Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit der Klage eines niedergelassen Arztes auseinandersetzen, der erstinstanzlich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 € verurteilt worden war. Er hatte 2014 in seiner Arztpraxis einen Arbeitnehmer auf Veranlassung von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser Untersuchung an das Unternehmen weitergeleitet, ohne dass der Patient zuvor sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt hatte.
Mit Beschluss vom 28.06.2017 (Aktenzeichen: 1 Rb Ss 540/16) hat das OLG Karlruhe festgestellt: “1. Das in § 4a Abs.1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung zur Weitergabe von Daten erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten, der nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet eine restriktive Auslegung. 2. …” Schutz der Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis weiterlesen