahmen
- 4 Regulatorische Unzulänglichkeiten
- 5 Grundsätzliche Überlegungen
- 6 Lösungsvorschlag
- 7 Schlussbemerkungen
werden Begehrlichkeiten der Forschenden an den Hochschulen und in den in Medizin und Pharmazie tätigen Unternehmen deutlich: „ Mit der … Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein supranationaler Rechtsrahmen geschaffen, in dem Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) weiterhin einen hohen Schutz genießen (Art. 9 DSGVO), deren Weiterverarbeitung zu Forschungszwecken aber als von hohem öffentlichem Interesse und nicht länger unvereinbar mit dem ursprünglichen Erhebungszweck eingestuft wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine wissenschaftliche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll demnach zulässig sein, wenn ‚angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ vorgesehen sind (Art. 9 Abs. 2 lit. j, 89 DSGVO)…“ (S. 4 der Studie) Der Datenschutz und die Nutzung von Gesundheits- und Behandlungsdaten für die Forschung – der Versuch einer Quadratur des Kreises weiterlesen →
Patientenrechte und Datenschutz e.V.