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Datenschutzrechtliche Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag – oder: Wie in Kliniken rechtswidrige Zugriffe auf Patient*Innen- und Behandlungsdaten stattfinden

Mit dieser Thematik musste sich das Landgericht Flensburg auseinander setzen. Kläger war der Chefarzt der Inneren Abteilung eines Krankenhauses. Wegen eines Herzinfarkts wurde er im Jahr 2015 in der kardiologischen Abteilung des gleichen Krankenhauses behandelt. Im Zeitraum seiner Behandlung griffen Mitarbeiter*innen der Krankenhauses etwa 150-mal auf seine Patienten- und Behandlungsdaten zu. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erhielt der Kläger Kennnis davon. In einem Gespräch mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses analysierte der Kläger die erfolgten Zugriffe und identifizierte einige der Zugriffe als datenschutzrechtlich fragwürdig bzw. illegal. Der Kläger forderte das Krankenhaus auf, ihm Auskunft über unberechtigte Zugriffe und den zukünftigen Schutz seiner Daten zu erteilen. Er wandte sich zudem mit einer Beschwerde an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

Bei seinen Recherchen stellte der Kläger auch fest, dass es bis Mai 2019 an mehreren Computern des Krankenhauses möglich war, ohne Zugriffsdokumentation auf das installierte Radiologie-Programm PACS zuzugreifen und dort durch einfache Eingabe eines Patient*innen-Namens den Koronarfilm und die bei diesem durchgeführte Dilatation der Herzkranzgefäße einzusehen, ohne dass Zugriff und Berechtigung hätten nachvollzogen werden können.

Die (zwischenzeitlich gewechselte) Geschäftsführung des Krankenhauses erklärte im Nachhinein: Das Ergebnis der Prüfung der Zugriffe hat ergeben, dass die vier genannten Zugriffe zum Zwecke der Behandlung von Dr. S. nicht erforderlich waren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wurden alle vier Zugriffe von unserem Datenschutzbeauftragten als nicht zulässig bewertet. Dieser Sachverhalt wurde jedoch von der zum Zeitpunkt des aufgenommenen Verstoßes verantwortlichen Geschäftsführung z.T. anders bewertet. … Die Zugriffe waren aus meiner heutigen Sicht nicht zulässig.“

Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unberechtigter Zugriffe auf seine Patientendaten. Diesem Anspruch lehnte das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 19.11.2021 (Aktenzeichen: 3 O 227/19) zwar u. a. wg. Verjährung der Ansprüche ab. In den Leitsätzen seines Urteils stellt das Gericht aber unmissverständlich fest: Ein Behandlungsvertrag begründet u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) des Behandelnden dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen…“


Dass der sorglose bzw. fahrlässige Umgang mit Zugriffrechten von Krankenhaus-Beschäftigten auf Patient*Innen- und Behandlungsdaten kein Einzelfall sind, machen Beispiele aus Thüringen, Frankfurt und Offenbach deutlich.