Darf der Messenger „WhatsApp“ zur Arzneimittelbestellung in Apotheken eingesetzt werden?

Zu diesem Thema hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen im Mai 2018 Stellung genommen. In der zweiseitigen Information wird festgestellt: Vermehrt bieten niedersächsische Apotheken den Service an, dass Kunden rezeptpflichtige Arzneimittel mittels des Messengerdienstes WhatsApp bestellen können. Hierbei werden Kunden durch die Apotheke aufgefordert, eine Fotografie eines Rezeptes an eine mit WhatsApp verbundene Mobilfunknummer der Apotheke zu versenden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der Einsatz von WhatsApp zur Bestellung von Arzneimitteln bei Apotheken, allerdings als nicht zulässig angesehen.“

Und weiter: Bei der Nutzung von WhatsApp ist ein Verstoß gegen §§ 88, 109 Telekommunikationsgesetz (TKG) anzunehmen. Gemäß § 88 Abs. 2 TKG ist jeder Anbieter eines Telekommunikationsdiens-tes verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Konkretisiert wird diese Verpflichtung insbesondere durch § 109 Abs. 1 TKG. Danach hat jeder Diensteanbieter erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu treffen. Dies hat der Verantwortliche (die Apotheke), welcher einen Telekommunikationsdienst einsetzt, zuvor sicherzustellen. Sofern zwischen der jeweiligen Apotheke und WhatsApp kein individueller Vertrag geschlossen wird, der entsprechende Schutzmaßnahmen vorsieht, bestehen an der Sicherstellung der Umsetzung erhebliche Zweifel, sodass aus diesem Grund der Einsatz von WhatsApp unzulässig ist…“

Die niedersächsische Datenschutzbeauftragte verweist insbesondere auf folgendes Problem: Sofern die Apotheke auf dem dienstlichen Mobiltelefon ein Adressbuch anlegt, ist zu beachten, dass bei der Nutzung von WhatsApp das Adressbuch des jeweiligen mobilen Endgeräts ausgelesen wird und alle dort enthaltenen Kontaktdaten ungefragt an die WhatsApp Inc. übermittelt werden…“

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