Antworten der Listen bei der DAK

Im Folgenden sind die Anworten der bei der DAK kandidierenden Listen auf unsere Fragen zu den Sozialwahlen in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt.
Wo die Fragen zwischen den Antworten stehen, sind zur leichteren Unterscheidung die Fragen in kursiver Schrift wiedergegeben. “[…]” bedeutet, dass aus Gründen der Länge der Anfang unserer Anfrage ausgelassen wurde.

Weitere Informationen zu den Listen finden Sie unter: https://www.sozialwahl.de/sozialwahl/listen-und-kandidaten/dak-gesundheit/


Antwort von Sebastian Roloff, IG Metall, Liste 5 bei der DAK

Sehr geehrter Herr Kuhlmann,

anbei meine Antworten auf Ihre Fragen.

Herzliche Grüße

Sebastian Roloff

[…]
• Welche Positionen haben Sie dazu in der abgelaufenen Wahlperiode seit den Sozialwahlen 2011 vertreten?

Der Schwerpunkt lag vor allem auf der Entwicklung von Konzepten zum BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement), das bei der alt-DAK nicht so entwickelt war. Hier konnten gute Fortschritte erzielt werden.

• Mit welchen Forderungen wird Ihre Liste in der kommenden Wahlperiode in den Vertreterversammlungen auftreten?

Es geht uns um einen effektiven Einsatz der Beitragsmittel und bedarfsgerechte Gesundheitsleistungen für alle Versicherten.

1. Umgang mit Versicherten, die die Nutzung der eGK ablehnen und weiter mit papiergebundenen Versicherungsnachweisen ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen wollen: Wie soll die Krankenkasse, für die Sie kandidieren, mit diesem Personenkreis umgehen? Papiernachweise ausstellen? Mit welcher Gültigkeitsdauer? Wie oft?

Die derzeitige eGK enthält lediglich Adressdaten. Die künftig geplante Speicherung von Gesundheitsdaten soll ausschließlich freiwillig erfolgen. An dieser Position halten die Versichertenvertreter der IG Metall fest.

2. Die Beiträge der Krankenkassen zur geplanten digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen sind exorbitant hoch. Eine weitere drastische Steigerung ist in den kommenden Jahren zu erwarten. Halten Sie es grundsätzlich für gerechtfertigt, für solche Projekte Versichertenbeiträge auszugeben? Wenn ja, warum? Bei welchem Kostenrahmen (bzw. bei Überschreitung des angepeilten Budgets) halten Sie eine weitere Finanzierung dieses Systems nicht mehr für vertretbar? Wie bewerten Sie eine Steigerung dieser Ausgaben im Verhältnis zur Streichung von Kassenleistungen und/oder zur Erhebung von Zusatzbeiträgen?

Es stimmt, die bisherigen Ausgaben sind unvertretbar hoch. Wir haben das immer wieder kritisiert. Schuld sind insbesondere die Entscheidungsstrukturen in der gematik: Die Kassen (Beitragszahler) müssen alles zahlen, haben aber in dem Gremium keine Mehrheit. Bereits 2015 hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbands Haushaltsmittel für die gematik gesperrt, weil die „Schmerzgrenze“
überschritten war. Das E-health-Gesetz hat kurz darauf Fristen festgelegt und Sanktionen eingebaut. Aktuell verzögert sich der Fortgang der möglichen Anwendungen, weil die Industrie die erforderlichen Konnektoren nicht fristgerecht liefert. Gegenwärtig wird diskutiert, ob bei inzwischen über 1 Mrd. € Kosten (und kaum Nutzen) die Reißleine zu ziehen ist und ein Ausstieg gefordert
werden sollte. Allerdings besteht seit 2003 die gesetzliche Pflicht zur Einführung der eGK.

3. Einige Krankenkassen (prominentestes Beispiel: Techniker Krankenkasse) sind dazu übergegangen, kasseneigene elektronische Patientenakten in Konkurrenz zu elektronischen Gesundheitsakte gem. § 291a SGB V zu entwickeln. Welche Position beziehen Sie dazu? Plant Ihre Krankenkasse eigene elektronische Patientenakten? Wenn ja, wie weit ist die Umsetzung vorangeschritten?

Auch bei der TK soll die geplante Patientenakte unseres Wissens auf Freiwilligkeit beruhen. Versichertenvertreter der IG Metall sprechen sich dagegen aus, dass es Boni für diejenigen Versicherten gibt, die eine Speicherung ihrer Gesundheitsdaten zulassen.

4. Umgang mit Versicherten, die ihr Recht auf Auskunft gem. § 83 SGB X geltend machen: Nach unseren Erfahrungen und nach Rückmeldungen, die bei uns eingingen, reagieren Krankenkassen häufig nicht, ausweichend, unzureichend oder mit starker zeitlicher Verzögerung. Wie wurden Auskunftsersuchen von Versicherten zu den über sie gespeicherten Daten von Ihrer Krankenkasse beantwortet? Wie bewerten Sie diesen Umgang Ihrer Krankenkasse mit solchen Anfragen? Beabsichtigen Sie, hier Verbesserungen anzuregen? Wenn ja, in welcher Form? Wie wollen Sie sicherstellen, dass die Versicherten Ihrer Krankenkasse ihr Auskunftsrecht gem. § 83 SGB X ungehindert wahrnehmen können?

Unsere Position: Die Kasse muss Auskunftsersuchen zeitnah nachkommen. Werden Fälle bekannt, bei denen dies nicht erfolgt, vertreten wir die Interessen der Versicherten, prüfen den Fall samt Strukturen und Prozessen und bestehen auf Verbesserungen.

5. Umgang mit Versichertendaten im Rahmen von Disease Management Programmen (DMP) gem. § 137f SGB V, betrifft ca. 6 Mio. gesetzlich Versicherte: In welchen Fällen nimmt Ihre Krankenkasse Kontakt zu DMP-Ärzten auf? Was verlangt Ihre Krankenkasse in diesen Fällen von den Ärzten? Hat es in diesem Zusammenhang Konflikte zwischen Ihrer Krankenkasse und Ärzten gegeben? Welcher Art waren diese Konflikte?

Die Teilnahme an DMP ist freiwillig. Die Kommunikation Kasse/Arzt im Sinne einer Leitliniengerechten Behandlung ist durchaus gewollt.

6. Krankenkassen erhalten umso mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds, je mehr schwer kranke Mitglieder sie haben. Laut Dr. Jens Baas, Chef der Techniker Krankenkasse (Interview in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 9. Oktober 2016), versuchen deswegen Krankenkassen Ärzte dazu bringen, möglichst viele bzw. möglichst schwerwiegende Diagnosen zu stellen (“Up-Coding”). Bietet Ihre Krankenkasse (oder von ihr beauftragte Dienstleister) Ärzten Kodierberatung an? Wurden Ärzte zwecks Korrektur bereits übermittelter Diagnose- und Leistungsdaten kontaktiert? Wurden von Ihrer Krankenkasse (oder durch von ihr beauftragte Dienstleister) Versicherte aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen? Hat Ihre Krankenkasse Betreuungsstrukturverträge nach § 73a SGB V oder Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V abgeschlossen, in denen die Honorierung der Ärzte in Abhängigkeit von den Diagnosen vorgesehen ist? War Up-Coding Thema in Vertreterversammlungen Ihrer Krankenkasse? Was wurde dazu beschlossen?

Die Selbstverwaltung hat die Vorstände der Kasse/n dazu ausführlich und wiederholt befragt. Es kann nach Auffassung der IG Metall nur um richtiges Kodieren gehen, nicht um „kränker“ kodieren. Wir setzen uns für Kodier-Richtlinien im ambulanten Bereich ein (Ärzte blockieren bisher). Richtiges Kodieren ist Voraussetzung, damit das Geld bei den Kranken auch ankommt.

7. Erfassung von Krankheits- und Behandlungsdaten durch die Krankenkassen über die Regelungen im SGB V i. V. m. SGB X hinaus: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat dazu auf Ihrer Homepage festgestellt: „Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich…“. Ist Ihnen eine vergleichbare Aktivität bei Ihrer Krankenkasse bekannt? Wenn Ja: Welche Position beziehen Sie dazu?

Einerseits lehnen wir verpflichtende „Selbstauskunftsbögen“ ab und haben diese Praxis in einigen Kassen unterbunden. Andererseits kann eine Kasse ein unterstützendes Behandlungsmanagement nur dann leisten, wenn sie Daten hat. Selbstverständlich ausschließlich auf freiwilliger Basis.

8. Öffnung des Gesundheitswesens für private Angebote bzw. Dienstleister: Diese Forderung wird von interessierten Unternehmen, aber auch von Bundesgesundheitsminister Gröhe unterstützt. Welche Position beziehen Sie dazu?

