„Ihre vertraulichen Daten in der Gesundheitscloud“

Diese Überschrift trägt ein mehrseitiges Informationsblatt des Kollegennetzwerk Psychotherapie, eine kollegiale Interessengemeinschaft psychotherapeutisch tätiger Psychologen, Ärzte und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Das Informationsblatt wird von Mitgliedern des Kollegennetzwerk zur Information ihrer Patient*innen genutzt.

Einige Auszüge:

  • Ab dem 01.07.2019 sind alle Behandler, das heißt, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Kliniken aber auch Apotheker gesetzlich verpflichtet, sich an der sogenannten Telematik-Infrastruktur anschließen zu lassen. Diese stellt eine unmittelbar Verbindung zwischen dem Computer in der Arztpraxis mit dem Rechnern der Krankenkassen her. Während Ihr Arzt bisher Ihre Daten auf seinem Rechner in der Arztpraxis gespeichert hat, ist jetzt gesetzlich vorgesehen, dass Ihre Daten auf einer sogenannten „elektronischen Patientenakte“ auf den Rechnern der Krankenkasse gespeichert werden. Auf diese Daten sollen auch andere Behandler Zugriff erhalten… Als Psychotherapeut/in lehne ich dieses Vorgehen vollkommen ab.“
  • Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass in anderen Ländern, in denen das System bereits eingeführt würde, wie den USA, Groß-Britannien und Norwegen, es bereits erolfgreiche Hackerangriffe gegeben hat. In Norwegen wurde jede dritte Patientenakte gestohlen, in den USA sind es etwa 10 %…“
  • Welche Möglichkeiten haben Sie als Patient?Die Antwort: eigentlich alle! Denn Sie müssen zustimmen, ob Ihre Daten in der Gesundheitscloud landen, brauchen es aber nicht. Der Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut braucht IHRE Zustimmung zum Weiterleiten der Daten an den Server Ihrer Krankenversicherung… Vorsicht ist beim Zustimmen geboten: einmal einem Behandler gegenüber zustimmen, bedeutet automatisch die Zustimmung auch für alle anderen Behandler. Und das auch für die Zukunft! … Fall Sie schon irgendwo zugestimmt haben, können Sie jederzeit widerrufen…“

2 Gedanken zu „„Ihre vertraulichen Daten in der Gesundheitscloud““

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin bei der BARMER versichert und nach wie vor ohne eGk – bislang habe ich vieles im Selbstzahlerbereich gelöst, nur zu zahnärztlichen Behandlungen habe ich den Behandlungsschein angefordert. Gestern nun hat man mir diesen erstmals verweigert – es dürfen laut Beraterin keine Behandlungsscheine mehr ausgestellt werden, einzig die Karte gilt noch als Versicherungsnachweis. Welche Handhabe bzw. Mittel stehen mir zur Verfügung um der eGk auch weiterhin zu entkommen? Können die KK die Übernahme der Kosten verweigern obwohl ich gesetzlich verpflichtet zahlendes Mitglied bin?

    Mit der Bitte um eine Antwort verbleibt mit freundlichen Grüßen

    A.Koller

    1. Zuallerst möchte ich festhalten, dass ich niemandem empfehlen kann, die eGK noch zu boykottieren, wenn er oder sie dadurch ihre Gesundheit auf’s Spiel setzt. Datenschutztechnisch hat man auch keinen Vorteil, da die Daten die gleichen Wege nehmen wie wenn man sich mit der eGK ausgewiesen hätte.

      Davon unbenommen kann man die eGK nach wie vor verweigern, wenn man eine Arztpraxis hat, die nicht auf der eGK besteht. Zur Abrechnung benötigt die Praxis die Karte nämlich nicht, sie hat lediglich das Risiko, auf ihrer Rechnung sitzen zu bleiben, wenn der Versicherte nicht mehr bei der Kasse versichert sein sollte. Uns ist noch kein Fall bekannt geworden, dass die Kasse die Übernahme der von der Arztpraxis eingereichten Kosten letztlich verweigert hätte. Nur wird man eine solche Praxis nur schwer finden.

      Es wird also sehr schwer bis unmöglich sein, sich im sogenannten Sachleistungsprinzip, in dem die Arztpraxis direkt mit der Versicherung abrechnet behandeln zu lassen. Eine weitere Option ist das Kostenerstattungsprinzip gemäß §13 SGB V (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/13.html), das vorsieht, sich die Kosten in Höhe der gesetzlichen Leistungen erstatten zu lassen. Dies ist jedoch deutlich unkomfortabler als das Sachleistungsprinzip: Man muss das im Voraus mit der Krankenkasse vereinbaren (im Nachhinein wird die Kasse die Übernahme der Kosten verweigern!), man muss eine extra Verwaltungsgebühr zahlen, man muss die Rechnung einreichen und man hat das Risiko, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben, weil der Arzt in diesem Fall nicht nach den gesetzlichen Punktwerten, sondern nach der Gebührenordnung der Ärzte abrechnet. Wenn einen all dies nicht anficht, kann man sich im Kostenerstattungsmodus auch ohne Karte behandeln lassen.

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