Einleitung
Wutrede an Gegner:innen von Anti-COVID-Maßnahmen weiterlesen
Eine Pflicht-Impfung gegen COVID-19 für Menschen, die älter als 50 Jahre sind, wäre gerade noch vertretbar. Ein Impf-Register allerdings sollte nicht eingerichtet werden. Pflicht-Impfung gegen COVID-19 – kein Grund, verrückt zu werden weiterlesen
Aufzeichnungen der bisherigen Veranstaltungen finden sich hier: https://tube.tchncs.de/video-channels/egk/
Original, und Version für die Eingabeformulare der Bundestagsparteien
Die im Bundestagsparteien haben sich darauf geeinigt, dass Wahlprüfsteine von Organisationen nur beantwortet werden, wenn die Fragen in Web-Formulare dieser Parteien eingegeben werden.
Diese Formulare lassen bei allen diesen Parteien nur maximal 8 Fragen mit je 300 Zeichen zu. Unserer Meinung nach ist es nicht möglich, mit 300 Zeichen eine gute Frage zu stellen. Urteilen Sie selbst! Diese Begrenzung ist eine Verweigerung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft.
Original | 300-Zeichen-Version |
Der Aufbau der Telematik-Infrastruktur für das Gesundheitswesen (TI) hat bereits etliche Milliarden an Versichertenbeiträgen gekostet. Allein für die Konnektoren, die die Arztpraxen an das System anbinden, wurden 2 Milliarden ausgegeben (vgl. https://www.heise.de/select/ct/2021/12/2102214270901973259). Bislang funktioniert nur das Versichertenstammdatenmanagement (und das auch nicht immer), das die Adresse auf der Gesundheitskarte aktualisiert. Künftig soll dieses System durch die sog. „TI 2.0“ (https://www.gematik.de/fileadmin/user_upload/gematik/files/Presseinformationen/gematik_Whitepaper_Arena_digitale_Medizin_TI_2.0_Web.pdf) abgelöst werden, so dass die bisher installierte Hard- und Software durch neue ersetzt werden muss. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie beurteilen Sie die Kostenentwicklung, die die Telematik-Infrastruktur bisher verursacht hat? Und wie bewerten sie die durch die TI 2.0 (https://www.gematik.de/fileadmin/user_upload/gematik/files/Presseinformationen/gematik_Whitepaper_Arena_digitale_Medizin_TI_2.0_Web.pdf) verursachten weiteren Kosten, die der Versichertengemeinschaft entstehen? | Wie beurteilen Sie das Kosten-Nutzen-Verhältnis der „Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen“ (TI) und die weiteren Kosten durch die TI 2.0 (https://www.gematik.de/fileadmin/user_upload/gematik/files/Presseinformationen/gematik_Whitepaper_Arena_digitale_Medizin_TI_2.0_Web.pdf)? |
Künftig soll die Authentifizierung von Versicherten sowie Behandlerinnen und Behandlern in der Telematik-Infrastruktur über „digitale Identitäten“ erfolgen, die keine elektronische Gesundheitskarte der Versicherten und keine Konnektoren in den Arztpraxen mehr erfordern. Die technischen Grundlagen für diese Änderung sollen in der kommenden Wahlperiode des Bundestags geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie bewerten Sie die (sanktionsbewehrte! – siehe § 291b Abs. 5 SGB V) Pflicht von Ärzten, Psychotherapeuten, Apotheken und anderen Anbietern im Gesundheitswesen, sich jetzt trotzdem noch mit Konnektoren an die Telematik-Infrastruktur anzuschließen? Halten Sie eine rein Software-basierte Lösung für ebenso sicher wie die bisherige Infrastruktur? | Die TI 2.0 setzt auf Authentifizierung durch „digitale Identitäten“ (ohne eGK/Konnektoren). Wie bewerten Sie die gesetzl. Pflicht von Ärzten, Apotheken usw., sich jetzt noch per Konnektor an die TI anzuschließen? Halten Sie eine rein Software-basierte Lösung für ebenso sicher wie die bisherige? |
Der Zugriff auf Informationen in der Telematikinftrastruktur über das eigene Handy ist für Versicherte bequem, aber riskant. Derzeit soll ein Handy-Zugriff auf Rezepte und auf die Elektronische Patientenakte ermöglicht werden. Nach Einführung der digitalen Identitäten könnte das Smartphone das einzige Zugangsmittel zu lebenswichtigen Gesundheitsdaten werden. Auf normalen Smartphones ist es nicht möglich, einen unbefugten Zugriff auf Daten zu verhindern. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie beurteilen Sie die Nutzung von Smartphones zur nicht anonymisierten Speicherung von Gesundheitsdaten der gesetzlich Versicherten? | Versicherte greifen mit kaum/nicht gesicherten Smartphones auf ihre Daten (Rezepte, ePatientenakte) in der TI zu. Was halten Sie davon, wenn gesetzlich Versicherte ein Smartphone brauchen, um ihre Gesundheitsdaten zu sehen oder den Zugriff darauf zu regeln? |