Es gibt bereits zahlreiche private Anbieter und Dienstleister im Gesundheitswesen. Generell lehnt die IG Metall es ab, dass mit Gesundheit/Krankheit Geschäfte gemacht werden können. Das gilt für private Kliniken (die sich auf ertragreiche Behandlungen spezialisieren) ebenso wie für Pflegeheime oder Pharmaunternehmen, die „Mondpreise“ verlangen.

9. Bundesgesundheitsminister Gröhe hat im Januar 2017 in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter dem Motto „Vom Datenschutz zum Datenschatz“ dafür plädiert, Datenschutzstandards zu Lasten der Versicherten und Patienten zu senken. Welche Position beziehen Sie dazu? Wird die Einbeziehung bzw. Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen Ihrer Einschätzung nach eher Einsparungen oder eher Mehrausgaben der Krankenkassen bewirken? Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Einbeziehung privatwirtschaftlicher Gesundheits- oder Datenverarbeitungsdienstleistungen die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden? Durch welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen soll nach Ihrer Meinung die Sicherheit der Daten bei privaten Anbietern gewährleistet werden?

Die IG Metall setzt sich für umfassenden Sozialdatenschutz ein, jeglichen Versuchen einer Absenkung der Datenschutzstandards treten wir entgegen.

10. Mitwirkung Ihrer Krankenkasse in übergeordneten Gremien wie dem GKV-Spitzenverband, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und der Gematik: Ist Ihnen bekannt, welche Auswertungen von Behandlungsdaten zu welchen Zwecken in diesen Gremien durchgeführt oder geplant werden? Welche Richtlinien wurden in diesen Gremien beschlossen, die den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten berühren? Welche Datenschutz-Ziele sind dabei in welcher Form berücksichtigt worden? Wie bewerten Sie die genannten Auswertungen von Behandlungsdaten bzw. die Umsetzung des Patientendatenschutzes? Wie bewerten Sie den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten in diesen Gremien? Welche (realistischen) Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie?

In übergeordneten Gremien handelt die GKV nach Möglichkeit einheitlich, d.h. im Fachbeirat des GKV-Spitzenverbands erarbeitet die Fachebene der Kassen/arten/verbände jeweils Positionen zu anstehenden Fragen. – Kassen(arten)intern werden Gesundheitsdaten anonymisiert ausgewertet um Erkenntnisse zum Versorgungsgeschehen zu erhalten. In der Regel geschieht das mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, indem z.B. Auffälligkeiten wie Fehler-Häufigkeiten von festgestellt werden können. Das halten wir für sinnvoll.

Unsere Bitte: Sollten Ihrer Organisation konkrete Missstände bekannt sein, benachrichtigen Sie unsere IG Metall-Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter. Soweit berechtigte Klagen bestehen, gehen wir der Sache auf den Grund und handeln im Interesse der Versicherten.



Antwort von Walter Hoof, DAK Mitgliedergemeinschaft, Liste 1 bei der DAK

Guten Tag Herr Kuhlmann,

aus ihrer Fragestellung erkennen wir, dass Sie der gesicherten Übertragung von Gesundheitsdaten skeptisch gegenüberstehen.

Diese Ansicht teilen wir nicht.

Die mittlerweile nach hohen Kosten und langer Zeit nutzbare Technik des sicheren Datennetzes der Telematik und EGK wird von uns befürwortet. Uns ist das Selbstbestimmungsrecht der Patienten über seine Daten sehr wichtig. Ebenso eine sichere und praktikable Nutzung seiner Karte und den Zugriffsmöglichkeiten auf diese.
Es hat viel zu lange gedauert und einen hohen Millionenbetrag verschlungen, bis nach einem Machtwort des Gesundheitsministers nun deutliche Fortschritte erzielt wurden. Die Ursachen liegen vor allem in der Konstruktion der vor vielen Jahren ins Leben gerufenen Gremiums der Leistungsanbieter auf der einen und der Krankenkassen auf der anderen Seite. Vor allem die Leistungsanbieter haben lange Zeit die Entwicklung, auch nach öffentlichem Bekunden, blockiert.

Der Bedarf an solchen sicheren Übertragungswegen dokumentiert sich in der Vielzahl von weitern Netzten in denen Gesundheitsdaten, beispielsweise das “Safenet” der Ärzteorganisationen, transportiert werden. Diese Netze erfüllen nicht den Sicherheitsstandart des Gematik-Netzes, das von der BSI zertifiziert wurde und über das die Daten der Gesundheitskarte geleitet werden!!!

Aufgrund gültiger Gesetze sind zukünftig alle Anwender die Gesundheitsdaten in Netzen übertragen, diese auf das sichere Netz der Gematik abzuwickeln. Ob dies tatsächlich geschieht bleibt abzuwarten.

Die elektronische Patientenakte ist nach der aktuellen Rechtslage verboten. Diese plant die Technikerkrankenkasse auch nicht. Es werden aber Daten von Apps die den Versicherten von der Kasse zur Verfügung gestellt werden, gespeichert. Dies tut im Übrigen Google mittlerweile im großen Stil. Die Daten werden von den Anwendern der Apps freiwillig übertragen. Wir stehen diesen Verfahre sehr skeptisch gegenüber, da nicht erkennbar ist, wer zu welchem Zweck die Daten nutzt. Im Übrigen führen sämtliche private Versicherungsunternehmen Patientenakten. Etwas weniger Datenschutz bei den Patientendaten wäre allerdings auch für die Versicherten sinnvoll. Beispiel: Aufgrund der abgerechneten Rezepte könnte eine Krankenkassen Unverträglichkeiten und hohe Risiken des Patienten bei der Einnahme von Medikamenten erkennen und ihn warnen. Das ist heute leider verboten.

Bei der DAK-Gesundheit hat es das Up-Coding, also die nachträgliche Berichtigung und das “Kränker machen” eines Patienten zum Wohle der Krankenkasse nicht gegeben. Wir treten dafür ein, dass ähnlich den Krankenhäusern, eine Kodier Richtlinie für Ärzte eingeführt wird. Mittlerweile ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat das von Herrn Baas beanstandete Verfahren verboten.

Es ist gesetzlich klar geregelt, welche Angebote und Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen selbst und in Kooperation mit privaten Versicherungen anbieten dürfen. In den Wahlprogrammen aller Parteien finden sich hier unterschiedliche Ansätze diese Regelungen zu verändern. Wir vertreten die Meinung, dass das Angebot der gesetzlichen Kassen behutsam den Bedürfnissen der Versicherten angepasst werden soll.

Mit freundlichem Gruß

Walter Hoof
Vorsitzender

DAK Mitgliedergemeinschaft
Gewerkschaftsunabhängig, Gegründet 1955
Versicherte und Rentner in der Kranken- und Rentenversicherung



Antwort von Luise Klemens, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Liste 3 bei der DAK

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Interesse an den Sozialwahlen und unseren Positionen, insbesondere in allen Fragen rund um den Datenschutz.

Die Gewerkschaft ver.di hat sich seit langem für einen guten Datenschutz positioniert. Für uns liegt die zentrale Herausforderung der kommenden Jahre darin, die unübersehbaren Risiken des digitalen Umbruchs zu bewältigen und seine Chancen für soziale und humane Innovation auszuschöpfen. Der letzte ver.di Bundeskongress hat als Zielsetzung unter anderem beschlossen, dass wir uns (auch in der Selbstverwaltung) einsetzen für:
• Beschäftigung sichern und fördern
• Qualifizierung forcieren
• Gesundes und menschengerechtes Arbeiten ermöglichen
• Persönlichkeitsrechte schützen
• Medien- und Meinungsvielfalt gewährleisten
• Koalitionsfreiheit verwirklichen und Vertraulichkeit sichern
• Freiräume für mehr Arbeits- und Lebensqualität erschließen
• Mitbestimmung erweitern – Wirtschaftsdemokratie vorantreiben
• Neue Arbeitsformen sozial regulieren
• Faire Bezahlung und gerechte Verteilung durchsetzen
• Schutzgrenzen ziehen und digitale Spaltung überwinden

Der Verwaltungsrat der DAK Gesundheit hat sich bereits mehrfach mit Digitalisierungsfragen und insbesondere der eGK beschäftigt. Einerseits gibt es Vorgaben des Gesetzgebers, andererseits aber auch Handlungsspielräume für die Krankenkassen. Der Versichertendatenschutz ist für die Verwaltungsratsmitglieder der ver.di ein hohes Gut.

Wenn Versicherte die eGK ablehnen, hat die Kasse leider nur begrenzte Möglichkeiten, da sich aus dem SGB V nur ein einmaliger Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweis ergibt. Die Weiterentwicklung zur Speicherung von Gesundheitsdaten ist und soll nach unserer Meinung freiwillig bleiben. Digitale Vernetzung schafft viele Möglichkeiten, Daten besser nutzbar zu machen, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, Versorgung zu personalisieren und zu spezialisieren. Diese Möglichkeiten müssen aber reglementiert und transparent und der Schutz der Daten gewährleistet sein. Die Versicherten müssen „Herr“ über ihre Daten bleiben!

