„Die Krankenkassen dürfen die Fotos ihrer Versicherten nicht dauerhaft speichern. Wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen sie das Foto löschen, sobald sie die Versichertenkarte hergestellt haben (Az.: B 1 KR 31/17)… Bislang speicherten die Krankenkassen das Foto dauerhaft bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses, etwa um es für Ersatz- oder nachfolgende Karten zu verwenden. Ein Versicherter der Techniker Krankenkasse (TK) sah dadurch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und klagte.“ Das meldet Ärzteblatt.de am 18.12.2018.
Vom Bundessozialgericht (BSG) liegt zu diesem Verfahren bisher lediglich eine Pressemitteilung vom 13.12.2018 vor, in der u. a. informiert wird: „Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Vielmehr wurde die Auffassung der Beklagten bestätigt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Unterlassung der Speicherung eines zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte künftig eingereichten Lichtbildes über den Zeitraum hinaus, der für die Ausstellung der Karte benötigt wird..“
Mit seiner Entscheidung hat das BSG damit auch ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.06.2018 (Aktenzeichen: S 208 KR 2111/16) bestätigt, in dem dieses Gericht feststellte:
- „Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
- Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
- Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.“
Update:
„Der 1. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 18.12.2018, in der er über sechs Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden hatte…
4. B 1 KR 31/17 R
SG Konstanz, Urt. v. 06.04.2016 – S 7 KR 877/15
LSG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2016 – L 5 KR 1768/16
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger war mit seinem Antrag auf Ausstellung eines aktuellen Versicherungsnachweises ohne Lichtbild bei der Beklagten ohne Erfolg…
Das BSG hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Speicherung eines ihr künftig übersandten Lichtbildes des Klägers nach Übermittlung der hiermit erstellten elektronischen Gesundheitskarte in den Herrschaftsbereich des Klägers zu unterlassen.
Das BSG ist durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht an einer Entscheidung durch begründetes Sachurteil gehindert. Denn der Kläger hat kein Anerkenntnisurteil beantragt.
Nach Auffassung des BSG hat der Kläger Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild länger zu speichern. Das Gesetz erlaubt die Speicherung von Sozialdaten wie dem Lichtbild nur so lange, wie dies für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich ist. Die dauerhafte Speicherung ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht erforderlich.“