Die Redaktion dieser Homepage erreichte folgende – von uns anonymisierte – Nachricht: “Hi Datenschützer, möchte gern von Euch wissen, ob das wirklich in Ordnung ist: Habe zum neuen Quartal den praktischen Arzt gewechselt, mir wurde beim letzten Besuch die Datenschutzerklärung vorgelegt, die ich unterschreiben sollte. Dabei gab es zwei Häkchen. Beim Häkchen Weitergabe der ärztlichen Informationen an andere Ärzte / Stellen habe ich kein Häkchen gesetzt und NO geschrieben und der Ärztin erklärt, dass ich das nicht akzeptiere. Ich möchte die Arztbriefe … erst sehen wollen, dann werde ich sie weiterleiten. Auch bin ich nicht mit einer Weitergabe an X-Stellen ohne mein Wissen und Einverständnis einverstanden… Die Ärztin behauptet, ohne diese Zustimmung käme der Praxisbetrieb nicht klar, Sie hat mit ihrem Chef abgesprochen, ich müsse dieser Datenschutzerklärung zustimmen. Ohne diese Erklärung würden sie die weitere Behandlung verweigern. Und das, während gerade meine … werte und … medikamente neu eingestellt werden müssen. Ich habe um eine schriftliche Bestätigung gebeten… Habe dann bei der … Krankenkasse angerufen, die erklärt sich für nicht zuständig, auch keine Beschwerdestelle, denn da ginge es nur um den Datenschutz der Krankenkasse selbst. Die wollten mich an die KV verweisen – ist das nicht, den Bock zum Gärtner zu machen? Wer ist zuständig – habe ich Recht oder gilt die neue Datenschutzverordnung nicht für Ärzte?” Eine Arztpraxis exekutiert ihr (mangelhaftes) Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung an einer Patientin – ein Erfahrungsbericht weiterlesen
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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Sozialdatenschutz – eine Übersicht über wichtige Neuregelungen
Der Sozialdatenschutz – dazu zählt auch der Schutz von Gesundheits- und Behandlungsdaten – hat auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 eine besondere Stellung im Datenschutzrecht.
Bereichsspezifische Regelungen aus dem Sozialdatenschutz wird es auch nach dem 25.05.2018 geben. Grundlage dafür ist Art. 6 DSGVO, der bereichsspezifische Regelungen zulässt, soweit sie im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO stehen.
Der Bundes-Gesetzgeber hat zwischenzeitlich insbesondere das SGB I und das SGB X an die DSGVO angepasst. Die Neuregelungen dazu befinden sich in Art. 19 – 25 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (dort ab der S. 23)
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zu diesem Thema eine kurze Information zur Verfügung gestellt. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Sozialdatenschutz – eine Übersicht über wichtige Neuregelungen weiterlesen
Sozialgericht Berlin entscheidet über Umgang mit Fotos, die eine Krankenkasse für Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte anfordert
Mit Urteil vom 27.06.2017 (Aktenzeichen: S 208 KR 2111/16) hat das Sozialgericht Berlin festgestellt:
- „Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
- Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
- Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.“
Das Gericht entsprach damit der Forderung des Klägers, der von seiner Krankenkasse vergeblich eine Zusage einforderte, dass diese die bereitgestellten Fotos
- ausschließlich nur zur erstmaligen Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGk) nutzt,
- eine anderweitige Verwendung, Aufbewahrung, Speicherung, Weitergabe etc. der Fotos ausschließt und
- die Fotos und etwaige Kopien unmittelbar nach der erstmaligen Ausstellung einer Gesundheitskarte unverzüglich und unwiederbringlich löscht. Sozialgericht Berlin entscheidet über Umgang mit Fotos, die eine Krankenkasse für Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte anfordert weiterlesen