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Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zur Zulassung und Förderung von Apps, Software und internetbasierten Medizinprodukten im Gesundheitssystem

„Immer im Dienste der IT-Gesundheitsindustrie“ und „Kein Wort zum Schutz von Gesundheitsdaten“ – das waren die ersten Eindrücke beim Lesen der Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion vom 17.10.2018 (Bundestags-Drucksache 19/5276).

Zu Beginn der Anfrage wird apodiktisch festgestellt: „In Startups entstehen immer mehr innovative digitale Medizinprodukte…“– ohne deren jeweilige Qualität für die Nutzer*innen und ihre Gesundheit und die möglichen Gefahren für den Schutz ihrer Gesundheitsdaten zu hinterfragen. Und der Fragenkatalog liest sich wie eine Bestell-Liste der IT-Gesundheitsindustrie an das Bundesministerium für Gesundheit. Ein Auszug: „… 4. Welche Möglichkeiten gibt es im Gesundheitssystem, eine App oder ein  Softwareprodukt als Medizinprodukt zuzulassen und über die gesetzliche  Krankenversicherung abrechenbar zu machen? … 6. Fördern die Bundesregierung und die Krankenkassen die Entwicklung von Apps, Softwareprodukten und internetbasierten Medizinprodukten? a) Wenn ja, welche und in welchem finanziellen Umfang? b) Wenn nein, warum nicht und sind hier Änderungen geplant? … 8. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von digitalen Medizinprodukten zu erleichtern, wenn ja, wie und wann?“

So geht neoliberale Wirtschaftsförderung – aber leider zu Lasten des Schutzes von Gesundheitsdaten, Herr Lindner!

Schweizer IT-Sicherheitsunternehmen stellt schwerwiegende Sicherheitsmängel in elektronischer Gesundheitsakte „Vivy“ fest

Modzero, ein Schweizer Unternehmen „bietet Ihnen… detaillierte Sicherheitsanalysen als Dienstleistung an. Wir möchten Ihnen helfen, die späteren Risiken und akuten Gefahren bei der Konzeption & Entwicklung, dem Betrieb oder der Benutzung von Hard- und Software durch individuelle Analysen Ihres Produktes zu minimieren.“

In einem Beitrag vom 30.10.2018 auf der Homepage des Unternehmens werden zu Vivy u. a. folgende Feststellungen getroffen: „Modzero stellte mehrere Sicherheitslücken verschiedener Kritikalität fest… Die kritischsten Punkte waren: Informationen darüber, wer wann mit welchem Arzt Gesundheitsdaten geteilt hatte, lagen ungeschützt für jeden lesbar im Netz. Versicherte konnten durch die Informations-Lecks anhand von Name, Foto, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Versichertennummer identifiziert werden. Auch Name, Adresse und Fachrichtung des kontaktierten Arztes konnten ausgelesen werden. Unbefugte konnten über das Internet alle Dokumente, die an einen Arzt gesendet werden sollten, abfangen und entschlüsseln. Darüber hinaus fand modzero zahlreiche konzeptionelle Schwächen im Rahmen der Nutzung der RSA-Verschlüsselung und des Schlüssel-Managements. So konnten beispielsweise über trivial ausnutzbare Fehler in der Server-Anwendung die geheimen Schlüssel der Ärzte ausgelesen werden…“

Dies ist nicht die erste und einzige Kritik an der Gesundheits-App ViVy, die den Mitgliedern der Krankenkasse DAK-Gesundheit, mehrerer Innungskranken- und Betriebskrankenkassen sowie der Allianz Private Krankenversicherung und der Barmenia – insgesamt 13,5 Millionen Versicherte – zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Gesundheits-App Vivy: Wie sieht es aus mit dem Datenschutz?

Mitte September wurde die Gesundheits-App ViVy gestartet. Mitglieder der DAK-Gesundheit, mehrerer Innungskranken- und Betriebskrankenkassen sowie der Allianz Private Krankenversicherung und der Barmenia sollen sie kostenlos nutzen können; insgesamt 13,5 Millionen Versicherte. Weitere Krankenkassen sollen dazukommen, im Februar etwa die Gothaer. Bei der DAK-Gesundheit soll Vivy auch eingesetzt werden, um Bescheinigungen anzufordern oder Punkte für Bonusprogramme zu sammeln.

Damit geht auch die erste elektronischen Gesundheitsakte nach den rechtlichen Vorgaben des § 68 SGB V in den Echtbetrieb. Zu diesen Gesundheitsakten hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 19.07.2018 in einem Schreiben festgestellt: „Das Zurverfügungstellen einer elektronischen Gesundheitsakte (eGA) ist keine gesetzliche Aufgabe der Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches. Die Krankenkassen haben gemäß § 68 SGB V lediglich die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu einer persönlichen eGA ihrer Versicherten zu leisten. Es handelt sich bei den eGA-Lösungen um ein privates Angebot von Dritten, die weder Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X verarbeiten noch das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I beachten müssen.“

Nicht nur deshalb ist die Frage berechtigt: Wie sieht es aus mit dem Datenschutz bei Vivy?

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