Seit fast 15 Jahren besteht die Pflicht zur Einführung der eGK – seitdem ist das Projekt nur langsam, dafür aber mit sehr hohen Kosten voran gekommen. Insofern ist es gut, dass der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes vor zwei Jahren interveniert und Gelder gesperrt hat.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Versicherten zeitnah Auskunft über ihre gespeicherten Daten zu geben. Sollte das im Einzelfall nicht geschehen, können sie sich zur Unterstützung jederzeit an die Mitglieder im Verwaltungsrat wenden. Damit wird in jedem Einzelfall Abhilfe geschaffen, wir können aber auch die Arbeitsprozesse überprüfen lassen, um Beschwerden von vorneherein zu vermeiden.

Die Teilnahme an Disease Management Programmen ist für die Versicherten freiwillig und kostenlos – und das soll auch so bleiben. Die Kommunikation zwischen Krankenkasse und Ärzten kann ja durchaus sinnvoll sein. Welche Versichertendaten in welcher Art ausgetauscht werden, ist für alle Kassen gleich vertraglich geregelt.

Wir haben im Verwaltungsrat den Vorstand zu den Betreuungsstrukturverträgen befragt. Bisher liegen uns keine Erkenntnisse vor, dass sich die DAK Gesundheit bei der Ausgestaltung von Selektivverträgen nicht an die bestehenden gesetzlichen Vorgaben gehalten hätte oder dass rückwirkende Kodierberatungen der Ärzte stattgefunden hätten. Die Selektivverträge werden vom Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft.

Der Datenschutzbeauftragte der DAK Gesundheit hat die Aufgabe, die Ablaufprozesse dahingehend zu überprüfen, dass sie mit dem Datenschutz konform gehen. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten der DAK Gesundheit entsprechend qualifiziert und sensibilisiert sind.

Wir sind strikt gegen eine Aufweichung der bestehenden Datenschutzstandards zu Lasten der Versicherten. Vielmehr muss regelmäßig über die Weiterentwicklung des Datenschutzes nachgedacht werden – zeitgleich mit den technischen Innovationen. Den Versicherten freiwillige Möglichkeiten zur Datenweitergabe zu eröffnen halten wir für falsch. Zumindest, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Daten zurück geholt werden können.

In den von Ihnen genannten übergeordneten Gremien werden keine individuellen Behandlungsdaten ausgewertet. Verallgemeinerte Auswertungen können sinnvoll sein, wenn dadurch Erkenntnisse gewonnen werden, die die Versorgung der Versicherten verbessert.

Mit freundlichen Grüßen

Luise Klemens
Landesbezirksleiterin
ver.di Bayern

www.sozialversicherung.watch



Antwort von Rainer Schumann, DAK-VRV e.V., Liste 2 bei der DAK

Sehr geehrter Herr Kuhlmann,

vielen Dank für Ihre umfangreiche Anfrage. Im Rahmen der jetzigen Sozialwahl ist das einmalig, ich erinnere aber an einen ähnlich gelagerten Fall im Jahr 2011.

Die DAK-Versicherten- und Rentnervereinigung (DAK-VRV) ist eine Arbeitnehmervereinigung und stellt derzeitig im Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit die zweitgrößte Fraktion.

Unsere Aufgaben/Kompetenzen als ehrenamtlich Tätige sind bekannt. Für die DAK-Gesundheit stehen sie, wie bei allen Trägern der GKV, in der Satzung (hier § 3 (3)+(4)): der Verwaltungsrat bestimmt die Grundzüge der Kassenpolitik und hat dazu Leitlinien definiert.

Daraus ergibt sich, dass der weitaus größte Teil Ihrer Fragen konkretes Verwaltungshandeln betrifft, dass unter Berücksichtigung unserer definierten Kompetenz vom Vorstand gestaltet wird.

Dementsprechend werden nachstehend Ihre Fragen im ersten Schritt von der DAK-Gesundheit selber beantwortet. Diese werden inhaltlich von der DAK-VRV mitgetragen.

In einem zweiten Schritt haben wir diese um unsere Anmerkungen ergänzt und entsprechend gekennzeichnet.

Sehr geehrter Herr Kuhlmann, weitergehende Information über unserer DAK-VRV können Sie unserem beigefügten Faltblatt entnehmen.

Wir wünschen uns vor allem, dass die bei Ihnen zusammengeschlossenen Mitglieder der GKV ihre Rechte der Briefwahl wahrnehmen. Darüber hinaus sind wir Neuerungen gegenüber aufgeschlossen und haben das Ohr an den Bedürfnissen unserer Mitglieder.

Wir freuen uns, wenn Ihre Mitglieder bei der DAK-Gesundheit die Liste 2 wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Schumann
Vorsitzender DAK-VRV



[…]
1. Umgang mit Versicherten, die die Nutzung der eGK ablehnen und weiter mit papiergebundenen Versicherungsnachweisen ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen wollen: Wie soll die Krankenkasse, für die Sie kandidieren, mit diesem Personenkreis umgehen? Papiernachweise ausstellen? Mit welcher Gültigkeitsdauer? Wie oft?

Für einen sog. Bildverweigerer ist in § 15 Abs. 6 SGB V vorgesehen, dass dieser nur 1x einen Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises hat, dessen Gültigkeit sich auf ein Quartal erstreckt. Diese gesetzliche Vorgabe setzen wir um.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Kein Versicherter hätte Verständnis dafür, wenn seine Krankenkasse wieder Krankenscheine ausgäbe. Die zwischenzeitlich praktizierten Verfahren (Krankenscheinscheckheft, Krankenscheinprämie) muss man im Zeitablauf betrachtet als gescheitert ansehen.

2. Die Beiträge der Krankenkassen zur geplanten digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen sind exorbitant hoch. Eine weitere drastische Steigerung ist in den kommenden Jahren zu erwarten. Halten Sie es grundsätzlich für gerechtfertigt, für solche Projekte Versichertenbeiträge auszugeben? Wenn ja, warum? Bei welchem Kostenrahmen (bzw. bei Überschreitung des angepeilten
Budgets) halten Sie eine weitere Finanzierung dieses Systems nicht mehr für vertretbar? Wie bewerten Sie eine Steigerung dieser Ausgaben im Verhältnis zur Streichung von Kassenleistungen und/oder zur Erhebung von Zusatzbeiträgen?

Die digitale Vernetzung wird dem Kunden nutzen: prozessual, diagnostisch, therapeutisch. Er kann Dinge einfacher erledigen als heute, die Diagnostik wird verbessert (z.B. durch Big Data Ansätze) und neue Therapieformen (z.B. Personalisierung durch Sensorik und Apps) werden ermöglicht.
Daneben wird erwartet, dass die digitale Vernetzung auch zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei allen Teilnehmern des Gesundheitswesens beiträgt. Somit werden sich die Investitionen in die Digitalisierung langfristig wieder einspielen – es ist also eher eine Investition in die Zukunft.
Die digitale Vernetzung schafft die Möglichkeit, Daten besser nutzbar zu machen, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, Versorgung zu personalisieren und zu spezialisieren – weg vom “one fits all Prinzip” hin zu personalisierter Medizin/ Therapie/ Versichertenbeziehung.
Ein Kostenrahmen kann nicht genannt werden, da es sich bei der Digitalisierung um einen dynamischen Prozess handelt. Hier sind verschiedene Faktoren im Rahmen des unternehmerischen Handels der Kasse zu berücksichtigen (wie z.B. Kundenerwartungen, strategische Positionierung, Wettbewerberverhalten, eigene finanzielle Leistungsfähigkeit, Kooperationsmodelle).

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Eine Weiterentwicklung der Digitalisierung entspricht den Bedürfnissen der Versicherten der DAK-Gesundheit und damit einem guten Service. Nähme die Kasse eine andere Position ein, würde uns der Markt sehr schnell sagen, dass wir auf dem Holzweg sind.
Die DAK-Gesundheit hat durch Entscheidung des Vorstandes als erster Träger der GKV einen CDO installiert, was von uns ausdrücklich mitgetragen wird.

3. Einige Krankenkassen (prominentestes Beispiel: Techniker Krankenkasse) sind dazu übergegangen, kasseneigene elektronische Patientenakten in Konkurrenz zu elektronischen Gesundheitsakte gem. § 291a SGB V zu entwickeln. Welche Position beziehen Sie dazu? Plant Ihre Krankenkasse eigene elektronische Patientenakten? Wenn ja, wie weit ist die Umsetzung vorangeschritten?

