Dieser Frage geht Roland Schäfer nach, freiberuflich als Datenschutzbeauftragter tätig und Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main in einem Beitrag auf der Homepage der Gruppe nach.
Gesützt auf die Regelungen in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und – bezogen auf die Rolle und die Aufgaben der Gematik – im SGB V kommt der Verfasser u. a. zu folgenden Ergebnissen:
„Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten stehen oft ohnmächtig vor den technischen Anforderungen der Digitalisierung im Allgemeinen und denen der Telematik im Besonderen. Ihnen sollten, wenn sie die Telematik in öffentlichen Diskussionen infrage stellen, nicht das Streben einem Gesetzesbruch vorgehalten werden – so argumentieren aber leider die eigenen Berufsverbänden nur allzu oft. Berufsverbände, die ihrerseits offenbar Lücken im Verständnis von Datenschutzrecht und der Technik der Telematik haben und selbst kein verlässliches Wissen hierzu aufgebaut haben.
Vielmehr können diese Berufsgruppen sich nunmehr auf die behördliche Festlegung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stützen, wenn sie hinreichende Zuweisungen von Verantwortlichkeiten im Datenschutz monieren und einen Anschluss an die Telematik zurückstellen. Technik, die rechtlich fragwürdig ist, muss in den Praxen nicht betrieben werden.
Auch die 1% Honorarkürzungen sind solange nicht gerechtfertigt, solange ein Datenschutz-rechtskonformer Betrieb der Telematik unter den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben nicht verlässlich geregelt ist und auch fachlich kompetent umgesetzt wird.“