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) hat kürzlich ein Gutachten unter dem Titel „Digitalisierung für Gesundheit – Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems“. Darin wird eine eine radikale Abkehr vom bisherigen Prinzip der Freiwilligkeit bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) gefordert. Künftig solle für alle Versicherten ab Geburt bzw. ab Zuzug aus dem Ausland per Gesetz und ohne vorherige Einwilligung eine ePA erstellt werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie bewerten Sie diese Position des Sachverständigenrats? Werden Sie diese Positionierung im Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Wahlperiode unterstützen oder haben Sie dazu eine abweichende Position? | Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) fordert die obligatorische ePatientenakte ab Geburt (Gutachten „Digitalisierung für Gesundheit – Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems“). Wie bewerten Sie diese Position des SVR? |
Der Sachverständigenrat fordert in seinem Gutachten zudem, dass künftig auch die Gesundheits- und Behandlungsdaten, die in den ePA der einzelnen Versicherten gespeichert sind, per Gesetz und ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen für Forschungszwecke genutzt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie bewerten Sie diese Position des Sachverständigenrats? Werden Sie diese Positionierung im Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Wahlperiode unterstützen oder haben Sie dazu eine abweichende Position? | Der Sachverständigenrat fordert in seinem Gutachten zudem, dass künftig auch die Gesundheits- und Behandlungsdaten den ePA der einzelnen Versicherten per Gesetz und ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen für Forschungszwecke genutzt werden dürfen. Wie bewerten Sie diese Position des SVR? |
In der jetzigen Legislaturperiode wurde der Aufbau von Datenbanken beschlossen, in denen die Daten von Patientinnen und Patienten ohne deren Einverständnis gesammelt werden. Bisher geschieht das für die Leistungsdaten der Krankenkassen ( „Forschungsdatenbank“ – §§ 303 a – f SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html#BJNR024820988BJNG008700308 ) und für alle Behandlungen mit Bezug zu Implantaten („Implantateregistergesetz – http://www.gesetze-im-internet.de/iregg/BJNR249410019.html„). Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie bewerten Sie bisher geschaffenen Patientendaten-Pools, die ohne vorherige Einholung der Zustimmung der Betroffenen befüllt werden? Plädieren Sie ggf. für weitere Patientendaten-Pools, die ohne vorherige Einholung der Zustimmung der Betroffenen befüllt werden? Wenn Ja – in welchen Bereichen bzw. mit welchen Daten? | Daten ges. Versicherter werden bereits ohne deren Einverständnis in Datenbanken gesammelt (Implantateregister, Forschungsdatenbank n. §§ 303a-f SGB V). Wie bewerten Sie diese Daten-Pools? Sind Sie für weitere Patientendaten-Pools ohne Zustimmung der Betroffenen? Für welche Zwecke/ mit welchen Daten? |
Gemäß einem Antrag der Grünen zur regionalen integrierten Versorgung ( https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/218/1921881.pdf ) sollen bis zum Jahr 2025 10 % der Bevölkerung in „Gesundheitsregionenverträgen“ versorgt werden. „Integrierte Versorgung“ bedeutet, die Versicherten gehen nicht einfach bei Bedarf zum Arzt, sondern die medizinische Versorgung wird von regionalen Management-Gesellschaften gesteuert. Deren Träger könnten Versicherungen, Kommunen, Kassenärztliche Vereinigungen oder Unternehmen sein. Vor allem im letzten Fall erwarten Kritiker eine Entwicklung wie bei der Krankenhausprivatisierung (Konzern-Gewinne zulasten der Patienten und Beschäftigten). Die regionale Vernetzung setzt übergreifende elektronische Patienten- bzw. Fallakten voraus, auf welche die Behandler und die Mitarbeiter der Managementgesellschaften der Gesundheitsregionenverträge Zugriff haben. Zur Verbesserung der Versorgungsqualität sollen die Managementgesellschaften außerdem Zugriff auf die „Forschungsdatenbank“ erhalten. Diese besteht aus den Abrechungsdaten (inkl. der Diagnosen), welche bei den Krankenkassen über die einzelnen Versicherten vorliegen. