„Die Ausgestaltung der ePA verstößt gegen die DSGVO“

Dies stellt die neue Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider auf der Homepage des BfDI unmissverständlich fest. Um dann weiter darauf hinzuweisen:

Menschen, die kein eigenes geeignetes Endgerät besitzen oder keines benutzen wollen (die sogenannten „Frontend-Nichtnutzer“ ohne App), bekommen nur ein eingeschränktes Zugriffsmanagement zu ihrer ePA. Diese Versicherten werden in ihrer Patientensouveränität beschränkt. Anders als Frontend-Nutzer können sie nicht mit hoher Genauigkeit festlegen, wer welche Daten sehen darf.

Datenschutzrechtlich kritisch zu bewerten ist auch, dass die Vielzahl derjenigen Menschen, die kein eigenes Endgerät haben oder nutzen wollen, auf Dauer auch keinen Einblick in ihre eigene, von ihnen selbst zu führende ePA haben.

Durch die Benachteiligung und Ungleichbehandlung dieser großen Gruppe von Versicherten hat das PDSG* eine Zweiklassengesellschaft bei der ePA geschaffen…“

* PDSG = Patientendaten-Schutz-Gesetz

Quelle: Homepage des BfDI

Die BfDI informiert in dieser Veröffentlichung auch über die unterschiedlichen Varianten eines

Widerspruchs gegen die Anlage einer ePA

in ihrer Gesamtheit (das sogenannte „opt-out“) oder andere (Teilbereiche betreffende) Widerspruchsmöglichkeiten:

Gegen die Opt-out ePA können Betroffene jederzeit – auch vor der Einrichtung – widersprechen und ihnen dürfen dadurch keine Nachteile in der Versorgung entstehen. Die Krankenkassen sind nach dem Gesetz ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen. Darüber muss die Krankenkasse ihre Versicherten informieren. Sie haben ab dann sechs Wochen Zeit gegenüber ihrer Krankenkasse zu widersprechen. Aber auch wenn sie diese Frist nicht nutzen, können sie danach jederzeit gegen ihre ePA widersprechen und die ePA wird gelöscht. Dieser Widerspruch kann auch in der App durch einen Vertreter erfolgen.

Versicherte können sich auch für eine ePA entscheiden und nur einzelnen Funktionen widersprechen. Zu Beginn sind das (i) die automatische Übertragung der Abrechnungsdaten der Krankenkasse in ihre ePA, (ii) die Teilnahme am Medikationsprozess, bei dem ihre E-Rezepte automatisch in die ePA geladen werden und (iii) die oben beschriebene Freigabe Ihrer ePA-Daten für die Forschung. Diese Widersprüche können in der ePA-App (i,ii,iii), gegenüber den Ombudsstellen der Krankenkassen (ii, iii) oder direkt gegenüber den Krankenkassen (iii) eingelegt werden.“


Viele nützliche Informationen zur ePA, ihren Risiken und den Möglichkeiten, gegen sie Widerspruch einzulegen finden sie auf der Homepage des Bündnisses Widerspruch-ePA. Dort finden Sie mit dem Widerspruchs-Generator Hilfestellungen für die Formulierung der unterschiedlichsten Widerspruchs-Varianten gegen die Anlage einer ePA bzw. der eingegrenzten Nutzung einer ePA.

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