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Corona, die Gesundheitsdaten und der Datenschutz – eine Handreichung des Landesdatenschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg

Auf insgesamt sieben Seiten geht der Landesdatenschutzbeauftragte aus Baden-Württemberg auf Häufig gestellte Fragen (‚FAQs‘)zum Thema Corona ein.

In der Einleitung wird darauf hingewiesen: „Durch die aktuelle Pandemie stehen viele öffentliche und private Arbeitgeber, aber auch viele Beschäftigte vor der Frage,welche Gesundheitsinformationen sie austauschen müssen, können und dürfen.Fragen des Datenschutzes stehen dabei aktuell sicherlich nicht im Zentrum, sind aber auch in Notsituationen in die Überlegungen einzubeziehen und erleichtern letztendlich die Bewältigung der Krise, vor der wir stehen. Umsichtiges und besonnenes Handeln erfordert daher immer auch die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, zu denen auch die Rechte der Beschäftigten zählen.Dabei gelten die bekannten Grundsätze fort: Der einzelne Betroffene ist ‚Herr seiner Daten‘, gerade auch seiner besonders sensiblen Gesundheitsdaten…“

Eine gute Handreichung für alle, die sich um ihre Gesundheit, aber auch um Ihre Gesundheits- und Behandlungsdaten sorgen.

Schutz der Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit der Klage eines niedergelassen Arztes auseinandersetzen, der erstinstanzlich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 € verurteilt worden war. Er hatte 2014 in seiner Arztpraxis einen Arbeitnehmer auf Veranlassung von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser Untersuchung an das Unternehmen weitergeleitet, ohne dass der Patient zuvor sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt hatte.

Mit Beschluss vom 28.06.2017 (Aktenzeichen: 1 Rb Ss 540/16) hat das OLG Karlruhe festgestellt: „1. Das in § 4a Abs.1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung zur Weitergabe von Daten erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten, der nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet eine restriktive Auslegung. 2. …“ Schutz der Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis weiterlesen

Gesetzentwurf des US-Repräsentantenhauses: US-Unternehmen sollen Beschäftigte künftig dazu nötigen können, Gentests zuzustimmen und deren Ergebnisse offenzulegen

Gestützt auf eine Stellungnahme der Europäischen Gesellschaft für Humangenetik (ESHG) berichtet die Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 18.03.2017 über einen Gesetzentwurf, den ein Komitee des US-Repräsentantenhauses vor wenigen Tagen in die parlamentarischen Beratungen eingebracht hat. Die SZ teilt mit: „Unternehmen könnten künftig Angestellte dazu nötigen, Gentests zuzustimmen und deren Ergebnisse offenzulegen. Amerikanische wie europäische Humangenetiker sind entsetzt… erfahrungsgemäß schwappen Vorstöße im Bereich der Bioethik irgendwann nach Europa über. Das muss nicht immer schlecht sein; in diesem Fall aber wäre es verheerend. US-Unternehmen könnten in Zukunft nämlich firmeninterne Wellness-Programme als Schleichweg nehmen, um den gesetzlich festgelegten Schutz der genetischen Privatsphäre zu umgehen… Und solche, bei denen in einem Gentest ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung festgestellt wird, wären für die Unternehmen in der Konsequenz eine Belastung, Arbeitsverträge würden nicht verlängert, Karrieren ausgebremst…“ Gesetzentwurf des US-Repräsentantenhauses: US-Unternehmen sollen Beschäftigte künftig dazu nötigen können, Gentests zuzustimmen und deren Ergebnisse offenzulegen weiterlesen