Stellungnahme des AOK-Bundesverbands zur elektronischen Patientenakte nach § 291 SGB V

In Vorbereitung der Anhörung zum Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 16.01.2018 hat der AOK-Bundesverband bereits am 14.12.2018 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.

In diesem Beitrag soll lediglich die Stellungnahme der AOK zu den beabsichtigten Neuregelungen zur elektronischen Patientenakte (ePa – § 291a SGB V) bewertet werden.

Im Entwurf der Bundesregierung für das TSVG wird zu § 291a SGB V formuliert: Die folgenden Sätze werden angefügt: ‚Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen Patientenakte zusätzliche Inhalte oder Anwendungen zu den Inhalten und Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen.’“ (TSVG-Entwurf, S. 41)

Der Änderungsvorschlag des AOK-Bundesverbands dazu lautet: „Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen Patientenakte und über diese hinaus, zusätzliche Inhalte oder Anwendungen zu den Inhalten und Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die Spezifikation der elektronischen Patientenakte ist entsprechend offen zu gestalten. (Stellungnahme der AOK, S. 153 – Änderungen / Ergänzungen in roter Schrift)

Sollten die von der AOK vorgeschlagenen Ergänzungen Eingang finden in § 291a SGB V würde die elektronische Patientenakte (ePa) für die Krankenkassen noch interessanter werden: Es wäre möglich,

  • die Versicherten dazu zu bewegen, durch Nutzung weiterer „Angebote“ ihren Datenbestand in der ePa quantitativ und qualitativ zu erweitern;
  • weiteren „Angeboten“ der Krankenkassen zur Nutzung von Gesundheits-Apps etc. durch ihre Mitglieder den Weg zu bahnen ;
  • ggf. wäre es auch möglich, damit „Bonus“-Programme der Krankenkassen in die ePa zu integrieren.

In der Stellungnahme der AOK wird daher Eigeninteressen-geleitet folgerichtig argumentiert: „Die Verpflichtung, dass Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen, ist sehr zu begrüßen. Wenn Krankenkassen eine ePA anbieten, muss sichergestellt sein, dass Akten anderer Anbieter nicht von der Krankenkasse finanziert werden. Den Krankenkassen wird zudem die Möglichkeit gegeben, eigene Inhalte und Anwendungen einzustellen. Dies ist generell sehr zu begrüßen, da an dieser Stelle ein Wettbewerbsfeld für Krankenkassen eröffnet wird. Zugleich darf aber die Einschränkung nicht dazu führen, dass die meisten Anwendungen verhindert werden. Vielmehr sollte diese neue Möglichkeit sollte genutzt werden, damit Versicherte und Patienten tatsächlich zusätzliche Anwendungen erhalten und man diese auch kontinuierlich weiterentwickeln kann.“ (Stellungnahme der AOK, S. 153)

Die Stellungnahmen des AOK-Bundesverbandes im Wortlaut:

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