Schlagwort-Archive: Corona-Warn-App

Corona-Pandemie: Und niemand braucht die #LucaApp!

Ohne sie beim Namen zu nennen, hat dies die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 29.04.2021 festgestellt. Unter der Forderung „Chancen der Corona-Warn-App 2.0 nutzen“ wird empfohlen, die mit der Version 2.0 der Corona-Warn-App (CWA) eröffneten datensparsameren Möglichkeiten der pseudonymisierten Clustererkennung und Kontaktbenachrichtigung eingehend und zeitnah zu prüfen.Die DSK empfiehlt den Ländern, die Nutzung der CWA jedenfalls als ergänzende Möglichkeit zur Benachrichtigung potentiell infizierter Personen und zur Clustererkennung in ihren Konzepten zur Pandemiebekämpfung zu berücksichtigen. Seit dem Update auf die Version 2.0 verfügt die CWA über eine entsprechende Funktion, die genutzt werden kann, um sich an Orten oder Veranstaltungen, wo viele Menschen zusammenkommen, zu registrieren. Auch wenn hierbei –anders als bei anderen Apps – keine personenbezogenen Daten erhoben und später an ein Gesundheitsamt übermittelt werden können, kann die pseudonymisierte Clustererkennung der CWA einen erheblichen Beitrag zur Unterbrechung von Infektionsketten leisten. Durch die unmittelbare Vernetzung der CWA-Nutzenden werden Personen, die einem potentiellen Infektionsrisiko ausgesetzt waren, unmittelbar und somit schneller als über die Gesundheitsämter informiert…“

Quelle: Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 29.04.2021

Roland Schäfer (dieDatenschützer Rhein Main) zur Corona-Warn-App: Vorsicht! – es fehlt eine gesetzliche Regelung

In einem Interview mit der Frankfurter Neuen Presse, das am 26.6.2020 erschienen ist, bewertet Roland Schäfer, freiberuflich als Datenschutzbeauftragter tätig und aktives Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, die Corona-Warn-App. Seine Kritik stützt sich zum einen darauf, dass eine gesetzliche Regelung zur Absicherung der freiwilligen Nutzung der App fehlt und damit die Tür geöffnet ist dafür, dass durch äußeren Druck Dritte Zugriff auf die erhobenen Daten erlangen können. Zum anderen geht er davon aus, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung seine Verpflichtungen aus Art. 28 DSGVO bei der Kontrolle der Auftragsdatenverarbeiter SAP und T-Systems mangels ausreichender fachlicher Kenntnisse nicht nachkommen kann. Roland Schäfer (dieDatenschützer Rhein Main) zur Corona-Warn-App: Vorsicht! – es fehlt eine gesetzliche Regelung weiterlesen

Ärzteinitiative MEZIS e.V. lehnt Corona-Warn-App aufgrund fehlenden Patientendatenschutzes ab

Die Ärzteorganisation MEZIS lehnt in einer Stellungnahme vom 24.06.2020  die Corona-Warn-App (CWA) ab.

Gründe dafür sind neben den bekannten, überwiegend negativen Erfahrungen aus anderen Ländern im Hinblick auf die Effektivität, die bekannten Sicherheitslücken und das mangelnde Begleitgesetz sowie insbesondere der mangelnde Patientendatenschutz. Denn durch exklusive Verbreitung über konzerneigene App-Stores kennen Google und Apple jeden Nutzer der CWA und können damit E-Mailadresse und meist Telefonnummer zur eindeutigen Identifizierung nutzen. Menschen ohne ein (Google\Apple konformes) Mobiltelefon werden hingegen diskriminiert, eine anonyme Nutzung ist nicht möglich. Durch die nicht offengelegten Schnittstellen der CWA zu diesen Firmen sowie der engen Integration der App in das Betriebssystem kumulieren durch die systeminterne Verknüpfung mit anderen Daten enorme Datenschutzrisiken. So ergeben die Corona-App-Daten trotz ihrer dezentralen Speicherung durch Verknüpfung mit dem Betriebssystem (mit IP-Adressen, Suchanfragen, Browserverläufen und Bewegungsprofilen) ein sehr detailliertes Bild zur erkrankten Person und dem Infektionsgeschehen auf Bundesebene quasi in Echtzeit – nur, dass all diese Daten von Millionen deutschen potentiellen ‚digitalen Patienten‘ exklusiv in den Datensilos amerikanischer Konzerne landen und nicht bei den zuständigen deutschen Seuchenschutzbehörden. Diese bekommen nur – und mit erheblicher Verzögerung und Ungenauigkeit – einen Bruchteil der generierten Daten aus der App.“

 

Corona-Warn-App: „Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig…“

Und der Arbeitgeber kann wohl auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und so die App nutzt…“ Diese Rechtsposition vertritt Martin Biebl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag auf beck-online, der Homepage des juristischen Fachverlags C.H.BECK oHG. Die von Herrn Biebl vertretene Rechtsposition wird auch von anderen Juristen im Bereich Arbeitsrecht vertreten.

Die Äußerungen machen deutlich, dass die Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Neuen Richtervereinigung e. V. (NRV)

Keine Corona-Warn-App ohne gesetzliche Absicherung

Corona-Warn-App: „Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig…“ weiterlesen