… ist Gegenstand des Tätigkeitsberichts des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber für 2020. Zu den wiederholten Änderungen des § 68b SGB V wird in Abschnitt 4.2 des Berichts (ab S. 40) u. a. festgestellt:
- „Diese bereits mit dem Digitale-Versorgungsgesetz (DVG) geschaffene Norm eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, Versorgungsinnovationen zu fördern. Dazu dürfen sie die versichertenbezogenen Daten, die sie rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. Zuvor sind die Daten zu pseudonymisieren und – soweit möglich – zu anonymisieren. Eine Datenübermittlung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Nach der ursprünglichen Fassung des DVG durften die Krankenkassen die Auswertung von Versichertendaten und die Unterbreitung von Informationen und individuellen Angeboten nur vornehmen, wenn der Versicherte zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Mit dem PDSG wurde dieses Einwilligungserfordernis nunmehr hinsichtlich der Datenauswertung und der Unterbreitung individueller Versorgungsangebote durch ein Widerspruchsrecht ersetzt, das sich lediglich auf die konkrete Angebotsunterbreitung bezieht.Diese Änderung bewerte ich äußerst kritisch.
- Mit der gänzlichen Abschaffung des Einwilligungserfordernisses und der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Datenauswertung sind insbesondere vulnerable Gruppen unter den Versicherten den Auswertungen durch die Krankenkasse ausgesetzt. Eine tatsächliche Freiwilligkeit der Teilnahme an den Versorgungsangeboten sollte nach meiner Auffassung damit verbunden sein, dass sich die Versicherten im Vorfeld gegen die Einbeziehung ihrer Daten in die Auswertung zum Zwecke der Angebotsunterbreitung entscheiden können.
- …behalte ich mir aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Krankenkassen im Hinblick auf die konkreten Verfahrensumsetzungen vor, soweit diese nicht in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung stehen.“