ARTICLE-15-MAN und die (Auskunfts-)Rechte der Patient*innen – ein informatives Comic von Landesdatenschutz Rheinland-Pfalz

Für Menschen, die sich schnell über Auskunftsrechte von Patient*innen in Arztpraxen und Krankenhäusern informieren möchten, hat der Landesdatenschutzbeauftragte in Rheinland-Pfalz ein informatives Comic veröffentlicht:

Zwei Hinweise:

  • Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person.
  • Was im Comic über das Auskunftsrecht gegenüber Arztpraxen und Krankenhäusern dargestellt wird gilt auch für andere Einrichtungen, Unternehmen und Vereine.

Mit Urteil vom 29.05.2020 (Aktenzeichen: 6 O 76/20) hat das Landgericht Dresden den Auskunftsanspruch von Patient*innenbestätigt und entschieden:

Der Klägerin steht als Patientin neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten zu… Der Anwendungsbereich der DGSVO ist bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck (hier zivilrechtliche Haftungsansprüche) der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird… Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Gesundheitsdienstleister, die ausdrücklich in dem Erwägungsgrund (63) der Einleitung des DGSVO genannt sind. Die Anwendbarkeit der DGSVO ist mithin gegeben…“ (Urteil, Seite 4).

Das Gericht hat daher das Krankenhaus verurteilt, der Klägerin eine unentgeltliche Auskunft über die Klägerin bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im pdf-Format für den Behandlungszeitraum  zu erteilen.

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