Eine Versicherte der IKK Classic, die gegenüber ihrer Krankenkasse der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (ePA) widersprochen hat, hat von der IKK Classic ein Antwortschreiben erhalten, in dem ihr einerseits der Widerspruch bestätigt;sie andererseits aber subtil (?) wegen ihrer Entscheidung unter Druck gesetzt wurde.
Die IKK Classic schreibt u. a.: „Für Sie wird keine ePA angelegt. Diese Anwendungen können Sie daher nicht nutzen… Sie können Ihre Entscheidung jederzeit zurücknehmen.“
Kopie des Schreibens in anonymisierter Fassung
Ein Versuch, auf unredliche Weise die Zahl der Ablehnungen der ePA wieder zu reduzieren?
Auf jeden Fall ein Anlass für eine Beschwerde beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Dieses führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich um die Träger, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Dazu zählt auch die IKK Classic.
Und nicht zuletzt sei daran erinnert: Wer sich für eine Ablehnung der ePA entscheidet, dem dürfen durch diese Entscheidung weder von den behandelnden Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Krankenhäusern noch von den Krankenkassen Nachteile entstehen oder angedroht werden. Denn
Der Widerspruch gegen die ePA beeinträchtigt nicht das Recht auf eine – für alle gesetzlich versicherten Menschen gleiche – medizinische Versorgung!
Viele nützliche Informationen zur ePA, ihren Risiken und den Möglichkeiten, gegen sie Widerspruch einzulegen finden sie auf der Homepage des Bündnisses Widerspruch-ePA.