Behandlungsverweigerung durch Ärzt*innen bei Weigerung der Patient*innen, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO durch Unterschrift zu bestätigen, ist nicht zulässig

Bei vielen Ärzt*innen herrscht seit Inkrafttreten der DSGVO Unsicherheit, wie sich die neue Rechtslage auf das Verhältnis zu ihren Patient*innen auswirkt. Ein krasses Beispiel, wie eine Arztpraxis ihr (mangelhaftes) Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung an einer Patientin exekutiert haben wir in einem Erfahrungsbericht dokumentiert.

Mit einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 05.09.2018 müssten Unsicherheit, Verwirrung und rechtswidriges handeln jetzt ihr Ende finden: „Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass Ärztinnen und Ärzte oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen die Behandlung ablehnen oder die Verweigerung der Behandlung androhen, wenn die Patientin oder der Patient die Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht mit ihrer oder seiner Unterschrift versieht. Eine solche Praxis ist nicht mit der DSGVO vereinbar. Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass der Patientin bzw. dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte…“

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