Die aktuelle Entwicklung einer eGA wird durch das Markttempo beflügelt – der Kundenbedarf und die technischen Weiterentwicklungen wirken gerade beschleunigend.
Es ist durchaus vorteilhaft, wenn Krankenkassen diese Lösungen entwickeln und sie den Versicherten als Produkt zur autarken Verwendung zur Verfügung stellen. Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) kann die elektronische Patientenakte (ePA) gut ergänzen, da die ePA bereits geplante Anwendungen wie z.B. Notfalldaten, Medikationsplan etc. abbildet – die weiteren Versorgungspfade der Kunden oder kundenindividuelle Gesundheitsdaten jedoch nicht. D.h. es ist davon auszugehen, dass die eGA eine weitere Vernetzung für Kunden und eine ganzheitliche komfortable Sicht/ Zugang auf die Daten und Prozessen für die Kunden generiert – Dies wird eine ePA allein nicht leisten können.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die DAK auch mit der eGA – allerdings noch in einem frühen Stadium.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Kasseneigene Entwicklungen, die wettbewerbsneutral sind, sind Kostentreiber, die wir ablehnen.

4. Umgang mit Versicherten, die ihr Recht auf Auskunft gem. § 83 SGB X geltend machen: Nach unseren Erfahrungen und nach Rückmeldungen, die bei uns eingingen, reagieren Krankenkassen häufig nicht, ausweichend, unzureichend oder mit starker zeitlicher Verzögerung. Wie wurden Auskunftsersuchen von
Versicherten zu den über sie gespeicherten Daten von Ihrer Krankenkasse beantwortet? Wie bewerten Sie diesen Umgang Ihrer Krankenkasse mit solchen Anfragen? Beabsichtigen Sie, hier Verbesserungen anzuregen? Wenn ja, in welcher Form? Wie wollen Sie sicherstellen, dass die Versicherten Ihrer Krankenkasse ihr Auskunftsrecht gem. § 83 SGB X ungehindert wahrnehmen können?

Jede(r) Versicherte hat gem. §83 SGB X Recht auf Auskunft über die zu ihr/ihm gespeicherten Sozialdaten. Die DAK-Gesundheit ist sich diesem Grundrecht auf Auskunft ihrer Versicherten bewusst und nimmt dementsprechend solche Anfragen sehr ernst. Wie mit den einzelnen Anfragen umzugehen ist, ist in entsprechenden Arbeitsanleitungen organisatorisch geregelt.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Unsere Erfahrung ist, dass das Interesse der Versicherten daran bemerkenswert gering ist. Außerdem ist das Verfahren an sich nicht patientenfreundlich.

5. Umgang mit Versichertendaten im Rahmen von Disease Management Programmen (DMP) gem. § 137f SGB V, betrifft ca. 6 Mio. gesetzlich Versicherte: In welchen Fällen nimmt Ihre Krankenkasse Kontakt zu DMP-Ärzten auf? Was verlangt Ihre Krankenkasse in diesen Fällen von den Ärzten? Hat es in diesem Zusammenhang Konflikte zwischen Ihrer Krankenkasse und Ärzten gegeben? Welcher Art waren diese Konflikte?

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen basierend auf den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin. Die Teilnahme an einem DMP ist für Patienten freiwillig und kostenlos. Auch für Ärzte ist die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen freiwillig. Ein koordinierender Arzt im DMP muss seine Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklären; erfüllt der Arzt die geforderten Voraussetzungen, wird ihm die Genehmigung zur Teilnahme am DMP erteilt. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor der DMP ist die Mitarbeit des Patienten. Dies wird durch regelmäßige Dokumentationen protokolliert.
Kontakt zu den DMP-Ärzten gibt es in Bezug auf die DMP-Fallführung (Anforderung von für den DMP-Fallverlauf notwendigen Unterlagen/Dokumentationen). Welche Versicherten-Daten in welcher Art ausgetauscht / gemeldet werden ist für alle Kassen gleich vertraglich geregelt. In diesem Zusammenhang gibt es keine Konflikte.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: keine.

6. Krankenkassen erhalten umso mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds, je mehr schwer kranke Mitglieder sie haben. Laut Dr. Jens Baas, Chef der Techniker Krankenkasse (Interview in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 9. Oktober 2016), versuchen deswegen Krankenkassen Ärzte dazu bringen, möglichst viele bzw. möglichst schwerwiegende Diagnosen zu stellen (“Up-Coding”). Bietet Ihre Krankenkasse (oder von ihr beauftragte Dienstleister) Ärzten Kodierberatung an? Wurden Ärzte zwecks Korrektur bereits übermittelter Diagnose- und Leistungsdaten kontaktiert? Wurden von Ihrer Krankenkasse (oder durch von ihr beauftragte Dienstleister) Versicherte aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen? Hat Ihre Krankenkasse Betreuungsstrukturverträge nach § 73a SGB V oder Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V abgeschlossen, in denen die Honorierung der Ärzte in Abhängigkeit von den Diagnosen vorgesehen ist? War Up-Coding Thema in Vertreterversammlungen Ihrer Krankenkasse? Was wurde dazu beschlossen?

Die DAK Gesundheit hat sich sowohl bei der Ausgestaltung Ihrer Selektivverträge an bestehende gesetzliche Vorgaben gehalten. Des Weiteren werden die Selektivverträge vom Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich geprüft. Rückwirkende Kodierberatungen der Ärzte zum Thema “Up-Coding” haben nicht stattgefunden.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Über das Up-Coding wurde im Verwaltungsrat umfassend informiert. Ein Beschluss war aus den zuvor im Anschreiben genannten Gründen nicht erforderlich.

7. Erfassung von Krankheits- und Behandlungsdaten durch die Krankenkassen über die Regelungen im SGB V i. V. m. SGB X hinaus: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat dazu auf Ihrer Homepage festgestellt: “Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich…”. Ist Ihnen eine vergleichbare Aktivität bei Ihrer Krankenkasse bekannt? Wenn Ja: Welche Position beziehen Sie dazu?

Der Datenschutzbeauftragte der DAK-Gesundheit berät die Kasse stets dahingehend, sich datenschutzkonform zu verhalten. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in den Medien von solchen Fällen berichtet wurde, die auch die DAK-Gesundheit betreffen. Dabei handelte es sich aber unserer Kenntnis nach um bedauerliche Einzelfälle.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: keine.

8. Öffnung des Gesundheitswesens für private Angebote bzw. Dienstleister: Diese Forderung wird von interessierten Unternehmen, aber auch von Bundesgesundheitsminister Gröhe unterstützt. Welche Position beziehen Sie dazu?

Stellungnahme der DAK-Gesundheit: keine

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Gesundheit ist keine Ware. Jeder Krankenkasse ist zu unterstellen, dass sie Leistungen, ob ambulant oder stationär, so preiswert wie möglich anbietet, dabei aber immer die Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation des Patienten anstrebt, um Folgekosten zu vermeiden. Patientenrechte und Datenschutz sind zu beachten. Die Kontrolle dieser Vorgehensweise ist bei uns sichergestellt u. a. durch den Gesetzgeber, die Selbstverwaltung aber auch durch private Initiative wie die Ihre. Dies alles geschieht in anderen hochentwickelten Ländern wie den USA nicht. Dementsprechend hoch sind die Kosten.
Ein anderes Beispiel ist bei uns die Privatisierung der Krankenhäuser mit negativen Folgen für die Patienten und die Pflegekräfte.
Dass entsprechende Forderungen von Wirtschaftsunternehmen vom BMG unterstützt werden, ist keine sozialpolitische Aussage. Vor einer Wahl ist jeder bemüht, potentielle Wähler nicht zu verprellen.

9. Bundesgesundheitsminister Gröhe hat im Januar 2017 in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter dem Motto “Vom Datenschutz zum Datenschatz” dafür plädiert, Datenschutzstandards zu Lasten der Versicherten und Patienten zu senken. Welche Position beziehen Sie dazu? Wird die Einbeziehung bzw. Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen Ihrer Einschätzung nach eher Einsparungen oder eher Mehrausgaben der Krankenkassen bewirken? Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Einbeziehung privatwirtschaftlicher Gesundheits- oder Datenverarbeitungsdienstleistungen die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden? Durch welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen soll nach Ihrer Meinung die Sicherheit der Daten bei privaten Anbietern gewährleistet werden?

Aus Sicht der DAK-Gesundheit darf es nicht zu einer Aufweichung des Datenschutzes zu Lasten der Versicherten kommen. Ergänzend zum heutigen Standard wünschen wir uns aber die Situation, dass die Versicherten zukünftig einfach und frei entscheiden können, welche ihrer Daten sie mit wem, zu welchem Zweck und für welche Dauer teilen möchten. Im diesem Kontext stellen die Nutzbarmachung und Nutzung der kasseneigenen Datenbestände im Sinne einer Eigen- (§ 287 SGB V) und Drittforschung (v.a. § 75 SGB X) wichtige Instrumente dar, um epidemiologische Erkenntnisse und Hinweise auf
Krankheitszusammenhänge und -häufungen zu gewinnen. Wir machen uns dafür stark, dass die Versicherten eine größere Transparenz und Autonomie darüber erlangen, welche Daten über sie vorliegen und wozu sie eingesetzt werden.
Hierzu wird es aber eines breiten Konsenses bedürfen, der mit Bedacht erreicht werden muss.

