Sozialgericht Stuttgart: Klage eines Arztes gegen unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb des Telematik-Konnektors abgelehnt

Das teilt MEDI GENO Deutschland, eine Vereinigung von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen am 02.11.2020 mit. Natürlich ist das eine Enttäuschung“, erklärt Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg. „Man fragt sich als Vertragsarzt, warum wir Kosten für eine Telematikinfrastruktur tragen sollen, die uns und unseren Patienten keine Vorteile bringt und die Datensicherheit in unseren Praxen gefährdet.“

MEDI GENO Deutschland unterstützt die Klagen von niedergelassenen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die sich

  • weigern, den Konnektor zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur in ihren Praxen zu installieren und dafür Hnorarabzügen in Kauf nehmen müssen oder
  • gegen die unzureichende und pauschalierte Kostenerstattung bei Installation und Betrieb des TI-Konnektors wenden.

Das Sozialgericht Stuttgart hat seine Entscheidung (Aktenzeichen: S 5 KA 3545/19) formal darauf gestützt, dass die in der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI-Finanzierungsvereinbarung) vorgesehenen Pauschalen verbindlich seien. Gleichwohl hat das Gericht Verständnis für die Position der Ärzte gezeigt.

Trotz der ablehnenden Entscheidung im Einzelfall vertritt MEDI GENO Deutschland weiterhin die Position, dass die TI-Kosten vollumfänglich erstattet werden müssen. Bekräftigt wird das dadurch, dass auch die beklagte KV Baden-Württemberg im Verfahren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben hat. Die Delegierten fordern darin, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Komponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt.

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