Mit einer Stellungnahme vom 11.12.2024 weist der Berufverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) auf Probleme mit der elektronischen Patientenakte (ePA) speziell bei Kindern und Jugendlichen hin.
Ab 15.01.2025 wird für alle gesetzlich krankenversicherten Personen in Deutschland – egal welchen Alters oder welcher Staatsangehörigkeit sie sind – eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, sofern dem nicht individuell widersprochen wird. Auch bei Kindern, wenn die Sorgeberechtigen nicht widersprechen.
Kinder schützen – warum?
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert. Je früher die medizinischen Daten eines Kindes irgendwo gesammelt und ausgewertet werden, desto schwerer wird es für das Kind jemals wieder aus den „Schubladen“ herauszukommen, in die es dadurch gesteckt wurde.
Der Berufverband der Kinder- und Jugendärzt*innen weist in seiner Stellungnahme auf spezifische Probleme mit der ePA bei Kindern und Jugendlichen hin:
- Wie sollen sich Ärzt*innen verhalten, wenn von Sorgeberechtigten unterschiedlich ePA-Befüllungswünsche geäußert werden?
- Müssen beide Elternteile widersprechen oder reicht es, wenn ein Elternteil dem Anlegen einer ePA für ein Kind widerspricht?
- Ärzt*innen sind zum Befüllen der Akte verpflichtet, auch, wenn sie überzeugt sind, dass dies nicht im Interesse des Kindes ist (z. B. wg. Gefahr einer Diskriminierung).
- Bis zum 15. Lebensjahr können Kinder ihre „Gesundheitsdaten“ nicht vor Einblicken der Eltern schützen. Gerade in der Pubertät – z.B. Verhütung betreffend – sei dies ein Problem – insbesondere wenn Kinder ein berechtigtes Interesse auf Nichtinformation der Sorgeberechtigten äußern.
- Was passiert mit der ePA bzw. den Daten, wenn beide Eltern das Sorgerecht verlieren?
Viele nützliche Informationen zur ePA, ihren Risiken und den Möglichkeiten, gegen sie Widerspruch einzulegen finden sie auch auf der Homepage des Bündnisses Widerspruch-ePA.