Corona-Warn-App: „Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig…“

Und der Arbeitgeber kann wohl auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und so die App nutzt…“ Diese Rechtsposition vertritt Martin Biebl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag auf beck-online, der Homepage des juristischen Fachverlags C.H.BECK oHG. Die von Herrn Biebl vertretene Rechtsposition wird auch von anderen Juristen im Bereich Arbeitsrecht vertreten.

Die Äußerungen machen deutlich, dass die Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Neuen Richtervereinigung e. V. (NRV)

Keine Corona-Warn-App ohne gesetzliche Absicherung

notwendig und berechtigt ist. Zu begrüßen ist es deshalb, dass die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 16.06.2020 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Sicherung der Freiwilligkeit der Nutzung und zur Zweckbindung mobiler elektronischer Anwendungen zur Nachverfolgung von Infektionsrisiken (Tracing-App-Freiwilligkeits-und Zweckbindungs-Gesetz – TrAppFZGBundestags-Drucksache 19/20037) veröffentlicht haben.

In der Begründung ihres Gesetzentwurfs stellt die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu Beginn zu Recht fest: Freiwilligkeit verlangt nicht nur Freiheit von staatlichem Zwang, sondern auch Freiheit von faktischem Zwang zur Nutzung und Offenbarung von Daten aus der App-Nutzung. Die Freiwilligkeit würde unterlaufen, wenn etwa sozialer oder wirtschaftlicher Druck, aber auch Arbeitgeber eine Nutzung erzwingen könnten. Deshalb sollte die Freiwilligkeit der Nutzung und Offenbarung von Daten aus der Nutzung der App bestmöglich abgesichert werden durch begleitende Regelungen zum Schutze für Verbraucherinnen und Verbraucher und Beschäftigte. Die Nutzung von privaten wie öffentlichen Einrichtungen, der Besuch eines Shopping-Centers, Dienstleistungen, bereits das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Veranstaltungsräumen, generell der Abschluss von Verträgen, Arbeits- und Dienstverhältnissen und vieles andere mehr könnten anderenfalls von der Nutzung der App abhängig gemacht. Dies liefe vielfach letztlich mangels Alternative und angesichts des Interesses an der Lockerung von Infektionsschutzmaßnahmen auf einen faktischen Nutzungszwang hinaus.“

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