Hat ein Betroffener Anspruch auf Schadens nach Art. 82 DSGVO, wenn seine Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an Behörden (in diesem Fall: an die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit) unerlaubt weitergegeben werden? Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 26.08.2020 (Aktenzeichen: 13 Ca 1046/20) Stellung genommen.
Worüber war zu entscheiden?
- Der Kläger ist als Nicht-Deutscher Inhaber eines Aufenthaltstitels. Von Ende 2017 bis Mitte 2019 war er bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2019 hatte der Kläger krankheitsbedingt eine hohe Zahl vom Fehlzeiten am Arbeitsplatz. Die Prokuristin des Unternehmens verfasste eine E-Mail an die Ausländerbehörde und behauptete darin, dass der Kläger gegen die Meldepflicht verstoßen habe. Er sei arbeitsunfähig erkrankt ohne gültige Bescheinigung und ohne gültige Postanschrift. Das Unternehmen übersandte zudem eine Abschrift der E-Mail an die Bundesagentur für Arbeit, um sich dort für ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen.
- Daraufhin wandte sich der Kläger an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und beantragte dort die Prüfung des Vorgangs. Dieser teilte nunmehr mit, dass es sich hier bei der von der Prokuristin in der E-Mail mitgeteilten Informationen um Gesundheitsdaten nach Art. 4 Ziff. 15 DSGVO handele und die unerlaubte Weitergabe mithin einen Datenschutzverstoß darstelle.
- Der Kläger machte gegenüber dem beklagten Unternehmeneinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO i. H. v. 1.500 € geltend.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
- Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Ausländerbehörde rechtswidrig gewesen sei.
- Bei Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handele es sich um Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Die Verarbeitung dieser sei nur in den von Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmen zulässig. Im zu entscheidenden Fall sei ein Ausnahmetatbestand – so auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte – nicht ersichtlich.
- Auch § 4a AufenthG (Aufenthaltsgesetz) stelle keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Gesundheitsdaten dar. Denn § 4a AufenthG bestimme in Absatz 5 Satz 3, was ein Arbeitgeber zu prüfen hat, nämlich insbesondere, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt und kein Verbot oder eine diesbezügliche Beschränkung besteht.
Dem Kläger steht der begehrte Schadensersatzanspruch i. H. v. 1.500 € wegen des Datenschutzverstoßes zu. Die unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an die Ausländerbehörde und Arbeitsagentur rechtfertige diesen Anspruch.