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Wie sehen Sie die Übertragung der medizinischen Versorgung an regionale Management-Gesellschaften („Integrierte Versorgung“)? Wie sehen Sie die erweiterte Nutzung von Patientendaten, die ursprünglich nicht für Management- bzw. Forschungszwecke erhoben wurden? | Die Grünen beantragten eine regionale „integrierten Versorgung“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/218/1921881.pdf), also die Übertragung des med. Versorgungsauftrags an Managementgesellschaften und gemeinsame ePatientenakten für Behandler und Manager. Wie bewerten Sie dieses Konzept der Integrierten Versorgung? |
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde zum 1. Juli 2021 EU-weit ein digitales Impfzertifikat eingeführt. Nicht gesetzlich geregelt ist, wofür es innerhalb der BRD eingesetzt werden darf, d.h. wer zu welchen Zwecken seine Vorlage verlangen kann. Während der Pandemie wurde vielfach gesagt, der Datenschutz verhindere eine effektive Bekämpfung der Pandemie z.B. durch Apps oder durch die Kontaktverfolgung von Handies mit Funkzellenabfragen. Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie: Sollte die Nutzung des digitale Impfzertifikats gesetzlich geregelt werden, und mit welchem Inhalt? Würden Sie bei zukünftig ggf. notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von pandemischen Gesundheitsgefährdungen den Datenschutz anders gewichten, als bisher? | Zum Juli 2021 wurde EU-weit ein digitales Impfzertifikat eingeführt. Nicht geregelt ist, wer dessen Vorlage in der BRD wofür verlangen darf. Soll die Nutzung des Zertifikats gesetzlich geregelt werden? Mit welchem Inhalt? Würden Sie bei künftigen Pandemie-Maßnahmen den Datenschutz anders gewichten? |
Die EU plant einen europäischen Impf-Ausweis, der auch Tests und überstandene Erkrankungen belegen soll. Der Entwurf einer Verordnung stützt sich auf das Recht der EU, die Freizügigkeit der Bewohner:innen zu fördern. Die Freizügigkeit werde behindert
Die EU regelt ausdrücklich nicht, welche Rechte und Möglichkeiten von diesem Zertifikat abhängen sollen. Das bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen. Ob und wann man überhaupt verlangen darf, dass jemand seinen COVID-19 Status offenbart, darüber müsste man einen Extra-Artikel schreiben. Fakt ist, Informationen zum COVID Status werden bei Grenzübertritten manchmal verlangt. Die EU ist nicht berechtigt, das anzuordnen oder zu verbieten. Das Zertifikat soll den Nachweis erleichtern, falls er verlangt wird. Die EU rechnet damit, dass ihr Ausweis nicht nur an den Grenzen, sondern auch innerhalb der Mitgliedsländer genutzt wird, doch dafür fehlen Regelungen. Die EU kann sie nicht erlassen. Eine deutsche Regelung dafür ist dringend erforderlich. Europäisches Impf-Zertifikat – Gesetz über Nutzung im Inland erforderlich! weiterlesen
Der ‚Hebammen Kampfchor‘ spielte eine tragende Rolle in der Inszenierung „Das Licht der Welt“ in der Landesfrauenklinik Hannover. Auf Youtube kann man den Chor in diesem Video bewundern. Ihr dort gesungenes Stück Angst regiert beschäftigt sich mit der Angstmacherei gegenüber schwangeren Frauen, um ihnen möglichst viele Behandlungen und Dienstleistungen zu verkaufen. Hebammen-Kampfchor weiterlesen
Die Corona-Pandemie macht die Konstruktionsfehler unserer profitorientieren globalisierten Wirtschaft noch sichtbarer als sonst: Die Märkte, die angeblich alles zum Guten regeln, versagen. Die an Wachstum und Gewinn gebundene, exportorientierte Wirtschafts- und Handelspolitik droht zusammenzubrechen. Plötzlich müssen Staat und Politik es wieder richten und die großen gesellschaftlichen Systeme funktionsfähig halten.