Die DAK-Gesundheit wird bei Angeboten digitaler Lösungen, neben der Datensicherheit, immer darauf achten, dass die digitalen Produkte einen positiven Beitrag zur Genesung bzw. Krankheitsabwehr und -vermeidung leisten und dadurch typische Unter-, Über- und Fehlversorgungssituationen vermieden werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Angebote innerhalb eines etablierten und funktionierenden Versorgungsmodells integriert werden. Das Resultat wäre somit eine effizientere und damit preiswertere Versorgung. Eine Kommerzialisierung der Daten zu Gunsten privatwirtschaftlicher Anbieter darf auch keinen Fall erfolgen.
Für die Einbeziehung externer Dienstleister gibt es klare gesetzliche Bestimmungen. Für die DAK-Gesundheit als gesetzliche Krankenkasse ist hier die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 80 SGB X maßgeblich, der die “Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag” regelt. So ist die DAK-Gesundheit als verantwortliche Stelle u. a. dazu verpflichtet, sich als Auftraggeber “vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.” Die DAK-Gesundheit nimmt diese Verpflichtung sehr ernst und führt die geforderten Überprüfungen regelmäßig durch. Die umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen dabei stets dem Stand der Technik. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet der §78a SGB X nebst Anlage.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: keine.

10. Mitwirkung Ihrer Krankenkasse in übergeordneten Gremien wie dem GKV-Spitzenverband, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und der Gematik: Ist Ihnen bekannt, welche Auswertungen von Behandlungsdaten zu welchen Zwecken in diesen Gremien durchgeführt oder geplant werden? Welche Richtlinien wurden in diesen Gremien beschlossen, die den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten berühren? Welche Datenschutz-Ziele sind dabei in welcher Form berücksichtigt worden? Wie bewerten Sie die genannten Auswertungen von Behandlungsdaten bzw. die Umsetzung des Patientendatenschutzes? Wie bewerten Sie den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten in diesen Gremien? Welche (realistischen) Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie?

Dem Bereich Datenschutz der DAK-Gesundheit ist nicht bekannt, dass in übergeordneten Gremien individuelle Behandlungsdaten ausgewertet werden.

Weitergehende Anmerkung der DAK-VRV: Dies gilt gleichermaßen für die DAK-VRV.



Antwort von Hannes Kreller, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen, Liste 6 bei der DAK

Sehr geehrter Herr Kuhlmann,
im Anhang finden Sie die Antworten zu Ihren Anfragen.
Es würde mich freuen, wenn Sie mir zukünftig Ihre Einschätzungen und Positionen zum Datenschutz zur Verfügung stellen. Sie würden von mir in die weiteren Diskussionen und Entscheidungen des Verwaltungsrats der DAK-Gesundheit berücksichtigt werden.

Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

Hannes Kreller
ACA Bundesvorsitzender


[…]
1. Umgang mit Versicherten, die die Nutzung der eGK ablehnen und weiter mit papiergebundenen Versicherungsnachweisen ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen wollen: Wie soll die Krankenkasse, für die Sie kandidieren, mit diesem Personenkreis umgehen? Papiernachweise ausstellen? Mit welcher Gültigkeitsdauer? Wie oft?

Für einen sog. Bildverweigerer ist in § 15 Abs. 6 SGB V vorgesehen, dass dieser nur 1x einen Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises hat, dessen Gültigkeit sich auf ein Quartal erstreckt. Diese gesetzliche Vorgabe setzen wir um.

2. Die Beiträge der Krankenkassen zur geplanten digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen sind exorbitant hoch. Eine weitere drastische Steigerung ist in den kommenden Jahren zu erwarten. Halten Sie es grundsätzlich für gerechtfertigt, für solche Projekte Versichertenbeiträge auszugeben? Wenn ja, warum? Bei welchem Kostenrahmen (bzw. bei Überschreitung des angepeilten
Budgets) halten Sie eine weitere Finanzierung dieses Systems nicht mehr für vertretbar? Wie bewerten Sie eine Steigerung dieser Ausgaben im Verhältnis zur Streichung von Kassenleistungen und/oder zur Erhebung von Zusatzbeiträgen?

Durch die Vernetzung kann der Versicherte Dinge einfacher erledigen als heute, die Diagnostik wird verbessert (z.B. durch Big Data Ansätze) und neue Therapieformen (z.B. Personalisierung durch Sensorik und Apps) werden ermöglicht.
Daneben wird erwartet, dass die digitale Vernetzung auch zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei allen Teilnehmern des Gesundheitswesens beiträgt. Somit werden sich die Investitionen in die Digitalisierung langfristig wieder einspielen- es ist also eher eine Investition in die Zukunft.
Die digitale Vernetzung schafft die Möglichkeit, Daten besser nutzbar zu machen, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, Versorgung zu personalisieren und zu spezialisieren – weg vom „one fits all Prinzip“ hin zu personalisierter Medizin/ Therapie/ Versichertenbeziehung.
Ein Kostenrahmen kann nicht genannt werden, da es sich bei der Digitalisierung um einen dynamischen Prozess handelt. Hier sind verschiedene Faktoren im Rahmen des unternehmerischen Handels der Kasse zu berücksichtigen (wie z.B. Kundenerwartungen, strategische Positionierung, Wettbewerberverhalten, eigene finanzielle Leistungsfähigkeit, Kooperationsmodelle).

3. Einige Krankenkassen (prominentestes Beispiel: Techniker Krankenkasse) sind dazu übergegangen, kasseneigene elektronische Patientenakten in Konkurrenz zu elektronischen Gesundheitsakte gem. § 291a SGB V zu entwickeln. Welche Position beziehen Sie dazu? Plant Ihre Krankenkasse eigene elektronische Patientenakten? Wenn ja, wie weit ist die Umsetzung vorangeschritten?

Die aktuelle Entwicklung einer eGA wird durch das Markttempo beflügelt – der Kundenbedarf und die technischen Weiterentwicklungen wirken gerade beschleunigend. Es ist durchaus vorteilhaft, wenn Krankenkassen diese Lösungen entwickeln und sie den Versicherten als Produkt zur autarken Verwendung zur Verfügung stellen. Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) kann die elektronische Patientenakte (ePA) gut ergänzen, da die ePA bereits geplante Anwendungen wie z.B. Notfalldaten, Medikationsplan etc. abbildet – die weiteren Versorgungspfade der Kunden oder kundenindividuelle Gesundheitsdaten jedoch nicht. D.h. es ist davon auszugehen, dass die eGA eine weitere Vernetzung für Kunden und eine ganzheitliche komfortable Sicht/ Zugang auf die Daten und Prozessen für die Kunden generiert – Dies wird eine ePA allein nicht leisten können.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die DAK auch mit der eGA – allerdings noch in einem frühen Stadium.

4. Umgang mit Versicherten, die ihr Recht auf Auskunft gem. § 83 SGB X geltend machen: Nach unseren Erfahrungen und nach Rückmeldungen, die bei uns eingingen, reagieren Krankenkassen häufig nicht, ausweichend, unzureichend oder mit starker zeitlicher Verzögerung. Wie wurden Auskunftsersuchen von
Versicherten zu den über sie gespeicherten Daten von Ihrer Krankenkasse beantwortet? Wie bewerten Sie diesen Umgang Ihrer Krankenkasse mit solchen Anfragen? Beabsichtigen Sie, hier Verbesserungen anzuregen? Wenn ja, in welcher Form? Wie wollen Sie sicherstellen, dass die Versicherten Ihrer Krankenkasse ihr Auskunftsrecht gem. § 83 SGB X ungehindert wahrnehmen können?

Jede(r) Versicherte hat gem. §83 SGB X Recht auf Auskunft über die zu ihr/ihm gespeicherten Sozialdaten. Die DAK-Gesundheit ist sich diesem Grundrecht auf Auskunft ihrer Versicherten bewusst und nimmt dementsprechend solche Anfragen sehr ernst. Wie mit den einzelnen Anfragen umzugehen ist, ist in entsprechenden Arbeitsanleitungen organisatorisch geregelt.

5. Umgang mit Versichertendaten im Rahmen von Disease Management Programmen (DMP) gem. § 137f SGB V, betrifft ca. 6 Mio. gesetzlich Versicherte: In welchen Fällen nimmt Ihre Krankenkasse Kontakt zu DMP-Ärzten auf? Was verlangt Ihre Krankenkasse in diesen Fällen von den Ärzten? Hat es in diesem Zusammenhang Konflikte zwischen Ihrer Krankenkasse und Ärzten gegeben? Welcher Art waren diese Konflikte?

