Aus dem Tätigkeitsbericht zum Datenschutz im nichtöffentlicher Bereich für die Jahre 2016/17 des Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: „Ein Patient wollte bei seinem dem Berufsgeheimnis unterliegenden Therapeuten Einsicht in seine Patientenakte nehmen. Der Therapeut verwies ihn an seinen Anwalt, bei dem sich die Akte befinde. Damit war klar, dass der Therapeut die Gesundheitsdaten an seinen Anwalt weitergegeben hatte. Um diese Übergabe seiner sensiblen Gesundheitsdaten vom Therapeuten an dessen Anwalt datenschutzrechtlich prüfen zu lassen, wandte sich der betroffene Patient an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz… Selbstverständlich steht jedem Patienten das Einsichtsrecht in die Patientenakte gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – sog. Patientenrechtegesetz) zu. Die gesetzlichen Vorschriften gehen grundsätzlich von einer Einsichtnahme beim jeweiligen Berufsgeheimnisträger aus. Dies vor dem Hintergrund, dass nur der die Akte führende Berufsgeheimnisträger auch beurteilen kann, ob einer Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Daher stellte sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer zwecks Akteneinsicht an den Rechtsanwalt verwiesen wurde… Ob und in welchem Umfang einem Patienten Auskunft aus oder Einsicht in seine Patientenakte nach § 630b BGB gewährt werden muss und kann, bedarf allerdings als abstrakte Rechtsfrage grundsätzlich keiner Einsicht in die Patientenakte durch den beratenden Rechtsanwalt…
hängt eine Übergabe von Patientendaten an einen Rechtsanwalt ebenso wie jede Datenübermittlung zwischen Berufsgeheimnisträgern (z. B. Arzt zu Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut zu Kollegen etc.) davon ab, ob eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, wäre eine Strafbarkeit aufgrund der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) möglich, was auf Antrag von den Strafverfolgungsbehörden zu prüfen ist… Einsicht in die Patientenakte hat nach § 630g BGB der behandelnde Berufsgeheimnisträger zu gewähren. Nur dieser kann einschätzen, ob eine Beschränkung der Akteneinsicht erforderlich und zulässig ist. Allein zur Gewährung der Akteneinsicht bedarf es keines rechtlichen Beistands.“ (Tätigkeitsbericht, S. 351 ff.)