Bei aller berechtigten Sorge birgt die Corona-Pandemie aber auch eine Chance: uns darauf zu besinnen, #waswirklichwichtigist für eine Gesellschaft. Jetzt gilt es, die Prioritäten geradezurücken und die Menschen, nicht den Profit ins Zentrum zu stellen.
Die Krisenprogramme dürfen nicht Klimakiller am Leben halten, sondern müssen den sozial-ökologischen Umbau der Wirtschaft fördern. Und zur gesellschaftlichen Solidarität gehört eine öffentliche Daseinsvorsorge, die allen Menschen zugutekommt – im Gesundheitswesen und darüber hinaus.
Ab dem 9. Juli zeigt attac hier fünf Tage lang den Film „Der marktgerechte Patient“ als kostenfreien Stream. Zum Abschluss freuen wir uns auf ein Filmgespräch. Dabei sein werden Leslie Franke und Herdolor Lorenz (Filmemacher*innen) und Dagmar Paternoga und Arndt Dohmen von der Attac-AG Soziale Sicherungssysteme. Dr. med. Arndt Dohmen ist Internist und ehemaliger Ärztlicher Leiter der Hochrheinklinik Bad Säckingen. Dagmar Paternoga ist Psychotherapeutin und war Projektleiterin in der Psychiatrie der LVR-Klinik Bonn.
Ein Bündnis von Patienten-Datenschützern fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) bzw. den Stopp seiner Einführung. Das Bündnis kritisiert aus Datenschutzgründen
- die elektronische Patientenakte,
- den Betreiber der Telematikinfrastruktur (TI), die gematik,
- Regelungen zur Organspende und Vorsorgevollmacht,
- die Einführung von elektronischen Rezepten und
- die Intransparenz bei der Vergabe von Aufträgen an die IT-Wirtschaft.
In einer umfangreichen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand 01.04.2020) bemängelt das Bündnis zahlreiche Unstimmigkeiten des vorliegenden Gesetzestextes.
Das Bundesverfassungsgericht hatte es in dieser Entscheidung ebgelehnt, eine einstweilige Anordnug zu erlassen, mit der ein Kläger die Weitergabe von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken stoppen wollte. Mit Spahns „digitalem Versorgungsgesetz“ (DVG) war Anfang 2020 vorgesehen worden, dass die Krankenkassen alle Gesundheitsdaten, die bei ihnen anfallen, und zusätzlich Wohnort, Alter und Geschlecht des Versicherten an eine Datenstelle ihres Spitzenverbandes liefern. Dort werden sie personenbezogen zusammengeführt. Die Versichertennummer wird durch ein Pseudonym ersetzt. Dieser Datenbestand steht dann Forschungseinrichtungen offen. Zu ihnen gehören alle deutschen Universitäten.
Es ist längst vielfach erwiesen, dass die Identifikation der betroffenen Person bei solchen Daten ein Kinderspiel ist, wenn man nur zwei bis drei Informationen über den Betroffenen hat, z.B. Wohnort, Alter und Datum eines Arztbesuchs. Deshalb hatten Datenschützer dieses Gesetz kritisiert.
Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aber keineswegs für das Gesetz grünes Licht gegeben. Es hat nur entschieden, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in dem das Gesetz sofort gestoppt werden muss. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ist weiterhin möglich. Das Gericht schreibt dazu:
„Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Der Antragsteller bringt gewichtige Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorschriften vor. Darüber hinaus waren diese bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten; die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften wurde unter den Aspekten des Reidentifikationsrisikos, der Datensicherheit insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlüsselung der Daten statt einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung und des Selbstbestimmungsrechts der gesetzlich Versicherten über ihre Daten diskutiert sowie mit Blick auf den sensiblen Charakter der genutzten Daten auch in Teilen bezweifelt (vgl. BRDrucks 360/19 [Beschluss], S. 9; BT-Plenarprotokoll 19/116, S. 14291B, C, D; BT-Plenarprotokoll 19/124, S. 15366A, B, 15368C, D, S. 15369B, C; siehe auch BT-Ausschussprotokoll 19/63, S. 17 ff.). Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hatte im Gesetzgebungsverfahren in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 Bedenken geäußert. In einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren würden sich komplexe Fragen der verfassungsrechtlichen Datenschutzdogmatik stellen, insbesondere die Frage, ob die vom Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verfolgten Zwecke auch durch eine in Umfang, Erhebungs- oder Verarbeitungsmodalitäten begrenzte Datennutzung (zum Beispiel durch verpflichtend einzuholende Einwilligungen oder weiter als bisher reichende Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten) im Ergebnis ohne nennenswerte Abstriche hinsichtlich Repräsentativität und Qualität des Datenmaterials erreicht werden könnten. Diese Fragen bedürfen näherer Aufklärung und können angemessen nicht in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze der Zeit behandelt werden. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Aspekte der Anonymisierung und Pseudonymisierung sowie auf die Vorkehrungen zur IT-Datensicherheit und auf die institutionelle Ausgestaltung der datenverarbeitenden Stellen zu richten sein. Für ein gegebenenfalls durchzuführendes Hauptsacheverfahren ist davon auszugehen, dass der Vortrag insoweit weiter ausgebaut und substantiiert wird.“
Das Gericht ermutigt somit geradezu dazu, im ordentlichen Verfahren eine Verfassungsbeschwerde gegen das DVG einzureichen. Wir sollten dafür Sorge tragen, dass das nun auch getan wird.
Ab Montag, den 27.5.20 gilt in ganz Deutschland im öffentlichen Nahverkehr und in Supermärkten die Pflicht, einfache Gesichtsmasken oder Schals vor Mund und Nase zu tragen. Der Präsident des Weltärztebundes, Ulrich Montgomery, hat das heute (23.04.) als lächerlich bezeichnet.
Studien, die die Wirksamkeit solcher Schutzmasken belegen, fehlen. So die Weltgesundheitsorganisation laut Robert-Koch-Institut (RKI). In einer Studie, die das RKI 2009/2010 durchgeführt hat, erwiesen sich solche „selbstgemachten“ Schutzmasken als wirkungslos.
Gründe, die gegen Schutzmasken sprechen:
Der unbestreitbare (geringe) Schaden für die Trägerinnen und Träger müsste durch einen nachweisbaren (ebenfalls geringen) Nutzen für andere Personen ausgeglichen werden, damit das Tragen vom Staat zur Pflicht gemacht werden kann. Solange das nicht der Fall ist, ist eine Pflcht zum Masken tragen, die mit Bußgeld bewehrt ist, nach meiner Meinung nicht akzeptabel.
Das Maskentragen ist selbstverständlich eine Einschränkung eines Grundrechts (freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 GG). Sie muss deswegen wasserdicht begründet werden. Das ist derzeit nicht der Fall.
In Deutschland ist die Obrigkeitshörigkeit bzw. Compliance groß genug, um es bei einer Empfehlung für Schutzmasken bewenden zu lassen. Eine Pflicht ist in Anbetracht der Beeinträchtigung von Kindern, Alten und Menschen mit Lungenproblemen meines Erachtens nicht akzeptabel.