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen basierend auf den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin. Die Teilnahme an einem DMP ist für Patienten freiwillig und kostenlos. Auch für Ärzte ist die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen freiwillig. Ein koordinierender Arzt im DMP muss seine Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklären; erfüllt der Arzt die geforderten Voraussetzungen, wird ihm die Genehmigung zur Teilnahme am DMP erteilt. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor der DMP ist die Mitarbeit des Patienten. Dies wird durch regelmäßige Dokumentationen protokolliert. Kontakt zu den DMP-Ärzten gibt es in Bezug auf die DMP-Fallführung (Anforderung von für den DMP-Fallverlauf notwendigen Unterlagen/Dokumentationen). Welche Versicherten-Daten in welcher Art ausgetauscht / gemeldet werden ist für alle Kassen gleich vertraglich geregelt. In diesem Zusammenhang gibt es keine Konflikte.

6. Krankenkassen erhalten umso mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds, je mehr schwer kranke Mitglieder sie haben. Laut Dr. Jens Baas, Chef der Techniker Krankenkasse (Interview in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 9. Oktober 2016), versuchen deswegen Krankenkassen Ärzte dazu bringen, möglichst viele bzw. möglichst schwerwiegende Diagnosen zu stellen (“Up-Coding”). Bietet Ihre Krankenkasse (oder von ihr beauftragte Dienstleister) Ärzten Kodierberatung an? Wurden Ärzte zwecks Korrektur bereits übermittelter Diagnose- und Leistungsdaten kontaktiert? Wurden von Ihrer Krankenkasse (oder durch von ihr beauftragte Dienstleister) Versicherte aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen? Hat Ihre Krankenkasse Betreuungsstrukturverträge nach § 73a SGB V oder Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V abgeschlossen, in denen die Honorierung der Ärzte in Abhängigkeit von den Diagnosen vorgesehen ist? War Up-Coding Thema in Vertreterversammlungen Ihrer Krankenkasse? Was wurde dazu beschlossen?

Die DAK Gesundheit hat sich sowohl bei der Ausgestaltung Ihrer Selektivverträge an bestehende gesetzliche Vorgaben gehalten. Des Weiteren werden die Selektivverträge vom Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich geprüft. Rückwirkende Kodierberatungen der Ärzte zum Thema “Up-Coding” haben nicht stattgefunden.

7. Erfassung von Krankheits- und Behandlungsdaten durch die Krankenkassen über die Regelungen im SGB V i. V. m. SGB X hinaus: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat dazu auf Ihrer Homepage festgestellt: “Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich…”. Ist Ihnen eine vergleichbare Aktivität bei Ihrer Krankenkasse bekannt? Wenn Ja: Welche Position beziehen Sie dazu?

Der Datenschutzbeauftragte der DAK-Gesundheit berät die Kasse stets dahingehend, sich datenschutzkonform zu verhalten. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in den Medien von solchen Fällen berichtet wurde, die auch die DAK-Gesundheit betreffen. Dabei handelte es sich aber unserer Kenntnis nach um bedauerliche Einzelfälle. Sollten Ihnen konkrete Fälle bekannt sein, dann bitten wir Sie, diese mitzuteilen.

8. Öffnung des Gesundheitswesens für private Angebote bzw. Dienstleister: Diese Forderung wird von interessierten Unternehmen, aber auch von Bundesgesundheitsminister Gröhe unterstützt. Welche Position beziehen Sie dazu?

Grundsätzlich sind private Angebote bzw. Dienstleister nicht abzulehnen. Ausschlaggebend ist, inwieweit diese Angebote dem gesundheitlichen Schutz oder die gesundheitliche Behandlung unter ärztlichen Gesichtspunkten fördern und unter datenschutzrechtlichen Anforderungen durchgeführt werden

9. Bundesgesundheitsminister Gröhe hat im Januar 2017 in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter dem Motto “Vom Datenschutz zum Datenschatz” dafür plädiert, Datenschutzstandards zu Lasten der Versicherten und Patienten zu senken. Welche Position beziehen Sie dazu? Wird die Einbeziehung bzw. Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen Ihrer Einschätzung nach eher Einsparungen oder eher Mehrausgaben der Krankenkassen bewirken? Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Einbeziehung privatwirtschaftlicher Gesundheits- oder Datenverarbeitungsdienstleistungen die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden? Durch welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen soll nach Ihrer Meinung die Sicherheit der Daten bei privaten Anbietern gewährleistet werden?

Aus Sicht der DAK-Gesundheit darf es nicht zu einer Aufweichung des Datenschutzes zu Lasten der Versicherten kommen. Ergänzend zum heutigen Standard wünschen wir uns aber die Situation, dass die Versicherten zukünftig einfach und frei entscheiden können, welche ihrer Daten sie mit wem, zu welchem Zweck und für welche Dauer teilen möchten. Im diesem Kontext stellen die Nutzbarmachung und Nutzung der kasseneigenen Datenbestände im Sinne einer Eigen- (§ 287 SGB V) und Drittforschung (v.a. § 75 SGB X) wichtige Instrumente dar, um epidemiologische Erkenntnisse und Hinweise auf
Krankheitszusammenhänge und -häufungen zu gewinnen. Wir machen uns dafür stark, dass die Versicherten eine größere Transparenz und Autonomie darüber erlangen, welche Daten über sie vorliegen und wozu sie eingesetzt werden. Hierzu wird es aber eines breiten Konsenses bedürfen, der mit Bedacht erreicht werden muss.

Die DAK-Gesundheit wird bei Angeboten digitaler Lösungen, neben der Datensicherheit, immer darauf achten, dass die digitalen Produkte einen positiven Beitrag zur Genesung bzw. Krankheitsabwehr und -vermeidung leisten und dadurch typische Unter-, Über- und Fehlversorgungssituationen vermieden werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Angebote innerhalb eines etablierten und funktionierenden Versorgungsmodells integriert werden. Das Resultat wäre somit eine effizientere und damit preiswertere Versorgung. Eine Kommerzialisierung der Daten zu Gunsten privatwirtschaftlicher Anbieter darf auch keinen Fall erfolgen.
Für die Einbeziehung externer Dienstleister gibt es klare gesetzliche Bestimmungen. Für die DAK-Gesundheit als gesetzliche Krankenkasse ist hier die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 80 SGB X maßgeblich, der die “Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag” regelt. So ist die DAK-Gesundheit als verantwortliche Stelle u. a. dazu verpflichtet, sich als Auftraggeber “vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.” Die DAK-Gesundheit nimmt diese Verpflichtung sehr ernst und führt die geforderten Überprüfungen regelmäßig durch. Die umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen dabei stets dem Stand der Technik. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet der §78a SGB X nebst Anlage.

10. Mitwirkung Ihrer Krankenkasse in übergeordneten Gremien wie dem GKV-Spitzenverband, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und der Gematik: Ist Ihnen bekannt, welche Auswertungen von Behandlungsdaten zu welchen Zwecken in diesen Gremien durchgeführt oder geplant werden? Welche Richtlinien wurden in diesen Gremien beschlossen, die den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten berühren? Welche Datenschutz-Ziele sind dabei in welcher Form berücksichtigt worden? Wie bewerten Sie die genannten Auswertungen von Behandlungsdaten bzw. die Umsetzung des Patientendatenschutzes? Wie bewerten Sie den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten in diesen Gremien? Welche (realistischen) Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie?

Dem Bereich Datenschutz der DAK-Gesundheit ist nicht bekannt, dass in übergeordneten Gremien individuelle Behandlungsdaten ausgewertet werden.

Ich bin ich an Ihren Einschätzungen und Positionen sehr interessiert. Es würde mich freuen, wenn Sie mir diese zukünftig zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Hannes Kreller
ACA Bundesvorsitzender



Antwort von Annemarie Böse, BfA DRV-Gemeinschaft, Liste 4 bei der DAK

Sehr geehrter Herr Kuhlmann, sehr geehrte Damen und Herren!

Gern beantworte ich Ihre Fragen rund um das Thema Patientenrechte und Datenschutz im Vorfeld der anstehenden Sozialwahlen aus Sicht der BfA-DRV-Gemeinschaft im Verwaltungsrat der DAK Gesundheit. Gleichzeitig bedanke ich mich im Namen der BfA-DRV-Gemeinschaft herzlich für Ihr Interesse an den Sozialwahlen und für unsere Positionen.

Selbstverständlich steht die BfA-DRV-Gemeinschaft für einen sicheren Datenschutz im Gesundheitswesen – und damit auch für den umfangreichen Schutz aller Patientendaten. Das bedeutet ganz klar, daß Patienten die Speicherung ihrer Gesundheits- und Krankendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (kurz: eGK) ablehnen können müssen. Die Speicherung der Daten kann und darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Grundsätzlich teile ich Ihre Kritik an den unverschämt hohen Kosten für die Entwicklung der eGK, die seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2003 bei rund einer Milliarde Euro liegt. Daß diese Kosten zur Entwicklung solch einer eGK laut Gesetz aus den Versicherten-Beiträgen bezahlt werden muß, ist ein Skandal. Ob hier alle Versicherten seitens der Krankenkassen immer transparent und verständlich informiert worden sind, will ich dahingestellt lassen. Ganz sicher ist die Weiterfinanzierung abzulehnen, was der GKV-Spitzenverband vor etwa 2 Jahren so beschlossen und die Gelder für die Finanzierung gesperrt hat.

