Krankenkassenabfrage: Auskunft nach Art. 15 DSGVO beantragt – lediglich Patientenquittung erhalten

Ein Mitglied der DAK folgte der Anregung des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e. V. und stellte einen Antrag auf Auskunft über seine bei der DAK gespeicherten Daten auf der Grundlage des Art. 15 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Diese wurde ihm verweigert, er erhielt lediglich eine Patientenquittung für den Zeitraum ab 01.01.2016. Beantragt hatte das DAK-Mitglied aber mehr:

„… ich bitte um Auskunft über meine bei Ihnen gespeicherten Daten, gemäß Art. 15 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bitte stellen Sie mir auch eine Kopie der über mich gespeicherten Daten zur Verfügung, wie in Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorgesehen. Insbesondere möchte ich

  1. vollständige Informationen über meine Stammdaten und
  2. Beitragsdaten (gezahlte Beiträge, Arbeitgeber)
  3. sowie Leistungsdaten (Behandlungen, Verordnungen, Krankmeldungen, Apothekenleistungen, Ärztliche Leistungen usw.)
  4. Bitte informieren Sie mich auch über die bei Ihnen beabsichtigte Speicherdauer dieser Daten (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).“

Zur Verfügung gestellt wurden aber nur die Daten zu 3. – und dies auch nur für einen Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren, wie aus dem anonymisierten Anschreiben (siehe oben) erkennbar ist. Das DAK-Mitglied hat daraufhin erneut die DAK angeschrieben und u. a. mitgeteilt:

„… muss ich Ihnen mitteilen, dass diese Patientenquittung nur einen (vermutlich geringen) Teil aller von mir bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten umfasst. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe ich Ihnen gegenüber eine Auskunftsrecht mindestens in folgendem Umfang:

  • Von Ihnen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob Sie mich betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und – sollte dies der Fall sein – ein Recht auf Auskunft über alle diese personenbezogenen Daten und zusätzlich auf folgende Informationen:
  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten von mir, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen diese personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die diese personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • wenn diese personenbezogenen Daten nicht bei mir erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • sowie das eventuelle Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Ich erneuere hiermit meinen Antrag und fordere Sie auf, mit die darin und im heutigen Schreiben genannten Daten bis spätestens 26.02.2020 zur Verfügung zu stellen. Sollte ich die begehrten Auskünfte nicht bis zum genannten Termin vorliegen haben werde ich umgehend nach Fristablauf Beschwerde bei der für die DAK zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, einlegen.

Mit freundlichen Grüßen …“


Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags haben bereits knapp 800 Versicherte von der hier angebotenen Möglichkeit einer Krankenkassenauskunft Gebrauch gemacht.

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