Die Inhalte der elektronischen Patientenakte (ePA) sind bislang nicht vor Beschlagnahme durch Polizei und Justiz geschützt. Diese Bewertung traf der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber. Er erklärte auf Nachfrage im Januar 2023, dass eine elektronische Patientenakte (ePA) incl. der darin dokumentierten Gesundheits- und Behandlungsdaten dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegt, wenn diese es im Einzelfall darauf anlegen.
Verbände von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, Datenschützer*innen und betroffene Versicherte fordern seit Jahren, das für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) geltende Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 2 StPO) auf die ePA auszudehnen. Diese Forderung scheint inzwischen so stark geworden zu sein, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) „derzeit eine gesetzliche Klarstellung (erarbeitet), dass die Daten der elektronische Patientenakte ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung unterfallen. Ein konkreter Regelungsvorschlag soll zeitnah vorgelegt werden“. Das teilte das BMJV dem Ärztenachrichtendienst (änd) am 13.02.2026 mit. Damit rückt das Ministerium von der bisherigen Rechtsauffassung der Bundesregierung ab. Denn bislang hatte der Gesetzgeber auf eine solche Klarstellung bewusst verzichtet. Ein Gesetzentwurf oder wenigstens eine entsprechende Pressemitteilung ist auf der Homepage des BMJV bislang aber noch nicht zu finden.
Sollte die beabsichtigte Änderung der StPO Wirklichkeit werden, dann wäre dies
- einerseits ein Beleg dafür, dass sich gesellschaftspolitisches Engagement für die Interessen der Versicherten lohnt,
- andererseits aber würde nur einer von vielen Gründen entfallen, die gegen die Anlage und die Nutzung einer ePA sprechen.
Die Homepage des Bündnisses „Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA)“ informiert umfassend über die ePA, ihre Rechtsgrundlagen, ihre Gefahren beim Schutz sensibler Krankheits- und Behandlungdaten und die Möglichkeiten des Widerspruchs gegen die „ePA für Alle“.