Selbstverständlich muß der Patient bzw. der Versicherte den Anspruch auf zeitnahe Auskünfte über seine gespeicherten Krankendaten haben und die bei Anforderung umgehend von seiner Krankenkasse mitgeteilt bekommen. Sollte es hier unverständliche Verzögerungen geben, sollte sich der Versicherte u. a. bei einem Verwaltungsratsmitglied seiner Krankenkasse beschweren, damit das Verfahren beschleunigt werden kann.

Der Umgang bzw. die Teilnahmen an Disease-Management-Programmen ist seitens der Patienten und der Ärzte freiwillig. Patienten sollten seitens ihrer Krankenkasse über diese Verfahren auf Nachfrage aufgeklärt werden. Der Austausch von Versichertendaten ist bei allen Kassen gleich vertraglich geregelt.

Die fehlerhafte Kodierung von Krankheiten durch Ärzte bzw. Kliniken ist ärgerlich und muß als das benannt werden, was es ist: Betrug! Die DAK Gesundheit fordert weder Ärzte noch Kliniken dazu auf, ihre Versicherten als Patienten kränker zu machen als sie sind, um entsprechend höhere Einnahmen zu erzielen.

Die DAK Gesundheit setzt bei der Verteilung der Versichertengelder an die Kassen auf die Reform des Risiko-Strukturausgleichs (RSA); der Vorstand der DAK Gesundheit setzt sich für die leistungsgerechte Verteilung der Gelder auf politischer Ebene konsequent ein.

Selbstauskunftsbögen müssen freiwillig ausgefüllt werden; genau dieser Hinweis muß für alle Patienten lesbar und verständlich auf solch einem Bogen zu lesen sein.

Viele Privatanbieter verdienen mit der Versorgung, Pflege und Behandlung von Krankheiten Geld: Das gilt für Pharmaunternehmen, Kliniken, Pflegeanbieter u.v.m. Hier ist die Politik mit entsprechenden Kontrollgesetzen und sind die Institutionen mit ihren Kontrollorganen (z.B. die Krankenkassen) gefordert, diese Unternehmen einschließlich deren Arbeit und finanziellen Forderung zu überprüfen und Fehlentwicklungen schnellsten abzustellen. Dazu gehört eine konsequente Haltung zu neuen Arzneientwicklungen und deren „Mondpreisen“, gehört die Prüfung der Abrechnungen von Kliniken, Ärzten und Pflegeeinrichtungen – und ggf. auch die Rückforderung von betrügerisch falsch abgerechneten Leistungen; letzteres geschieht bei der DAK Gesundheit seit einigen Jahren.

Daß der Datenschutz grundsätzlich in keinem Bereich, schon gar nicht im Rahmen der Krankenversorgung von Patienten, abgesenkt werden darf, ist für die BfA-DRV-Gemeinschaft eine Selbstverständlichkeit. Daran darf auch kein Gesundheitsminister rütteln – und wenn er das wie Bundesgesundheitsminister Gröhe versucht, muß das sofort mit entsprechenden Warnungen an die „große Glocke“, sprich: an die Medien gegeben werden, damit alle Versicherten sofort umfangreich informiert werden und sich wehren können. Nicht nur bei Wahlen!

Grundsätzlich sind wir, die Mitglieder der BfA-DRV-Gemeinschaft, gegen jede Aufweichung von Datenschutz-Gesetzen.

Mitglieder der BfA-DRV-Gemeinschaft arbeiten sowohl im vdek (Verband deutscher Ersatzkassen) als auch im GKV-Spitzenverband mit. Hier werden die Datenschutz-Gesetze eingehalten und für Qualitätsverbesserungen für Versicherte bzw. Patienten gerungen. Weitere Einzelheiten dazu können Sie sicherlich in diesen Institutionen abfragen.

Damit habe ich Ihre umfangreichen Fragen nach bestem Wissen beantwortet und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Anne Böse
BfA-DRV-Gemeinschaft und Mitglied im Verwaltungsrat der DAK Gesundheit



Antwort von Armin Wick, Deutscher Gewerkschaftsbund,
Liste 7 bei der DAK

Sehr geehrte Herr Jan Kuhlmann,

[…]
1. Umgang mit Versicherten, die die Nutzung der eGK ablehnen und weiter mit papiergebundenen Versicherungsnachweisen ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen wollen: Wie soll die Krankenkasse, für die Sie kandidieren, mit diesem Personenkreis umgehen? Papiernachweise ausstellen? Mit welcher Gültigkeitsdauer? Wie oft?

Für einen sog. Bildverweigerer ist in § 15 Abs. 6 SGB V vorgesehen, dass dieser nur 1x einen Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises hat, dessen Gültigkeit sich auf ein Quartal erstreckt. Diese gesetzliche Vorgabe setzen wir um.

2. Die Beiträge der Krankenkassen zur geplanten digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen sind exorbitant hoch. Eine weitere drastische Steigerung ist in den kommenden Jahren zu erwarten. Halten Sie es grundsätzlich für gerechtfertigt, für solche Projekte Versichertenbeiträge auszugeben? Wenn ja, warum? Bei welchem Kostenrahmen (bzw. bei Überschreitung des angepeilten Budgets) halten Sie eine weitere Finanzierung dieses Systems nicht mehr für vertretbar? Wie bewerten Sie eine Steigerung dieser Ausgaben im Verhältnis zur Streichung von Kassenleistungen und/oder zur Erhebung von Zusatzbeiträgen?

Die digitale Vernetzung wird dem Kunden nutzen- prozessual, diagnostisch, therapeutisch. Er kann Dinge einfacher erledigen als heute, die Diagnostik wird verbessert (z.B. durch Big Data Ansätze) und neue Therapieformen (z.B. Personalisierung durch Sensorik und Apps) werden ermöglicht.
Daneben wird erwartet, dass die digitale Vernetzung auch zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei allen Teilnehmern des Gesundheitswesens beiträgt. Somit werden sich die Investitionen in die Digitalisierung langfristig wieder einspielen – es ist also eher eine Investition in die Zukunft.
Die digitale Vernetzung schafft die Möglichkeit, Daten besser nutzbar zu machen, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, Versorgung zu personalisieren und zu spezialisieren – weg vom „one fits all Prinzip“ hin zu personalisierter Medizin/ Therapie/ Versichertenbeziehung.
Ein Kostenrahmen kann nicht genannt werden, da es sich bei der Digitalisierung um einen dynamischen Prozess handelt. Hier sind verschiedene Faktoren im Rahmen des unternehmerischen Handels der Kasse zu berücksichtigen (wie z.B. Kundenerwartungen, strategische Positionierung, Wettbewerberverhalten, eigene finanzielle Leistungsfähigkeit, Kooperationsmodelle).

3. Einige Krankenkassen (prominentestes Beispiel: Techniker Krankenkasse) sind dazu übergegangen, kasseneigene elektronische Patientenakten in Konkurrenz zu elektronischen Gesundheitsakte gem. § 291a SGB V zu entwickeln. Welche Position beziehen Sie dazu? Plant Ihre Krankenkasse eigene elektronische Patientenakten? Wenn ja, wie weit ist die Umsetzung vorangeschritten?

Die aktuelle Entwicklung einer eGA wird durch das Markttempo beflügelt- der Kundenbedarf und die technischen Weiterentwicklungen wirken gerade beschleunigend.
Es ist durchaus vorteilhaft, wenn Krankenkassen diese Lösungen entwickeln und sie den Versicherten als Produkt zur autarken Verwendung zur Verfügung stellen. Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) kann die elektronische Patientenakte (ePA) gut ergänzen, da die ePA bereits geplante Anwendungen wie z.B. Notfalldaten, Medikationsplan etc. abbildet – die weiteren Versorgungspfade der Kunden oder kundenindividuelle Gesundheitsdaten jedoch nicht. D.h. es ist davon auszugehen, dass die eGA eine weitere Vernetzung für Kunden und eine ganzheitliche komfortable Sicht/ Zugang auf die Daten und Prozessen für die Kunden generiert. Dies wird eine ePA allein nicht leisten können.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die DAK auch mit der eGA – allerdings noch in einem frühen Stadium.

4. Umgang mit Versicherten, die ihr Recht auf Auskunft gem. § 83 SGB X geltend machen: Nach unseren Erfahrungen und nach Rückmeldungen, die bei uns eingingen, reagieren Krankenkassen häufig nicht, ausweichend, unzureichend oder mit starker zeitlicher Verzögerung. Wie wurden Auskunftsersuchen von Versicherten zu den über sie gespeicherten Daten von Ihrer Krankenkasse beantwortet? Wie bewerten Sie diesen Umgang Ihrer Krankenkasse mit solchen Anfragen? Beabsichtigen Sie, hier Verbesserungen anzuregen? Wenn ja, in welcher Form? Wie wollen Sie sicherstellen, dass die Versicherten Ihrer Krankenkasse ihr Auskunftsrecht gem. § 83 SGB X ungehindert wahrnehmen können?

Jede(r) Versicherte hat gem. §83 SGB X Recht auf Auskunft über die zu ihr/ihm gespeicherten Sozialdaten. Die DAK-Gesundheit ist sich diesem Grundrecht auf Auskunft ihrer Versicherten bewusst und nimmt dementsprechend solche Anfragen sehr ernst. Wie mit den einzelnen Anfragen umzugehen ist, ist in entsprechenden Arbeitsanleitungen organisatorisch geregelt.

5. Umgang mit Versichertendaten im Rahmen von Disease Management Programmen (DMP) gem. § 137f SGB V, betrifft ca. 6 Mio. gesetzlich Versicherte: In welchen Fällen nimmt Ihre Krankenkasse Kontakt zu DMP-Ärzten auf? Was verlangt Ihre Krankenkasse in diesen Fällen von den Ärzten? Hat es in diesem Zusammenhang Konflikte zwischen Ihrer Krankenkasse und Ärzten gegeben?
Welcher Art waren diese Konflikte?

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen basierend auf den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin. Die Teilnahme an einem DMP ist für Patienten freiwillig und kostenlos. Auch für Ärzte ist die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen freiwillig. Ein koordinierender Arzt im DMP muss seine Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklären; erfüllt der Arzt die geforderten Voraussetzungen, wird ihm die Genehmigung zur Teilnahme am DMP erteilt. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor der DMP ist die Mitarbeit des Patienten. Dies wird durch regelmäßige Dokumentationen protokolliert. Kontakt zu den DMP-Ärzten gibt es in Bezug auf die DMP-Fallführung (Anforderung von für den DMP-Fallverlauf notwendigen Unterlagen/Dokumentationen). Welche Versicherten-Daten in welcher Art ausgetauscht / gemeldet werden ist für alle Kassen gleich vertraglich geregelt. In diesem Zusammenhang gibt es keine Konflikte.

6. Krankenkassen erhalten umso mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds, je mehr schwer kranke Mitglieder sie haben. Laut Dr. Jens Baas, Chef der Techniker Krankenkasse (Interview in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 9. Oktober 2016), versuchen deswegen Krankenkassen Ärzte dazu bringen, möglichst viele bzw. möglichst schwerwiegende Diagnosen zu stellen (“Up-Coding”). Bietet Ihre Krankenkasse (oder von ihr beauftragte Dienstleister) Ärzten Kodierberatung an? Wurden Ärzte zwecks Korrektur bereits übermittelter Diagnose- und Leistungsdaten kontaktiert? Wurden von Ihrer Krankenkasse (oder durch von ihr beauftragte Dienstleister) Versicherte aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen? Hat Ihre Krankenkasse Betreuungsstrukturverträge nach § 73a SGB V oder Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V abgeschlossen, in denen die Honorierung der Ärzte in Abhängigkeit von den Diagnosen vorgesehen ist? War Up-Coding Thema in Vertreterversammlungen Ihrer Krankenkasse? Was wurde dazu beschlossen?

Die DAK Gesundheit hat sich sowohl bei der Ausgestaltung Ihrer Selektivverträge an bestehende gesetzliche Vorgaben gehalten. Des Weiteren werden die Selektivverträge vom Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich geprüft. Rückwirkende Kodierberatungen der Ärzte zum Thema „Up-Coding“ haben nicht stattgefunden.

7. Erfassung von Krankheits- und Behandlungsdaten durch die Krankenkassen über die Regelungen im SGB V i. V. m. SGB X hinaus: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat dazu auf Ihrer Homepage festgestellt: „Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich…“. Ist Ihnen eine vergleichbare Aktivität bei Ihrer Krankenkasse bekannt? Wenn Ja: Welche Position beziehen Sie dazu?

Der Datenschutzbeauftragte der DAK-Gesundheit berät die Kasse stets dahingehend, sich datenschutzkonform zu verhalten. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in den Medien von solchen Fällen berichtet wurde, die auch die DAK-Gesundheit betreffen. Dabei handelte es sich aber unserer Kenntnis nach um bedauerliche Einzelfälle.

8. Öffnung des Gesundheitswesens für private Angebote bzw. Dienstleister: Diese Forderung wird von interessierten Unternehmen, aber auch von Bundesgesundheitsminister Gröhe unterstützt. Welche Position beziehen Sie dazu?

Von den Listenvertretern zu beantworten.

9. Bundesgesundheitsminister Gröhe hat im Januar 2017 in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter dem Motto „Vom Datenschutz zum Datenschatz“ dafür plädiert, Datenschutzstandards zu Lasten der Versicherten und Patienten zu senken. Welche Position beziehen Sie dazu? Wird die Einbeziehung bzw. Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen Ihrer Einschätzung nach eher Einsparungen oder eher Mehrausgaben der Krankenkassen bewirken? Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Einbeziehung privatwirtschaftlicher Gesundheits- oder Datenverarbeitungsdienstleistungen die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden? Durch welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen soll nach Ihrer Meinung die Sicherheit der Daten bei privaten Anbietern gewährleistet werden?

Aus Sicht der DAK-Gesundheit darf es nicht zu einer Aufweichung des Datenschutzes zu Lasten der Versicherten kommen. Ergänzend zum heutigen Standard wünschen wir uns aber die Situation, dass die Versicherten zukünftig einfach und frei entscheiden können, welche ihrer Daten sie mit wem, zu welchem Zweck und für welche Dauer teilen möchten. Im diesem Kontext stellen die Nutzbarmachung und Nutzung der kasseneigenen Datenbestände im Sinne einer Eigen- (§ 287 SGB V) und Drittforschung (v.a. § 75 SGB X) wichtige Instrumente dar, um epidemiologische Erkenntnisse und Hinweise auf Krankheitszusammenhänge und -häufungen zu gewinnen. Wir machen uns dafür stark, dass die Versicherten eine größere Transparenz und Autonomie darüber erlangen, welche Daten über sie vorliegen und wozu sie eingesetzt werden. Hierzu wird es aber eines breiten Konsenses bedürfen, der mit Bedacht erreicht werden muss.

Die DAK-Gesundheit wird bei Angeboten digitaler Lösungen, neben der Datensicherheit, immer darauf achten, dass die digitalen Produkte einen positiven Beitrag zur Genesung bzw. Krankheitsabwehr und -vermeidung leisten und dadurch typische Unter-, Über- und Fehlversorgungssituationen vermieden werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Angebote innerhalb eines etablierten und funktionierenden Versorgungsmodells integriert werden. Das Resultat wäre somit eine effizientere und damit preiswertere Versorgung. Eine Kommerzialisierung der Daten zu Gunsten privatwirtschaftlicher Anbieter darf auch keinen Fall erfolgen.

Für die Einbeziehung externer Dienstleister gibt es klare gesetzliche Bestimmungen. Für die DAK-Gesundheit als gesetzliche Krankenkasse ist hier die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 80 SGB X maßgeblich, der die „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag“ regelt. So ist die DAK-Gesundheit als verantwortliche Stelle u. a. dazu verpflichtet, sich als Auftraggeber „vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.“ Die DAK-Gesundheit nimmt diese Verpflichtung sehr ernst und führt die geforderten Überprüfungen regelmäßig durch. Die umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen dabei stets dem Stand der Technik. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet der §78a SGB X nebst Anlage.

10. Mitwirkung Ihrer Krankenkasse in übergeordneten Gremien wie dem GKV-Spitzenverband, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und der Gematik: Ist Ihnen bekannt, welche Auswertungen von Behandlungsdaten zu welchen Zwecken in diesen Gremien durchgeführt oder geplant werden? Welche Richtlinien wurden in diesen Gremien beschlossen, die den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten berühren? Welche Datenschutz-Ziele sind dabei in welcher Form berücksichtigt worden? Wie bewerten Sie die genannten Auswertungen von Behandlungsdaten bzw. die Umsetzung des Patientendatenschutzes? Wie bewerten Sie den Schutz von Versicherten- und Behandlungsdaten in diesen Gremien? Welche (realistischen) Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie?

Dem Bereich Datenschutz der DAK-Gesundheit ist nicht bekannt, dass in übergeordneten Gremien individuelle Behandlungsdaten ausgewertet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Wick

Schreibe einen Kommentar

*

Patientenrechte und Datenschutz e.V.